+9.2 Bewertungsturnus
---+197. Für Aufsichtszwecke sollten die Kreditinstitute die Bewertungen sämtlicher besicherten …
---+198. Die Gruppe der Sicherheiten, die regelmäßig Einzelbewertungen und Neubewertungen unterworfen …
---+199. Wurde der Wert einer Immobilie innerhalb der letzten 12 Monate mittels individueller Bewertung …
---+200. Die Kreditinstitute sollten Überprüfungen häufiger durchführen, wenn der Markt starken …
---+201. Daher sollten die Kreditinstitute in ihren Richtlinien und Verfahren zur Sicherheitenbewertung …
---+202. Die Kreditinstitute sollten über geeignete Verfahren und Systeme verfügen, die veraltete …
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9.2 Bewertungsturnus
9.2 Bewertungsturnus
1. Übersicht
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Regulierung |
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197. Für Aufsichtszwecke sollten die Kreditinstitute die Bewertungen sämtlicher besicherten …
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Für Aufsichtszwecke sollten die Kreditinstitute die Bewertungen sämtlicher besicherten Risikopositionen in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Artikel 208 Absatz 3 und Artikel 210 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf dem aktuellen Stand halten.
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198. Die Gruppe der Sicherheiten, die regelmäßig Einzelbewertungen und Neubewertungen unterworfen …
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Die Gruppe der Sicherheiten, die regelmäßig Einzelbewertungen und Neubewertungen unterworfen werden, sollte zu dem Zeitpunkt, an dem die Forderung als notleidend eingestuft wird, und – solange dieser Status beibehalten wird – mindestens jährlich aktualisiert werden. Die Kreditinstitute sollten sicherstellen, dass die Indexierung bei Sicherheiten, die der Indexierung oder anderen ähnlichen Methoden unterliegen, mindestens jährlich aktualisiert wird.
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199. Wurde der Wert einer Immobilie innerhalb der letzten 12 Monate mittels individueller Bewertung …
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Wurde der Wert einer Immobilie innerhalb der letzten 12 Monate mittels individueller Bewertung aktualisiert (im Einklang mit sämtlichen anwendbaren Grundsätzen und Anforderungen, die in diesem Abschnitt dargelegt sind), kann der Immobilienwert für den Zeitraum der Wertminderungsprüfung mittels Indexierung ermittelt werden.
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200. Die Kreditinstitute sollten Überprüfungen häufiger durchführen, wenn der Markt starken …
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Die Kreditinstitute sollten Überprüfungen häufiger durchführen, wenn der Markt starken negativen Veränderungen ausgesetzt ist und/oder wenn bei der jeweiligen Sicherheit Anzeichen für einen erheblichen Wertverlust vorliegen.
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201. Daher sollten die Kreditinstitute in ihren Richtlinien und Verfahren zur Sicherheitenbewertung …
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Daher sollten die Kreditinstitute in ihren Richtlinien und Verfahren zur Sicherheitenbewertung Kriterien festlegen, anhand deren festgestellt wird, ob ein erheblicher Rückgang des Sicherheitenwertes eingetreten ist. Hierzu zählen nach Möglichkeit quantitative Schwellenwerte für jede Sicherheitenart, die auf empirischen Daten und relevanten qualitativen Erfahrungswerten des Kreditinstituts basieren und unter Berücksichtigung relevanter Faktoren, wie der Marktpreisentwicklung oder der Meinung unabhängiger Sachverständiger, ermittelt werden.
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202. Die Kreditinstitute sollten über geeignete Verfahren und Systeme verfügen, die veraltete …
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Die Kreditinstitute sollten über geeignete Verfahren und Systeme verfügen, die veraltete Bewertungen kennzeichnen und die Erstellung von Wertgutachten auslösen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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