+9.3.1 Allgemeines
---+203. Die Kreditinstitute sollten für jede Sicherheitenart über Bewertungsansätze verfügen, die für …
---+204. Sämtliche Immobiliensicherheiten sollten nach Maßgabe von Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. …
---+205. Bei beweglichen Vermögenswerten sollten die Kreditinstitute in Übereinstimmung mit den …
---+206. Bei beweglichen Vermögenswerten sollten die Kreditinstitute in Übereinstimmung mit den …
---+207. Gesamtbewertungen, die lediglich auf Basis der abgezinsten Wiederbeschaffungskosten ermittelt …
---+208. Immobiliensicherheiten sollten in Übereinstimmung mit anwendbaren internationalen …
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9.3.1 Allgemeines
9.3.1 Allgemeines
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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203. Die Kreditinstitute sollten für jede Sicherheitenart über Bewertungsansätze verfügen, die für …
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Die Kreditinstitute sollten für jede Sicherheitenart über Bewertungsansätze verfügen, die für die jeweilige Sicherheitenart angemessen und geeignet sein sollten.
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204. Sämtliche Immobiliensicherheiten sollten nach Maßgabe von Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. …
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Sämtliche Immobiliensicherheiten sollten nach Maßgabe von Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf der Grundlage ihres Markt- oder Beleihungswerts bewertet werden. Bewegliche Vermögenswerte sollten zum Marktwert bewertet werden.
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205. Bei beweglichen Vermögenswerten sollten die Kreditinstitute in Übereinstimmung mit den …
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Bei beweglichen Vermögenswerten sollten die Kreditinstitute in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Artikel 199 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 regelmäßig die Liquidität des Vermögenswerts bewerten. Wenn Marktpreise erhebliche Volatilität aufweisen, sollte das Kreditinstitut nachweisen, dass die Bewertung der Sicherheit hinreichend konservativ ist.
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206. Bei beweglichen Vermögenswerten sollten die Kreditinstitute in Übereinstimmung mit den …
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Bei beweglichen Vermögenswerten sollten die Kreditinstitute in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Artikel 210 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausreichende rechtliche Prüfungen durchführen, die die Durchsetzbarkeit der Sicherungsvereinbarung bestätigen, und zwar einschließlich einer Prüfung des Rechts, die Sicherheit bei Zahlungsausfall innerhalb eines angemessenen Zeitraums einzuziehen und zu verwerten.
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207. Gesamtbewertungen, die lediglich auf Basis der abgezinsten Wiederbeschaffungskosten ermittelt …
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Gesamtbewertungen, die lediglich auf Basis der abgezinsten Wiederbeschaffungskosten ermittelt wurden, sollten nicht herangezogen werden. Renditeobjekte können anhand einer Marktvergleichsmethode oder nach dem Discounted-Cashflow-Verfahren bewertet werden.
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208. Immobiliensicherheiten sollten in Übereinstimmung mit anwendbaren internationalen …
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Immobiliensicherheiten sollten in Übereinstimmung mit anwendbaren internationalen, europäischen und nationalen Standards bewertet werden.33
33 Dazu zählen die Europäischen Bewertungsstandards 2016 (European Valuation Standards EVS-2016; das so genannte „Blue Book“) und die Standards des Royal Institute of Chartered Surveyors (RICS).
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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