+39. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 sind die unter den …
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39. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 sind die unter den …
Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 sind die unter den Buchstaben a bis c dieses Absatzes aufgeführten Umstände als Bestimmungen des Begriffs „beeinträchtige Bonität“ aufzufassen. Andere Umstände, die die Bonität beeinträchtigen können, jedoch unter den Buchstaben a bis c nicht aufgeführt sind, sollten als von dieser Anforderung ausgeschlossen angesehen werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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