+205. Bei beweglichen Vermögenswerten sollten die Kreditinstitute in Übereinstimmung mit den …

205. Bei beweglichen Vermögenswerten sollten die Kreditinstitute in Übereinstimmung mit den …

Bei beweglichen Vermögenswerten sollten die Kreditinstitute in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Artikel 199 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 regelmäßig die Liquidität des Vermögenswerts bewerten. Wenn Marktpreise erhebliche Volatilität aufweisen, sollte das Kreditinstitut nachweisen, dass die Bewertung der Sicherheit hinreichend konservativ ist.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/