+197. Für Aufsichtszwecke sollten die Kreditinstitute die Bewertungen sämtlicher besicherten …

197. Für Aufsichtszwecke sollten die Kreditinstitute die Bewertungen sämtlicher besicherten …

Für Aufsichtszwecke sollten die Kreditinstitute die Bewertungen sämtlicher besicherten Risikopositionen in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Artikel 208 Absatz 3 und Artikel 210 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf dem aktuellen Stand halten.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/