+161. Sobald gestundete Risikopositionen als nicht notleidend eingestuft werden, sei es, weil sie …

161. Sobald gestundete Risikopositionen als nicht notleidend eingestuft werden, sei es, weil sie …

Sobald gestundete Risikopositionen als nicht notleidend eingestuft werden, sei es, weil sie die Bedingungen für eine Umgliederung aus der Kategorie „notleidend“ erfüllen oder weil die Anwendung von Stundungsmaßnahmen nicht dazu geführt hat, dass die Risikoposition als notleidend eingestuft wurde, sollten sie weiterhin als gestundet eingestuft bleiben, bis die in Absatz 256 des Anhangs V zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission enthaltenen Bedingungen für die Aufhebung der Einstufung als gestundete Risikoposition erfüllt sind.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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