+242. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, inwiefern die Kreditinstitute a) über eine …
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242. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, inwiefern die Kreditinstitute a) über eine …
Die zuständigen Behörden sollten bewerten, inwiefern die Kreditinstitute - a) über eine Stundungsrichtlinie und zugehörige Verfahren verfügen, um die Tragfähigkeit der Stundungsmaßnahmen zu prüfen und um die Effizienz und Wirksamkeit der Stundungsmaßnahmen zu überwachen,
- b) notleidende Risikopositionen und gestundete Risikopositionen in der gesamten Gruppe auf einheitliche Weise und auf Grundlage der Definitionen nach Anhang V zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission ausweisen und einstufen, einschließlich der Zu- und Abflusskriterien,
- c) über Richtlinien und Methoden verfügen, um die Bemessung von Wertminderungen und Abschreibungen zur zeitnahen Erfassung von Wertminderungen und Abschreibungen sicherzustellen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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