+7.3.4 Einstufung von Risikopositionen als nicht notleidende gestundete Risikopositionen
---+161. Sobald gestundete Risikopositionen als nicht notleidend eingestuft werden, sei es, weil sie …
---+162. Die Richtlinien der Kreditinstitute zur Identifizierung nicht notleidender gestundeter …
---+163. In Übereinstimmung mit Absatz 260 in Anhang V zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 …

7.3.4 Einstufung von Risikopositionen als nicht notleidende gestundete Risikopositionen

7.3.4 Einstufung von Risikopositionen als nicht notleidende gestundete Risikopositionen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
161. Sobald gestundete Risikopositionen als nicht notleidend eingestuft werden, sei es, weil sie …

Sobald gestundete Risikopositionen als nicht notleidend eingestuft werden, sei es, weil sie die Bedingungen für eine Umgliederung aus der Kategorie „notleidend“ erfüllen oder weil die Anwendung von Stundungsmaßnahmen nicht dazu geführt hat, dass die Risikoposition als notleidend eingestuft wurde, sollten sie weiterhin als gestundet eingestuft bleiben, bis die in Absatz 256 des Anhangs V zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission enthaltenen Bedingungen für die Aufhebung der Einstufung als gestundete Risikoposition erfüllt sind.

162. Die Richtlinien der Kreditinstitute zur Identifizierung nicht notleidender gestundeter …

Die Richtlinien der Kreditinstitute zur Identifizierung nicht notleidender gestundeter Risikopositionen sollten Verfahren für die Ausräumung von Bedenken hinsichtlich der finanziellen Lage des Kreditnehmers enthalten. Die Richtlinien der Kreditinstitute sollten vom Kreditnehmer verlangen, mittels regelmäßiger Zahlungen einen Betrag zu begleichen, der sämtlichen Beträgen (Kreditbetrag und Zinsen) entspricht, die zuvor überfällig oder bei Gewährung der Zugeständnisse ausgebucht wurden, oder anderweitig nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die für die Zeit nach der Stundung ausgehandelten Konditionen unter Zugrundelegung alternativer objektiver Kriterien, einschließlich einer Rückzahlung des Kreditbetrags, zu erfüllen.

163. In Übereinstimmung mit Absatz 260 in Anhang V zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 …

In Übereinstimmung mit Absatz 260 in Anhang V zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission führen neue Stundungsmaßnahmen, die auf nicht notleidende gestundete Risikopositionen angewandt werden, welche aus der Kategorie „notleidend“ ausgegliedert wurden, zur Umgliederung dieser Transaktionen in die Kategorie „notleidend“. Dies sollte auch gelten, wenn diese Risikopositionen mehr als 30 Tage überfällig werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/