+243. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Kreditinstitute über angemessene …

243. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Kreditinstitute über angemessene …

Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Kreditinstitute über angemessene, schriftlich niedergelegte Richtlinien und Verfahren für die Bewertung von Immobilien im Einklang mit Abschnitt 9 verfügen. Die zuständigen Behörden sollten insbesondere verifizieren, dass diese Richtlinien alle Arten von Immobilien und beweglichen Vermögenswerten, die zur Besicherung von Kredit-Risikopositionen eingesetzt werden, sowie die Kriterien für die Anwendung der Einzelbewertung oder der indizierten Bewertung und die Anforderungen bezüglich geeigneter Sachverständiger abdecken.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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