+157. Die Kreditinstitute sollten notleidende Risikopositionen, einschließlich gestundeter …

157. Die Kreditinstitute sollten notleidende Risikopositionen, einschließlich gestundeter …

Die Kreditinstitute sollten notleidende Risikopositionen, einschließlich gestundeter Risikopositionen, in Übereinstimmung mit Anhang V zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission als nicht notleidend einstufen. Die Kreditinstitute sollten eine Analyse der finanziellen Lage des Kreditnehmers durchführen, um sicherzustellen, dass keine Bedenken bezüglich der Fähigkeit des Kreditnehmers bestehen, seinen Zahlungsverpflichtungen in Verbindung mit dem Kredit nachzukommen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/