+219. Die Kreditinstitute sollten angemessene Marktpreisabschläge für die Zwecke von IFRS 9, für die …
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219. Die Kreditinstitute sollten angemessene Marktpreisabschläge für die Zwecke von IFRS 9, für die …
Die Kreditinstitute sollten angemessene Marktpreisabschläge für die Zwecke von IFRS 9, für die Berechnung des aufsichtsrechtlichen Eigenkapitals und für Zwecke der Risikokontrolle vornehmen. Ausschließlich bei hochliquiden, nicht problembehafteten Arten von Sicherheiten, die keinem signifikanten Korrelationsrisiko ausgesetzt sind, kann der Marktpreisabschlag nahezu null betragen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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