+9.3.2 Erwarteter künftiger Cashflow
---+209. Die Kreditinstitute sollten den abgezinsten Cashflow (Zahlungsströme) vorsichtig und im …
---+210. Die Berechnung des abgezinsten Cashflows sollte Fälle berücksichtigen, in denen: a) Der …
---+211. Wenn sich die Ermittlung auf die Annahme stützt, dass der operative Cashflow des …
---+212. Wenn sich die Ermittlung auf die Annahme stützt, dass der operative Cashflow des Kreditnehmers …
---+213. Neben den oben genannten Verwertungskosten sollte gegebenenfalls – wie nachstehend erläutert – …
---+214. Der Immobilienpreis zum Zeitpunkt der Verwertung sollte den aktuellen und den erwarteten …
---+215. Bei der Veräußerung belasteter Immobilien sollte auch der Zeitraum bis zur Veräußerung …
---+216. Die Verwertung von Sicherheiten kann sowohl mit beiderseitigem Einverständnis als auch nicht …
---+217. Der Abschlag für die Verwertungskosten sollte die Verwertungsstrategie (freihändiger Verkauf …
---+218. Der Marktpreisabschlag sollte die Liquidität des Markts und die Verwertungsstrategie …
---+219. Die Kreditinstitute sollten angemessene Marktpreisabschläge für die Zwecke von IFRS 9, für die …
---+220. Alle Kreditinstitute sollten auf der Grundlage empirischer Belege ihre eigenen Annahmen zu den …
|
9.3.2 Erwarteter künftiger Cashflow
9.3.2 Erwarteter künftiger Cashflow
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
209. Die Kreditinstitute sollten den abgezinsten Cashflow (Zahlungsströme) vorsichtig und im …
|
Die Kreditinstitute sollten den abgezinsten Cashflow (Zahlungsströme) vorsichtig und im Einklang mit den anwendbaren Rechnungslegungsstandards ermitteln.
|
|
210. Die Berechnung des abgezinsten Cashflows sollte Fälle berücksichtigen, in denen: a) Der …
|
Die Berechnung des abgezinsten Cashflows sollte Fälle berücksichtigen, in denen: - a) Der Cashflow aus der operativen Tätigkeit des Kreditnehmers weiter fließt und zur Rückzahlung von finanziellen Verbindlichkeiten eingesetzt werden kann und Sicherheiten insoweit verwertet werden dürfen, als dies den operativen Cashflow nicht beeinflusst,
- b) der Cashflow aus der operativen Tätigkeit des Kreditnehmers nicht mehr fließt und die Sicherheit verwertet wird.
|
|
211. Wenn sich die Ermittlung auf die Annahme stützt, dass der operative Cashflow des …
|
Wenn sich die Ermittlung auf die Annahme stützt, dass der operative Cashflow des Kreditnehmers, einschließlich des zufließenden Cashflows aus der Sicherheit, weiter fließen wird, sind aktuelle und verlässliche Angaben zu dem Cashflow eine Grundvoraussetzung.
|
|
212. Wenn sich die Ermittlung auf die Annahme stützt, dass der operative Cashflow des Kreditnehmers …
|
Wenn sich die Ermittlung auf die Annahme stützt, dass der operative Cashflow des Kreditnehmers nicht weiter fließen wird, sollten die künftigen Erlöse aus dem Verkauf der Sicherheiten um die jeweiligen Verwertungskosten und Abschläge auf den Markpreis bereinigt werden.
|
|
213. Neben den oben genannten Verwertungskosten sollte gegebenenfalls – wie nachstehend erläutert – …
|
Neben den oben genannten Verwertungskosten sollte gegebenenfalls – wie nachstehend erläutert – ein Marktpreisabschlag auf den aktualisierten Wert vorgenommen werden.
|
|
214. Der Immobilienpreis zum Zeitpunkt der Verwertung sollte den aktuellen und den erwarteten …
|
Der Immobilienpreis zum Zeitpunkt der Verwertung sollte den aktuellen und den erwarteten Marktbedingungen Rechnung tragen.
|
|
215. Bei der Veräußerung belasteter Immobilien sollte auch der Zeitraum bis zur Veräußerung …
|
Bei der Veräußerung belasteter Immobilien sollte auch der Zeitraum bis zur Veräußerung berücksichtigt werden. Dies sollte auf der Grundlage von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Erfahrungswerten aus gerichtlichen Verfahren auf nationaler Ebene sowie von empirischen Daten erfolgen und mittels eines Rückvergleichs überprüft werden. Diese Berücksichtigung sollte sich auch auf sämtliche Betriebskosten oder Investitionsausgaben erstrecken, die vor dem Veräußerungszeitpunkt anfallen.
|
|
216. Die Verwertung von Sicherheiten kann sowohl mit beiderseitigem Einverständnis als auch nicht …
|
Die Verwertung von Sicherheiten kann sowohl mit beiderseitigem Einverständnis als auch nicht einvernehmlich auf dem Rechtsweg (Zwangsvollstreckung) erfolgen.
|
|
217. Der Abschlag für die Verwertungskosten sollte die Verwertungsstrategie (freihändiger Verkauf …
|
Der Abschlag für die Verwertungskosten sollte die Verwertungsstrategie (freihändiger Verkauf oder Zwangsvollstreckung) direkt widerspiegeln.
|
|
218. Der Marktpreisabschlag sollte die Liquidität des Markts und die Verwertungsstrategie …
|
Der Marktpreisabschlag sollte die Liquidität des Markts und die Verwertungsstrategie widerspiegeln. Er sollte nicht die Bedingungen eines Notverkaufs widerspiegeln, es sei denn, ein solcher ist tatsächlich in der geplanten Verwertungsstrategie vorgesehen.
|
|
219. Die Kreditinstitute sollten angemessene Marktpreisabschläge für die Zwecke von IFRS 9, für die …
|
Die Kreditinstitute sollten angemessene Marktpreisabschläge für die Zwecke von IFRS 9, für die Berechnung des aufsichtsrechtlichen Eigenkapitals und für Zwecke der Risikokontrolle vornehmen. Ausschließlich bei hochliquiden, nicht problembehafteten Arten von Sicherheiten, die keinem signifikanten Korrelationsrisiko ausgesetzt sind, kann der Marktpreisabschlag nahezu null betragen.
|
|
220. Alle Kreditinstitute sollten auf der Grundlage empirischer Belege ihre eigenen Annahmen zu den …
|
Alle Kreditinstitute sollten auf der Grundlage empirischer Belege ihre eigenen Annahmen zu den Veräußerungskosten und Marktpreisabschlägen entwickeln. Sind keine hinreichenden empirischen Belege vorhanden, so sollten die Annahmen zu den Abschlägen zumindest die Faktoren Liquidität, Zeitablauf und Qualität/Alterung des Wertgutachtens berücksichtigen. Ist ein Kreditinstitut mit einem illiquiden Immobilienmarkt konfrontiert, an dem nur wenige Objekte verkauft wurden oder bei dem die Anzahl an Verkäufen in der Vergangenheit als unzureichend erachtet werden muss, so sollte ein konservativerer Marktpreisabschlag vorgenommen werden.
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|