+10. Beurteilung des Managements notleidender Risikopositionen und gestundeter Risikopositionen durch die Aufsichtsbehörden
---+235. Als Teil ihrer ständigen Beaufsichtigung der Kreditinstitute im Rahmen des SREP sollten die …
---+236. Wenn die zuständige Behörde zu dem Schluss kommt, dass in der Strategie für notleidende …
---+237. Wenn das Ergebnis der Bewertung der zuständigen Behörde ergibt, dass die Strategie für …
---+238. Die zuständigen Behörden sollten bei ihren Bewertungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit …
---+239. Verhältnismäßigkeit im Sinne der aufsichtlichen Bewertung der Strategie für notleidende …
---+240. Die zuständigen Behörden sollten in Bezug auf die Kreditinstitute Folgendes beanstanden: a) …
---+241. Angesichts der Bedeutung des frühzeitigen Erkennens und der Vorbeugung einer …
---+242. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, inwiefern die Kreditinstitute a) über eine …
---+243. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Kreditinstitute über angemessene …
---+244. Wenn Kreditinstitute erhebliche Abweichungen vom Implementierungsplan in Übereinstimmung mit …
---+245. Die vorstehend aufgeführten Anforderungen bezüglich der aufsichtlichen Beurteilung des …
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10. Beurteilung des Managements notleidender Risikopositionen und gestundeter Risikopositionen durch die Aufsichtsbehörden
10. Beurteilung des Managements notleidender Risikopositionen und gestundeter Risikopositionen durch die Aufsichtsbehörden
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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235. Als Teil ihrer ständigen Beaufsichtigung der Kreditinstitute im Rahmen des SREP sollten die …
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Als Teil ihrer ständigen Beaufsichtigung der Kreditinstitute im Rahmen des SREP sollten die zuständigen Behörden die Anwendung dieser Leitlinien durch die Kreditinstitute überwachen, insbesondere die Entwicklung und Durchführung von Strategien für notleidende Risikopositionen und der zugehörigen Rahmenkonzepte für die Governance und die Ablauforganisation im Einklang mit den Abschnitten 4 und 5. Die Beurteilungen der zuständigen Behörden sollen u. a. darauf eingehen, inwiefern die Strategie für notleidende Risikopositionen des Kreditinstituts: - a) in die Gesamtstrategie des Kreditinstituts eingebunden ist und einer angemessenen NPE-Governance unterliegt, einschließlich eines Rahmenkonzepts für das Risikomanagement und die Kontrollen,
- b) sich auf eine glaubwürdige Selbsteinschätzung der internen Kapazitäten des Kreditinstituts stützt,
- c) das operative Umfeld, die externen Bedingungen und die Kapitalsituation des Kreditinstituts angemessen berücksichtigt,
- d) nicht nur kurzfristig ausgelegt ist, sondern auch einen mittel- und/oder langfristigen Zeitraum abdeckt,
- e) zeitliche Vorgaben, realistische und dennoch ambitionierte quantitative NPE-Zielwerte und gegebenenfalls Zielwerte für Rettungserwerbe beinhaltet und ob ein Implementierungsplan zur Unterstützung der Strategie vorhanden ist.
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236. Wenn die zuständige Behörde zu dem Schluss kommt, dass in der Strategie für notleidende …
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Wenn die zuständige Behörde zu dem Schluss kommt, dass in der Strategie für notleidende Risikopositionen eines Kreditinstituts ohne Zweifel eines oder mehrere der in Absatz 235 Buchstaben a bis e aufgeführten Elemente fehlen, sollte dies als bedeutsamer Mangel der Strategie für notleidende Risikopositionen angesehen werden. In diesem Fall sollten die zuständigen Behörden die umgehende Überarbeitung der Strategie für notleidende Risikopositionen verlangen.
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237. Wenn das Ergebnis der Bewertung der zuständigen Behörde ergibt, dass die Strategie für …
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Wenn das Ergebnis der Bewertung der zuständigen Behörde ergibt, dass die Strategie für notleidende Risikopositionen die Anforderungen nach Absatz 236 Buchstaben a bis e weitgehend erfüllt, aber gewisse Mängel festgestellt wurden, sollte die zuständige Behörde sicherstellen, dass die Kreditinstitute einen Maßnahmenplan vorlegen, zur Behebung der Mängel und zur Schaffung eines wirksamen und rechtzeitigen NPE-Managementrahmens.
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238. Die zuständigen Behörden sollten bei ihren Bewertungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit …
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Die zuständigen Behörden sollten bei ihren Bewertungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anwenden und den Besonderheiten des jeweiligen Kreditinstituts Rechnung tragen (z. B. seiner Größe, Art und Komplexität). Bei ihren im Rahmen des SREP vorgenommenen Beurteilungen der Strategie für notleidende Risikopositionen und der diesbezüglichen Governance und Ablauforganisation sollten die zuständigen Behörden auch die Geschäftsmodelle der Institute berücksichtigen, und das insbesondere, wenn die Geschäftstätigkeit des Instituts allein im Kauf und Verkauf von notleidenden Risikopositionen besteht.
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239. Verhältnismäßigkeit im Sinne der aufsichtlichen Bewertung der Strategie für notleidende …
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Verhältnismäßigkeit im Sinne der aufsichtlichen Bewertung der Strategie für notleidende Risikopositionen eines kleineren und weniger komplexen Kreditinstituts (z. B. eines Kreditinstituts der SREP-Kategorie 3 oder 434 ) kann durch Angleichung der Bewertung an das SREP-Überwachungsmodell erreicht werden, wodurch ein risikobasierter Ansatz für die Aufsichtstätigkeit sichergestellt und die Systemrelevanz international tätiger und inländischer Institute berücksichtigt werden.
34 S. Abschnitt 2.1.1 „Kategorisierung von Instituten“ der EBA-Leitlinien zu SREP (EBA/GL/2014/13).
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240. Die zuständigen Behörden sollten in Bezug auf die Kreditinstitute Folgendes beanstanden: a) …
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Die zuständigen Behörden sollten in Bezug auf die Kreditinstitute Folgendes beanstanden: - a) Den Implementierungsplan und die organisatorischen Vorkehrungen, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
- i. Der Rahmen für die Identifizierung, Messung, Steuerung, Überwachung und den Abbau von notleidenden Risikopositionen und gestundeten Risikopositionen, einschließlich der frühzeitigen Erfassung von notleidenden Risikopositionen und angemessenen Abwicklungsmaßnahmen, wird von den zuständigen Behörden angesichts der Größe und der Komplexität des NPE-Problems des Kreditinstituts für unzureichend befunden.
- ii. Er sieht eine Zuweisung der erforderlichen personellen und technischen Ressourcen weder gegenwärtig noch für die Zukunft vor, und angemessene Maßnahmen durch die internen Kontrollfunktionen sind ebenfalls nicht vorgesehen.
- iii. Er beschreibt die Operationalisierung des Überwachungsprozesses für notleidende Risikopositionen nicht auf angemessene Weise.
- b) Die Strategie für notleidende Risikopositionen, wenn die Kombination strategischer Optionen für die verschiedenen Portfolios und Segmente, ggf. einschließlich der Rettungserwerbe, nach Auffassung der Behörde nicht zur wirksamsten und effizientesten Strategie zum Abbau der notleidenden Risikopositionen führt.
- c) Den Kapitalplan, wenn er die geplante Reduktion der NPEs aus der Bilanz gemäß der NPE-Strategie nicht angemessen widerspiegelt und nicht geeignete Maßnahmen enthält, um sicherzustellen, dass ein ausreichender Kapitalbetrag und ausreichende Kapitalpuffer zur Verfügung stehen und zeitnahe und angemessene Wertminderungen und Abschreibungen erfolgen.
- d) Das Leistungsbeurteilungssystem, wenn die Anreize für das Leitungsorgan und die zuständigen Führungskräfte und Mitarbeiter nicht bestimmte quantitative Elemente umfassen, die sich auf die NPE-Abbauziele beziehen, die in der Strategie für notleidende Risikopositionen des Kreditinstituts festgelegt wurden.
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241. Angesichts der Bedeutung des frühzeitigen Erkennens und der Vorbeugung einer …
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Angesichts der Bedeutung des frühzeitigen Erkennens und der Vorbeugung einer Bonitätsverschlechterung sollten die zuständigen Behörden beurteilen, ob die Frühwarnmechanismen in den internen Verfahren der Kreditinstitute implementiert wurden.
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242. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, inwiefern die Kreditinstitute a) über eine …
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Die zuständigen Behörden sollten bewerten, inwiefern die Kreditinstitute - a) über eine Stundungsrichtlinie und zugehörige Verfahren verfügen, um die Tragfähigkeit der Stundungsmaßnahmen zu prüfen und um die Effizienz und Wirksamkeit der Stundungsmaßnahmen zu überwachen,
- b) notleidende Risikopositionen und gestundete Risikopositionen in der gesamten Gruppe auf einheitliche Weise und auf Grundlage der Definitionen nach Anhang V zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission ausweisen und einstufen, einschließlich der Zu- und Abflusskriterien,
- c) über Richtlinien und Methoden verfügen, um die Bemessung von Wertminderungen und Abschreibungen zur zeitnahen Erfassung von Wertminderungen und Abschreibungen sicherzustellen.
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243. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Kreditinstitute über angemessene …
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Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Kreditinstitute über angemessene, schriftlich niedergelegte Richtlinien und Verfahren für die Bewertung von Immobilien im Einklang mit Abschnitt 9 verfügen. Die zuständigen Behörden sollten insbesondere verifizieren, dass diese Richtlinien alle Arten von Immobilien und beweglichen Vermögenswerten, die zur Besicherung von Kredit-Risikopositionen eingesetzt werden, sowie die Kriterien für die Anwendung der Einzelbewertung oder der indizierten Bewertung und die Anforderungen bezüglich geeigneter Sachverständiger abdecken.
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244. Wenn Kreditinstitute erhebliche Abweichungen vom Implementierungsplan in Übereinstimmung mit …
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Wenn Kreditinstitute erhebliche Abweichungen vom Implementierungsplan in Übereinstimmung mit Abschnitt 4.4 melden, sollten die zuständigen Behörden bewerten, ob die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen ausreichend sind, um der Planabweichung abzuhelfen. Die zuständige Behörde sollte vom Kreditinstitut weitere Maßnahmen verlangen, wenn sie Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen hat.
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245. Die vorstehend aufgeführten Anforderungen bezüglich der aufsichtlichen Beurteilung des …
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Die vorstehend aufgeführten Anforderungen bezüglich der aufsichtlichen Beurteilung des Managements notleidender Risikopositionen und gestundeter Risikopositionen ergänzen und konkretisieren die Bewertung von notleidenden Risikopositionen und gestundeten Risikopositionen als Teil des Kreditrisikomanagements, die aus den EBA-Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den SREP hervorgehen. Die Feststellungen dieser aufsichtlichen Beurteilung fließen in die Bewertung des Kreditrisikos gemäß Titel 6.2 der EBA-Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den SREP ein und liegen den Kreditrisiko-Scores zugrunde.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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