+205. Bei beweglichen Vermögenswerten sollten die Kreditinstitute in Übereinstimmung mit den …
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205. Bei beweglichen Vermögenswerten sollten die Kreditinstitute in Übereinstimmung mit den …
Bei beweglichen Vermögenswerten sollten die Kreditinstitute in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Artikel 199 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 regelmäßig die Liquidität des Vermögenswerts bewerten. Wenn Marktpreise erhebliche Volatilität aufweisen, sollte das Kreditinstitut nachweisen, dass die Bewertung der Sicherheit hinreichend konservativ ist.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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