+42. Die Kreditinstitute sollten zumindest klar definierte, realistische und dennoch ambitionierte …
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42. Die Kreditinstitute sollten zumindest klar definierte, realistische und dennoch ambitionierte …
Die Kreditinstitute sollten zumindest klar definierte, realistische und dennoch ambitionierte quantitative Ziele in ihre Strategie für notleidende Risikopositionen aufnehmen, ggf. einschließlich für zu Rettungszwecken erworbene Vermögensgegenstände. Diese Ziele sollten zumindest mittelfristig zu einem tatsächlichen Abbau der notleidenden Risikopositionen (vor und nach Wertberichtigungen) führen. Wenngleich Erwartungen in Bezug auf Veränderungen von gesamtwirtschaftlichen Bedingungen – sofern sie sich auf zuverlässige externe Prognosen stützen – eine Rolle bei der Festlegung der Zielwerte spielen können, sollten sie nicht der einzige bestimmende Aspekt für die festgelegten Ziele zum Abbau notleidender Risikopositionen sein.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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