+7.3.3 Gesundung/Aufhebung des Status „notleidend“
---+157. Die Kreditinstitute sollten notleidende Risikopositionen, einschließlich gestundeter …
---+158. Die von den Kreditinstituten eingeführten Richtlinien zur Neueinstufung von notleidenden …
---+159. Darüber hinaus sollte ein Kreditinstitut in Fällen, in denen es andere Risikopositionen …
---+160. Gibt es Vertragsbedingungen, nach denen die Rückzahlungsfrist verlängert wird, beispielweise …
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7.3.3 Gesundung/Aufhebung des Status „notleidend“
7.3.3 Gesundung/Aufhebung des Status „notleidend“
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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157. Die Kreditinstitute sollten notleidende Risikopositionen, einschließlich gestundeter …
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Die Kreditinstitute sollten notleidende Risikopositionen, einschließlich gestundeter Risikopositionen, in Übereinstimmung mit Anhang V zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission als nicht notleidend einstufen. Die Kreditinstitute sollten eine Analyse der finanziellen Lage des Kreditnehmers durchführen, um sicherzustellen, dass keine Bedenken bezüglich der Fähigkeit des Kreditnehmers bestehen, seinen Zahlungsverpflichtungen in Verbindung mit dem Kredit nachzukommen.
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158. Die von den Kreditinstituten eingeführten Richtlinien zur Neueinstufung von notleidenden …
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Die von den Kreditinstituten eingeführten Richtlinien zur Neueinstufung von notleidenden gestundeten Risikopositionen sollten Verfahren zur Ausräumung von Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit des Kreditnehmers festlegen, die für die Zeit nach der Stundung ausgehandelten Konditionen, gemäß Anhang V zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission, zu erfüllen. Diese Richtlinien sollten Kriterien in Bezug auf die während des mindestens einjährigen Gesundungszeitraums geleisteten Zahlungen enthalten und Kriterien definieren, nach denen ein Kreditnehmer in der Lage ist, die für die Zeit nach der Stundung ausgehandelten Konditionen zu erfüllen (sodass eine vollständige Rückzahlung der Schulden wahrscheinlich ist), ohne dass Sicherheiten verwertet werden müssen, wobei dies mindestens durch den Nachweis einer nicht unerheblichen Zahlung zur Tilgung des Kreditbetrags erfolgt. Diese Richtlinien sollten sowohl Zahlungen des Kreditbetrags als auch der Zinsen vorsehen.
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159. Darüber hinaus sollte ein Kreditinstitut in Fällen, in denen es andere Risikopositionen …
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Darüber hinaus sollte ein Kreditinstitut in Fällen, in denen es andere Risikopositionen gegenüber einem Schuldner hat, die nicht Gegenstand einer Stundungsmaßnahme sind, die Auswirkungen und die vertragsgemäße Bedienung dieser Risikopositionen berücksichtigen, wenn es beurteilt, inwiefern der Kreditnehmer in der Lage ist, die für die Zeit nach der Stundung ausgehandelten Konditionen zu erfüllen. Die Berücksichtigung von Rückständen sollte nicht zu einer Änderung des Status „notleidend“ im Sinne von Anhang V zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission führen, und es sollten ausschließlich Risikopositionen, auf die Stundungsmaßnahmen angewandt wurden, als gestundete Risikopositionen identifiziert werden.
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160. Gibt es Vertragsbedingungen, nach denen die Rückzahlungsfrist verlängert wird, beispielweise …
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Gibt es Vertragsbedingungen, nach denen die Rückzahlungsfrist verlängert wird, beispielweise einen Zahlungsaufschub für die Tilgung des Kreditbetrags, so sollte dies als Bekräftigung der Einstufung dieser gestundeten Risikopositionen als notleidend angesehen werden, bis die in Anhang V zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission enthaltenen Anforderungen erfüllt sind. Die Tatsache, dass der einjährige Gesundungszeitraum abgelaufen ist, sollte nicht automatisch zur Neueinstufung als „nicht notleidend“ führen, es sei denn, während dieser 12 Monate wurden regelmäßige Zahlungen geleistet und es wurde eine Beurteilung der Zahlungswahrscheinlichkeit durchgeführt, ohne dass Hinweise auf eine unwahrscheinliche Zahlung festgestellt wurden.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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