+243. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Kreditinstitute über angemessene …
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243. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Kreditinstitute über angemessene …
Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Kreditinstitute über angemessene, schriftlich niedergelegte Richtlinien und Verfahren für die Bewertung von Immobilien im Einklang mit Abschnitt 9 verfügen. Die zuständigen Behörden sollten insbesondere verifizieren, dass diese Richtlinien alle Arten von Immobilien und beweglichen Vermögenswerten, die zur Besicherung von Kredit-Risikopositionen eingesetzt werden, sowie die Kriterien für die Anwendung der Einzelbewertung oder der indizierten Bewertung und die Anforderungen bezüglich geeigneter Sachverständiger abdecken.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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