+9.3.1 Allgemeines
---+203. Die Kreditinstitute sollten für jede Sicherheitenart über Bewertungsansätze verfügen, die für …
---+204. Sämtliche Immobiliensicherheiten sollten nach Maßgabe von Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. …
---+205. Bei beweglichen Vermögenswerten sollten die Kreditinstitute in Übereinstimmung mit den …
---+206. Bei beweglichen Vermögenswerten sollten die Kreditinstitute in Übereinstimmung mit den …
---+207. Gesamtbewertungen, die lediglich auf Basis der abgezinsten Wiederbeschaffungskosten ermittelt …
---+208. Immobiliensicherheiten sollten in Übereinstimmung mit anwendbaren internationalen …

9.3.1 Allgemeines

9.3.1 Allgemeines

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
203. Die Kreditinstitute sollten für jede Sicherheitenart über Bewertungsansätze verfügen, die für …

Die Kreditinstitute sollten für jede Sicherheitenart über Bewertungsansätze verfügen, die für die jeweilige Sicherheitenart angemessen und geeignet sein sollten.

204. Sämtliche Immobiliensicherheiten sollten nach Maßgabe von Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. …

Sämtliche Immobiliensicherheiten sollten nach Maßgabe von Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf der Grundlage ihres Markt- oder Beleihungswerts bewertet werden. Bewegliche Vermögenswerte sollten zum Marktwert bewertet werden.

205. Bei beweglichen Vermögenswerten sollten die Kreditinstitute in Übereinstimmung mit den …

Bei beweglichen Vermögenswerten sollten die Kreditinstitute in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Artikel 199 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 regelmäßig die Liquidität des Vermögenswerts bewerten. Wenn Marktpreise erhebliche Volatilität aufweisen, sollte das Kreditinstitut nachweisen, dass die Bewertung der Sicherheit hinreichend konservativ ist.

206. Bei beweglichen Vermögenswerten sollten die Kreditinstitute in Übereinstimmung mit den …

Bei beweglichen Vermögenswerten sollten die Kreditinstitute in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Artikel 210 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausreichende rechtliche Prüfungen durchführen, die die Durchsetzbarkeit der Sicherungsvereinbarung bestätigen, und zwar einschließlich einer Prüfung des Rechts, die Sicherheit bei Zahlungsausfall innerhalb eines angemessenen Zeitraums einzuziehen und zu verwerten.

207. Gesamtbewertungen, die lediglich auf Basis der abgezinsten Wiederbeschaffungskosten ermittelt …

Gesamtbewertungen, die lediglich auf Basis der abgezinsten Wiederbeschaffungskosten ermittelt wurden, sollten nicht herangezogen werden. Renditeobjekte können anhand einer Marktvergleichsmethode oder nach dem Discounted-Cashflow-Verfahren bewertet werden.

208. Immobiliensicherheiten sollten in Übereinstimmung mit anwendbaren internationalen …

Immobiliensicherheiten sollten in Übereinstimmung mit anwendbaren internationalen, europäischen und nationalen Standards bewertet werden.33


33 Dazu zählen die Europäischen Bewertungsstandards 2016 (European Valuation Standards EVS-2016; das so genannte „Blue Book“) und die Standards des Royal Institute of Chartered Surveyors (RICS).

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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