+242. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, inwiefern die Kreditinstitute a) über eine …

242. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, inwiefern die Kreditinstitute a) über eine …

Die zuständigen Behörden sollten bewerten, inwiefern die Kreditinstitute

  • a) über eine Stundungsrichtlinie und zugehörige Verfahren verfügen, um die Tragfähigkeit der Stundungsmaßnahmen zu prüfen und um die Effizienz und Wirksamkeit der Stundungsmaßnahmen zu überwachen,
  • b) notleidende Risikopositionen und gestundete Risikopositionen in der gesamten Gruppe auf einheitliche Weise und auf Grundlage der Definitionen nach Anhang V zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission ausweisen und einstufen, einschließlich der Zu- und Abflusskriterien,
  • c) über Richtlinien und Methoden verfügen, um die Bemessung von Wertminderungen und Abschreibungen zur zeitnahen Erfassung von Wertminderungen und Abschreibungen sicherzustellen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/