+220. Alle Kreditinstitute sollten auf der Grundlage empirischer Belege ihre eigenen Annahmen zu den …

220. Alle Kreditinstitute sollten auf der Grundlage empirischer Belege ihre eigenen Annahmen zu den …

Alle Kreditinstitute sollten auf der Grundlage empirischer Belege ihre eigenen Annahmen zu den Veräußerungskosten und Marktpreisabschlägen entwickeln. Sind keine hinreichenden empirischen Belege vorhanden, so sollten die Annahmen zu den Abschlägen zumindest die Faktoren Liquidität, Zeitablauf und Qualität/Alterung des Wertgutachtens berücksichtigen. Ist ein Kreditinstitut mit einem illiquiden Immobilienmarkt konfrontiert, an dem nur wenige Objekte verkauft wurden oder bei dem die Anzahl an Verkäufen in der Vergangenheit als unzureichend erachtet werden muss, so sollte ein konservativerer Marktpreisabschlag vorgenommen werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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