+157. Die Kreditinstitute sollten notleidende Risikopositionen, einschließlich gestundeter …
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157. Die Kreditinstitute sollten notleidende Risikopositionen, einschließlich gestundeter …
Die Kreditinstitute sollten notleidende Risikopositionen, einschließlich gestundeter Risikopositionen, in Übereinstimmung mit Anhang V zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission als nicht notleidend einstufen. Die Kreditinstitute sollten eine Analyse der finanziellen Lage des Kreditnehmers durchführen, um sicherzustellen, dass keine Bedenken bezüglich der Fähigkeit des Kreditnehmers bestehen, seinen Zahlungsverpflichtungen in Verbindung mit dem Kredit nachzukommen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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