+44. Die Ziele der Kreditinstitute in Bezug auf notleidende Risikopositionen sollten wenigstens den …
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44. Die Ziele der Kreditinstitute in Bezug auf notleidende Risikopositionen sollten wenigstens den …
Die Ziele der Kreditinstitute in Bezug auf notleidende Risikopositionen sollten wenigstens den beabsichtigten absoluten oder relativen Abbau notleidender Risikopositionen umfassen, sowohl vor als auch nach Wertberichtigung und nicht nur insgesamt, sondern auch für die bedeutendsten NPE-Portfolios. Wenn Rettungserwerbe wesentlich sind, sollte eine speziell hierauf ausgerichtete Strategie definiert oder zumindest Abbauziele für die Rettungserwerbe in die NPE-Strategie aufgenommen werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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