+4.3.2 Ziele
---+41. Bevor die Kreditinstitute ihre kurz- bis mittelfristigen Ziele festlegen, sollten sie eine …
---+42. Die Kreditinstitute sollten zumindest klar definierte, realistische und dennoch ambitionierte …
---+43. Die Kreditinstitute sollten die Zielwerte wie folgt festlegen: a) nach Zeithorizonten …
---+44. Die Ziele der Kreditinstitute in Bezug auf notleidende Risikopositionen sollten wenigstens den …
---+45. Die NPE-Zielwerte sollten mit den detaillierteren operativen Zielvorgaben abgestimmt werden. …
|
4.3.2 Ziele
4.3.2 Ziele
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
41. Bevor die Kreditinstitute ihre kurz- bis mittelfristigen Ziele festlegen, sollten sie eine …
|
Bevor die Kreditinstitute ihre kurz- bis mittelfristigen Ziele festlegen, sollten sie eine Vorstellung davon entwickeln, welche Bestände an notleidenden Risikopositionen – sowohl auf Portfolio-Basis als auch insgesamt – langfristig vertretbar sind. Die Kreditinstitute sollten historische oder internationale Vergleichsgrößen heranziehen, um angemessene Bestände an notleidenden Risikopositionen festzulegen.
|
|
42. Die Kreditinstitute sollten zumindest klar definierte, realistische und dennoch ambitionierte …
|
Die Kreditinstitute sollten zumindest klar definierte, realistische und dennoch ambitionierte quantitative Ziele in ihre Strategie für notleidende Risikopositionen aufnehmen, ggf. einschließlich für zu Rettungszwecken erworbene Vermögensgegenstände. Diese Ziele sollten zumindest mittelfristig zu einem tatsächlichen Abbau der notleidenden Risikopositionen (vor und nach Wertberichtigungen) führen. Wenngleich Erwartungen in Bezug auf Veränderungen von gesamtwirtschaftlichen Bedingungen – sofern sie sich auf zuverlässige externe Prognosen stützen – eine Rolle bei der Festlegung der Zielwerte spielen können, sollten sie nicht der einzige bestimmende Aspekt für die festgelegten Ziele zum Abbau notleidender Risikopositionen sein.
|
|
43. Die Kreditinstitute sollten die Zielwerte wie folgt festlegen: a) nach Zeithorizonten …
|
Die Kreditinstitute sollten die Zielwerte wie folgt festlegen: - a) nach Zeithorizonten (kurzfristig (ungefähr ein Jahr), mittelfristig (ungefähr drei Jahre) und gegebenenfalls langfristig);
- b) nach Hauptportfolios (z. B. Privatkundengeschäft – grundpfandrechtlich besicherte Kredite, Privatkundengeschäft – Verbraucher, Privatkundengeschäft, kleine und mittlere Unternehmen, große Unternehmen, Gewerbeimmobilien);
- c) nach Umsetzungsoptionen (z. B. Barerlöse aus der Haltestrategie, Inbesitznahme von Sicherheiten, Erlöse aus Gerichtsverfahren, Einnahmen aus NPE-Verkäufen oder Abschreibungen).
|
|
44. Die Ziele der Kreditinstitute in Bezug auf notleidende Risikopositionen sollten wenigstens den …
|
Die Ziele der Kreditinstitute in Bezug auf notleidende Risikopositionen sollten wenigstens den beabsichtigten absoluten oder relativen Abbau notleidender Risikopositionen umfassen, sowohl vor als auch nach Wertberichtigung und nicht nur insgesamt, sondern auch für die bedeutendsten NPE-Portfolios. Wenn Rettungserwerbe wesentlich sind, sollte eine speziell hierauf ausgerichtete Strategie definiert oder zumindest Abbauziele für die Rettungserwerbe in die NPE-Strategie aufgenommen werden.
|
|
45. Die NPE-Zielwerte sollten mit den detaillierteren operativen Zielvorgaben abgestimmt werden. …
|
Die NPE-Zielwerte sollten mit den detaillierteren operativen Zielvorgaben abgestimmt werden. Weitere Indikatoren für die Überwachung können gegebenenfalls als zusätzliche Ziele implementiert werden.
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|