+4. Kriterien in Bezug auf die Einfachheit
---+10. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 und zur Begründung des …
---+11. Die Bestätigung der in Absatz 10 aufgeführten Sachverhalte sollte in Form eines …
---+12. Das in Absatz 11 erwähnte Rechtsgutachten sollte allen relevanten Dritten, die gemäß Artikel 28 …
---+13. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten in den …
---+14. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte im Hinblick auf das …
---+15. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 ist unter aktiver …
---+16. Techniken der Portfolioverwaltung, die nicht als aktive Portfolioverwaltung gelten, sind …
---+17. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die Kriterien dann …
---+18. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die …
---+19. Die gemäß Absatz 18 für zugrunde liegende Risikopositionen verwendeten Anerkennungskriterien …
---+20. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten als „vertraglich …
---+21. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten als …
---+22. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten Risikopositionen …
---+23. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sind Vergabestandards für …
---+24. Die Einhaltung dieser Vorschrift setzt nicht voraus, dass der Originator oder der ursprüngliche …
---+25. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sind unter wesentlichen …
---+26. Folgende Änderungen an Vergabestandards sind als wesentlich anzusehen: (a) Änderungen mit …
---+27. Die Offenlegung aller Änderungen an den Vergabestandards sollte mit einer Erläuterung des …
---+28. Im Hinblick auf Handelsforderungen, die nicht in Form eines Darlehens originiert werden, sind …
---+29. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Pool zugrunde …
---+30. Diese Vorschrift gilt nicht für Darlehen für Wohnimmobilien, die unter der Annahme gezeichnet …
---+31. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sind unter vorliegenden …
---+32. Relevante Informationen für allgemeine nicht einkommensschaffende Hypotheken auf Wohnimmobilien …
---+33. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die Bewertung der …
---+34. Um festzustellen, ob ein Originator oder ursprünglicher Kreditgeber gemäß Artikel 20 Absatz 10 …
---+35. Bei einem Originator oder ursprünglichen Kreditgeber kann die erforderliche Erfahrung …
---+36. Als Nachweis für die Jahre der Berufserfahrung sollte das einschlägige Fachwissen ausreichend …
---+37. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 11 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der …
---+38. Wenn der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber kein Institut ist und daher nicht der …
---+39. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 sind die unter den …
---+40. Das in Artikel 20 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 erwähnte Verbot, zugrunde liegende …
---+41. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Standard „nach …
---+42. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 11 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der …
---+43. Die in Artikel 20 Absatz 11 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 genannte Anforderung …
---+44. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 11 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte nicht …
---+45. Die im vorstehenden Absatz niedergelegte Anforderung sollte als erfüllt angesehen werden, wenn …
---+46. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte nicht davon …
---+47. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte sich die …
---+48. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten Transaktionen …
---+49. Wenn in der Verbriefung keine zugrunde liegenden Risikopositionen enthalten sind, bei denen die …
---+50. Für die Zwecke der in Artikel 20 Absatz 13 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 …
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4. Kriterien in Bezug auf die Einfachheit
4.1 „True-Sale“, Abtretung oder Übertragung mit gleicher rechtlicher Wirkung, Zusicherungen und Gewährleistungen (Artikel 20 Absätze 1 bis 6) „True-Sale“, Abtretung oder Übertragung mit gleicher rechtlicher Wirkung
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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10. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 und zur Begründung des …
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Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 und zur Begründung des Vertrauens Dritter, einschließlich Dritter, die gemäß Artikel 28 besagter Verordnung die Erfüllung der Kriterien für die Einfachheit, Transparenz und Standardisierung (STS) überprüfen, und zuständiger Behörden, welche die darin niedergelegten Anforderungen erfüllen, sind sämtliche der folgenden Nachweise zu erbringen: - (a) Bestätigung des „True-Sale“ oder Bestätigung, dass bei einer Abtretung oder Übertragung nach dem anwendbaren nationalen Recht der Verkäufer sowie dessen Gläubiger und Liquidatoren das Eigentumsrecht an den zugrunde liegenden Risikopositionen, auch im Falle der Insolvenz des Verkäufers, mit der gleichen rechtlichen Wirkung abtreten wie bei einem „True-Sale“;
- (b) Bestätigung der Durchsetzbarkeit des unter dem Buchstaben a aufgeführten „True-Sale“ bzw. der Abtretung oder Übertragung mit gleicher rechtlicher Wirkung gegenüber dem Verkäufer oder einem beliebigen Dritten nach dem anwendbaren nationalen Recht;
- (c) Bewertung der Rückforderungsrisiken und der Umwidmungsrisiken.
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11. Die Bestätigung der in Absatz 10 aufgeführten Sachverhalte sollte in Form eines …
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Die Bestätigung der in Absatz 10 aufgeführten Sachverhalte sollte in Form eines Rechtsgutachtens eines qualifizierten externen Juristen erfolgen; ausgenommen von dieser Anforderung sind lediglich wiederholte Emissionen in eigenständigen Verbriefungsstrukturen oder Mastertrusts, bei denen jeweils der gleiche rechtliche Mechanismus für die Übertragung verwendet wird, einschließlich der Fälle, die dem gleichen Rechtsrahmen unterliegen.
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12. Das in Absatz 11 erwähnte Rechtsgutachten sollte allen relevanten Dritten, die gemäß Artikel 28 …
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Das in Absatz 11 erwähnte Rechtsgutachten sollte allen relevanten Dritten, die gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2017/2402 die Einhaltung der STS-Anforderungen überprüfen, und allen relevanten in Artikel 29 benannten zuständigen Behörden zugänglich und verfügbar gemacht werden. Erhebliche Verschlechterung der Bonität des Verkäufers
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13. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten in den …
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Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten in den Transaktionsunterlagen im Hinblick auf das auslösende Ereignis „erhebliche Verschlechterung der Bonität des Verkäufers“ Schwellenwerte für die Bonität aufgeführt sein, die objektiv feststellbar sind und mit der Finanzlage des Verkäufers in Zusammenhang stehen. Insolvenz des Verkäufers
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14. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte im Hinblick auf das …
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Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte im Hinblick auf das auslösende Ereignis „Insolvenz des Verkäufers“ mindestens das im nationalen Recht definierte Eintreten des Insolvenzfalls aufgeführt sein. 4.2 Anerkennungskriterien für die zugrunde liegenden Risikopositionen, aktive Portfolioverwaltung (Artikel 20 Absatz 7) Aktive Portfolioverwaltung
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15. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 ist unter aktiver …
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Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 ist unter aktiver Portfolioverwaltung eine Portfolioverwaltung zu verstehen, auf die eine der beiden folgenden Bedingungen zutrifft: - (a) Die Portfolioverwaltung macht die Wertentwicklung der Verbriefungspositionen von der Wertentwicklung sowohl der zugrunde liegenden Risikopositionen als auch der Portfolioverwaltung der Verbriefung abhängig, sodass der Anleger das Kreditrisiko der zugrunde liegenden Risikopositionen nicht modellieren kann, ohne die Portfolioverwaltungsstrategie des Portfoliomanagers zu berücksichtigen.
- (b) Die Portfolioverwaltung wird zu spekulativen Zwecken mit dem Ziel ausgeführt, eine bessere Wertentwicklung, eine erhöhte Rendite, finanzielle Erträge oder andere rein finanzielle oder wirtschaftliche Vorteile zu erreichen.
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16. Techniken der Portfolioverwaltung, die nicht als aktive Portfolioverwaltung gelten, sind …
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Techniken der Portfolioverwaltung, die nicht als aktive Portfolioverwaltung gelten, sind beispielsweise: - (a) Substitution oder Rückkauf zugrunde liegender Risikopositionen infolge der Nichteinhaltung von Zusicherungen oder Gewährleistungen;
- (b) Substitution oder Rückkauf zugrunde liegender Risikopositionen, die Gegenstand von Streitigkeiten mit Aufsichtsbehörden sind oder von diesen untersucht werden, um auf diesem Wege die Streitigkeit beizulegen oder die Untersuchung zu beenden;
- (c) Wiederauffüllung zugrunde liegender Risikopositionen durch Hinzufügen zugrunde liegender Risikopositionen als Ersatz für während der revolvierenden Periode amortisierte oder ausgefallene Positionen;
- (d) Erwerb neuer zugrunde liegender Risikopositionen während der „Ramp-up“-Periode, um den Wert der zugrunde liegenden Risikopositionen mit dem Wert der Verbriefungsverpflichtungen in Einklang zu bringen;
- (e) Rückkauf zugrunde liegender Risikopositionen im Rahmen der Ausübung von Rückführungsoptionen gemäß Artikel 244 Absatz 3 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/2401;
- (f) Rückkauf ausgefallener Risikopositionen im Rahmen des Sanierungs- und Liquidationsverfahrens in Bezug auf diese Risikopositionen;
- (g) Rückkauf zugrunde liegender Risikopositionen im Rahmen der Rückkaufverpflichtung gemäß Artikel 20 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2017/2402.
Eindeutige Anerkennungskriterien
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17. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die Kriterien dann …
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Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die Kriterien dann als „eindeutig“ angesehen werden, wenn ihre Einhaltung unter rechtlichen und/oder tatsächlichen Gesichtspunkten von einem Gericht oder einem Schiedsgericht festgestellt werden kann. Anerkennungskriterien für Risikopositionen, die nach Abschluss der Transaktion an die Verbriefungszweckgesellschaft übertragen werden
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18. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die …
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Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die Anerkennungskriterien, „die auf die ursprünglichen Risikopositionen angewendet wurden“ unter einer der beiden folgenden Bedingungen als erfüllt angesehen werden: - (a) Die Anerkennungskriterien sind in Bezug auf normale Verbriefungen nicht weniger streng als diejenigen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion auf die ursprünglichen zugrunde liegenden Risikopositionen angewendet wurden.
- (b) Die Anerkennungskriterien sind in Bezug auf Verbriefungen, die in mehrfachen Wertpapierserien einschließlich Mastertrusts emittiert werden, nicht weniger streng als die Anerkennungskriterien, die bei der jüngsten Emission auf die ursprünglichen zugrunde liegenden Risikopositionen angewendet wurden, wobei sich die Anerkennungskriterien mit dem Einverständnis der an der Verbriefung beteiligten Parteien und entsprechend den Transaktionsunterlagen von Abschluss zu Abschluss unterscheiden können.
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19. Die gemäß Absatz 18 für zugrunde liegende Risikopositionen verwendeten Anerkennungskriterien …
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Die gemäß Absatz 18 für zugrunde liegende Risikopositionen verwendeten Anerkennungskriterien sind in den Transaktionsunterlagen aufzuführen und sollten sich auf die Ebene der Risikopositionen beziehen. 4.3 Homogenität, Verpflichtungen der zugrunde liegenden Risikopositionen, periodische Zahlungsströme, keine übertragbaren Wertpapiere (Artikel 20 Absatz 8) Vertraglich verbindliche und durchsetzbare Verpflichtungen
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20. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten als „vertraglich …
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Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten als „vertraglich verbindliche und durchsetzbare Verpflichtungen mit vollem Rückgriffsrecht auf Schuldner sowie gegebenenfalls auf Garantiegeber“ alle in den vertraglichen Bestimmungen der zugrunde liegenden Risikopositionen enthaltenen Verpflichtungen angesehen werden, die für die Anleger von Belang sind, weil sie eine Verpflichtung des Schuldners und gegebenenfalls des Garantiegebers betreffen, Zahlungen zu leisten oder Sicherheiten zu stellen. Risikopositionen mit periodischen Zahlungsströmen
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21. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten als …
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Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten als Risikopositionen mit festgelegten periodischen Zahlungsströmen gelten: - (a) Risikopositionen, die im Falle revolvierender Verbriefungen in einer einzigen Rate zu zahlen sind, wie in Artikel 20 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 erwähnt;
- (b) Risikopositionen aus Kreditkartenfazilitäten;
- (c) Risikopositionen, deren Zinsen in Raten und deren Kapitalbetrag zum Ende der Laufzeit entrichtet wird, einschließlich endfälliger Hypothekendarlehen;
- (d) Risikopositionen mit aus Zinsen und Tilgung bestehenden Raten, bei denen eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- (i) der verbleibende Kapitalbetrag wird zum Ende der Laufzeit getilgt;
- (ii) die Rückzahlung des Kapitals ist abhängig von der Veräußerung der Vermögenswerte, mit denen die zugrunde liegenden Risikopositionen besichert sind, gemäß Artikel 20 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2017/2402 und gemäß den Absätzen 48 bis 50;
- (e) Risikopositionen mit vorübergehenden Zahlungsunterbrechungen, die zwischen dem Schuldner und dem Kreditgeber vertraglich vereinbart wurden.
4.4 Vergabestandards, Erfahrung des Originators (Artikel 20 Absatz 10) Ähnliche Risikopositionen
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22. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten Risikopositionen …
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Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten Risikopositionen als ähnlich angesehen werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: - (a) Die Risikopositionen gehören einer der folgenden Vermögenswertkategorien an, die in der Delegierten Verordnung zur Homogenität der zugrunde liegenden Risikopositionen nach Artikel 20 Absatz 8 und Artikel 24 Absatz 15 der Verordnung (EU) 2017/2402 aufgeführt sind:
- (i) Darlehen für Wohnimmobilien, die mit einem oder mehreren Grundpfandrechten auf Wohnimmobilien besichert sind, oder Darlehen für Wohnimmobilien, die von einem der in Artikel 201 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Sicherungsgeber in vollem Umfang garantiert werden und, wie in Teil III, Titel II, Kapitel 2 besagter Verordnung beschrieben, mindestens der Bonitätsstufe 2 zuzuordnen sind;
- (ii) Darlehen für Gewerbeimmobilien, die mit einem oder mehreren Grundpfandrechten auf Gewerbeflächen oder sonstige Gewerbeimmobilien besichert sind;
- (iii) Darlehensfazilitäten für natürliche Personen zu Zwecken des persönlichen, Familien- oder Haushaltskonsums;
- (iv) Darlehen für Kfz-Käufe oder Kfz-Leasinggeschäfte;
- (v) Kreditkartenforderungen;
- (vi) Handelsforderungen.
- (b) Die Risikopositionen sind der Vermögenswertkategorie von Kreditfazilitäten für Kleinstunternehmen, kleine, mittlere und andere Arten von Unternehmen und Kapitalgesellschaften zuzuordnen, einschließlich Darlehen und Leasinggeschäfte, die gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung zur Homogenität der zugrunde liegenden Risikopositionen als homogen im Sinne von Artikel 20 Absatz 8 und Artikel 24 Absatz 15 der Verordnung (EU) 2017/2402, d. h. als einer bestimmten Art von Schuldner zuzuordnend eingestuft werden.
- (c) Die zugrunde liegenden Risikopositionen, die keiner der Vermögenswertkategorien zuzurechnen sind, die unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes und in der Delegierten Verordnung zur Homogenität der zugrunde liegenden Risikopositionen für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 8 und Artikel 24 Absatz 15 der Verordnung (EU) 2017/2402 aufgeführt sind, weisen jedoch im Hinblick auf die Art des Schuldners, die Rangfolge der Sicherungsrechte, die Art der Immobilie und/oder des anwendbaren Rechts ähnliche Merkmale auf.
Keine weniger strengen Vergabestandards
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23. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sind Vergabestandards für …
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Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sind Vergabestandards für verbriefte Risikopositionen mit den zum Zeitpunkt der Originierung verwendeten Standards für die Originierung ähnlicher, nicht verbriefter Risikopositionen zu vergleichen.
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24. Die Einhaltung dieser Vorschrift setzt nicht voraus, dass der Originator oder der ursprüngliche …
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Die Einhaltung dieser Vorschrift setzt nicht voraus, dass der Originator oder der ursprüngliche Kreditgeber zum Zeitpunkt der Auswahl der verbrieften Risikopositionen oder zum genauen Zeitpunkt ihrer Verbriefung ähnliche Risikopositionen in ihrer Bilanz halten, und auch nicht, dass zum Zeitpunkt der Originierung der verbrieften Risikopositionen ähnliche Risikopositionen originiert wurden. Offenlegung wesentlicher Änderungen gegenüber früheren Vergabestandards
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25. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sind unter wesentlichen …
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Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sind unter wesentlichen Änderungen der Vergabestandards, die vollständig offengelegt werden müssen, wesentliche Änderungen der Vergabestandards zu verstehen, die auf die Risikopositionen angewendet werden, welche die Verbriefungszweckgesellschaft nach Abschluss der Verbriefung im Zusammenhang mit der Portfolioverwaltung, wie in den Absätzen 15 und 16 beschrieben, übernimmt oder überträgt.
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26. Folgende Änderungen an Vergabestandards sind als wesentlich anzusehen: (a) Änderungen mit …
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Folgende Änderungen an Vergabestandards sind als wesentlich anzusehen: - (a) Änderungen mit Auswirkungen auf die Anforderung der Ähnlichkeit der Vergabestandards, die in der Delegierten Verordnung zur Homogenität der zugrunde liegenden Risikopositionen gemäß Artikel 20 Absatz 8 und Artikel 24 Absatz 15 der Verordnung (EU) 2017/2402 näher ausgeführt wird;
- (b) Änderungen mit wesentlichen Auswirkungen auf das gesamte Kreditrisiko oder die erwartete durchschnittliche Wertentwicklung des Portfolios der zugrunde liegenden Risikopositionen, ohne dass sich daraus wesentlich andere Bewertungsansätze für das mit den zugrunde liegenden Risikopositionen verbundene Kreditrisiko ergeben.
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27. Die Offenlegung aller Änderungen an den Vergabestandards sollte mit einer Erläuterung des …
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Die Offenlegung aller Änderungen an den Vergabestandards sollte mit einer Erläuterung des Zwecks dieser Änderungen einhergehen.
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28. Im Hinblick auf Handelsforderungen, die nicht in Form eines Darlehens originiert werden, sind …
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Im Hinblick auf Handelsforderungen, die nicht in Form eines Darlehens originiert werden, sind unter Vergabestandards gemäß Artikel 20 Absatz 10 Vergabestandards für Kredite zu verstehen, die der Verkäufer für kurzfristige Kredite der Art anwendet, die typischerweise zu verbrieften Risikopositionen führen, und die er seinen Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf seiner Produkte und Dienstleistungen anbietet. Darlehen für Wohnimmobilien
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29. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Pool zugrunde …
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Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Pool zugrunde liegender Risikopositionen keine Darlehen für Wohnimmobilien enthalten, die unter der Annahme vermarktet und gezeichnet wurden, dass der Darlehensantragsteller oder die Intermediäre darauf hingewiesen wurden, dass die vorliegenden Informationen vom Darlehensgeber möglicherweise nicht geprüft werden.
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30. Diese Vorschrift gilt nicht für Darlehen für Wohnimmobilien, die unter der Annahme gezeichnet …
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Diese Vorschrift gilt nicht für Darlehen für Wohnimmobilien, die unter der Annahme gezeichnet, aber nicht vermarktet wurden, dass der Darlehensantragsteller oder die Intermediäre darauf hingewiesen wurden, dass die vorliegenden Informationen vom Darlehensgeber möglicherweise nicht geprüft werden oder ihnen erst nach der Kreditvergabe zur Kenntnis gelangen.
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31. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sind unter vorliegenden …
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Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sind unter vorliegenden „Informationen“ nur relevante Informationen zu verstehen. Die Relevanz der Informationen sollte danach beurteilt werden, ob es sich dabei um eine für die Vergabe relevante Größe handelt, beispielsweise maßgebliche Angaben zur Bewertung der Bonität eines Kreditnehmers, zur Bewertung des Zugangs zu Sicherheiten und zur Minderung des Betrugsrisikos.
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32. Relevante Informationen für allgemeine nicht einkommensschaffende Hypotheken auf Wohnimmobilien …
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Relevante Informationen für allgemeine nicht einkommensschaffende Hypotheken auf Wohnimmobilien stellen in der Regel das Einkommen dar, und relevante Informationen für einkommensschaffende Hypotheken auf Wohnimmobilien betreffen in der Regel die Mieteinnahmen. Informationen, die nicht für die Vergabe relevant sind, beispielsweise Mobiltelefonnummern, sind nicht als relevante Informationen zu betrachten. Gleichwertige Vorschriften in Drittländern
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33. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die Bewertung der …
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Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die Bewertung der Bonität von Kreditnehmern in Drittländern bei Bedarf auf folgenden Grundlagen basieren, die in den Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EG näher ausgeführt werden: - (a) Vor Abschluss eines Kreditvertrags beurteilt der Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers auf der Grundlage ausreichender Informationen, die er, sofern angemessen, von diesem selbst oder, sofern erforderlich, durch eine Abfrage der relevanten Datenbank einholt.
- (b) Wenn die Vertragsparteien übereinkommen, den Gesamtkreditbetrag nach Abschluss des Kreditvertrags zu ändern, bringt der Kreditgeber die ihm zur Verfügung stehenden Finanzinformationen des Kreditnehmers auf den neuesten Stand und bewertet die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers vor jeder deutlichen Erhöhung des Gesamtkreditbetrags.
- (c) Der Kreditgeber hat die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers vor Abschluss eines Kreditvertrags gründlich zu bewerten und dabei die Faktoren angemessen zu berücksichtigen, die ausschlaggebend für die Aussicht darauf sind, dass der Kreditnehmer die ihm aus dem Vertrag erwachsenden Pflichten erfüllen kann.
- (d) Die Verfahren und Informationen, die als Grundlage für die Bewertung dienen, sollten dokumentiert und stets auf dem neuesten Stand gehalten werden.
- (e) Die Bewertung der Kreditwürdigkeit sollte nicht in erster Linie auf der Differenz, um die der Wert der Wohnimmobilie den Kreditbetrag übersteigt, oder auf der angenommenen Wertsteigerung der Wohnimmobilie beruhen, es sei denn, der Zweck des Darlehensvertrags besteht im Bau oder in der Renovierung einer Wohnimmobilie.
- (f) Der Kreditgeber sollte nicht in der Lage sein, den Kreditvertrag nachträglich mit der Begründung zu widerrufen oder zum Nachteil des Kreditnehmers zu ändern, dass die Prüfung der Kreditwürdigkeit nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
- (g) Der Kreditgeber stellt dem Kreditnehmer den Kredit nur bereit, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass es wahrscheinlich ist, dass die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag in der gemäß diesem Vertrag vorgeschriebenen Weise erfüllt werden.
- (h) Vor einer deutlichen Erhöhung des Gesamtkreditbetrags nach Abschluss des Kreditvertrags sollte die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers auf der Grundlage aktualisierter Angaben erneut geprüft werden, es sei denn, ein derartiger zusätzlicher Kredit war bereits im Rahmen der ursprünglichen Kreditwürdigkeitsprüfung vorgesehen und enthalten.
Kriterien zur Bestimmung der Erfahrung des Originators oder des ursprünglichen Kreditgebers
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34. Um festzustellen, ob ein Originator oder ursprünglicher Kreditgeber gemäß Artikel 20 Absatz 10 …
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Um festzustellen, ob ein Originator oder ursprünglicher Kreditgeber gemäß Artikel 20 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 Erfahrung mit der Originierung von Risikopositionen hat, die den verbrieften Risikopositionen ähneln, sollten beide der folgenden Bedingungen erfüllt sein: - (a) Die Mitglieder des Leitungsorgans des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers und die für die Originierung der Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln, zuständigen leitenden Mitarbeiter außerhalb des Leitungsorgans sollten über angemessene Kenntnisse und Qualifikationen im Bereich der Originierung von Risikopositionen verfügen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln.
- (b) Dabei sind wahlweise die folgenden Grundsätze in Bezug auf die Qualität der Erfahrung zu berücksichtigen:
- (i) Die Mitglieder des Leitungsorgans und die leitenden Mitarbeiter sollten von ihrer Stellung, ihren Arbeitsaufgaben und den erforderlichen Qualifikationen her geeignet sein.
- (ii) Die Mitglieder des Leitungsorgans und die leitenden Mitarbeiter sollten von ihren früheren Positionen sowie ihrer Aus- und Weiterbildung her über hinreichende Erfahrung verfügen.
- (iii) Die Mitglieder des Leitungsorgans und die leitenden Mitarbeiter sollten in angemessener Weise an der Leitungsstruktur der für die Originierung der Risikopositionen zuständigen Funktion beteiligt sein.
- (iv) Im Falle eines beaufsichtigten Unternehmens sollten dessen aufsichtliche Zulassungen oder Genehmigungen als relevant für die Originierung von Risikopositionen mit Ähnlichkeit zu den verbrieften Risikopositionen angesehen werden.
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35. Bei einem Originator oder ursprünglichen Kreditgeber kann die erforderliche Erfahrung …
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Bei einem Originator oder ursprünglichen Kreditgeber kann die erforderliche Erfahrung angenommen werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: - (a) Das Unternehmen oder die konsolidierte Gruppe, der es zu Bilanz- oder Aufsichtszwecken angehört, originiert als Teil seiner bzw. ihrer Geschäftstätigkeit seit mindestens fünf Jahren Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln.
- (b) Wenn die unter Buchstabe a genannte Bedingung nicht erfüllt ist, kann die erforderliche Erfahrung für den Originator oder ursprünglichen Kreditgeber angenommen werden, wenn beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- (i) Mindestens zwei Mitglieder des Leitungsorgans verfügen über mindestens fünf Jahre einschlägige persönliche Berufserfahrung mit der Originierung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln.
- (ii) Leitende Mitarbeiter außerhalb des Leitungsorgans mit Zuständigkeit für die Originierung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln, verfügen über mindestens fünf Jahre einschlägige persönliche Berufserfahrung mit der Originierung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln.
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36. Als Nachweis für die Jahre der Berufserfahrung sollte das einschlägige Fachwissen ausreichend …
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Als Nachweis für die Jahre der Berufserfahrung sollte das einschlägige Fachwissen ausreichend detailliert im Einklang mit den anwendbaren Vertraulichkeitsanforderungen offengelegt werden, damit die Anleger ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2402 nachkommen können. 4.5 Keine ausgefallenen Risikopositionen und keine Risikopositionen gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität (Artikel 20 Absatz 11) Ausgefallene Risikopositionen
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37. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 11 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der …
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Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 11 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Begriff „ausgefallene Risikoposition“ im Sinne von Artikel 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgelegt werden, der gemäß Artikel 178 besagter Verordnung in der Delegierten Verordnung bezüglich der Erheblichkeitsschwelle für überfällige Verbindlichkeiten und gemäß Artikel 178 Absatz 7 besagter Verordnung in den EBA-Leitlinien zur Ausfalldefinition näher bestimmt ist.
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38. Wenn der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber kein Institut ist und daher nicht der …
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Wenn der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber kein Institut ist und daher nicht der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt, sollte er den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes so weit nachkommen, wie dies nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall sollte der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber die etablierten Prozesse anwenden sowie die auf Grundlage der von Schuldnern zur Originierung der Risikopositionen erhaltenen Informationen, die Informationen, die der Originator während der Verwaltung der Risikopositionen oder während seines Risikomanagementverfahrens erhalten hat, oder die Informationen, die dem Originator von einem Dritten gemeldet wurden. Risikopositionen gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität
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39. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 sind die unter den …
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Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 sind die unter den Buchstaben a bis c dieses Absatzes aufgeführten Umstände als Bestimmungen des Begriffs „beeinträchtige Bonität“ aufzufassen. Andere Umstände, die die Bonität beeinträchtigen können, jedoch unter den Buchstaben a bis c nicht aufgeführt sind, sollten als von dieser Anforderung ausgeschlossen angesehen werden.
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40. Das in Artikel 20 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 erwähnte Verbot, zugrunde liegende …
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Das in Artikel 20 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 erwähnte Verbot, zugrunde liegende Risikopositionen gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität auszuwählen und an eine Verbriefungszweckgesellschaft zu übertragen, sollte als Anforderung verstanden werden, dass zum Zeitpunkt der Auswahl auf mindestens eine Partei mit nicht beeinträchtigter Bonität, sei sie Schuldner oder Garantiegeber, über den vollen Betrag der verbrieften Risikopositionen zurückgegriffen werden kann. Daher sollten die zugrunde liegenden Risikopositionen keine der folgenden beiden Arten enthalten: - (a) Risikopositionen gegenüber einem Schuldner mit beeinträchtigter Bonität, wenn es keinen Garantiegeber für den Gesamtbetrag der verbrieften Risikopositionen gibt;
- (b) Risikopositionen gegenüber einem Schuldner mit beeinträchtigter Bonität, dessen Garantiegeber ebenfalls eine beeinträchtigte Bonität aufweist.
Nach bestem Wissen des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers
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41. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Standard „nach …
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Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Standard „nach bestem Wissen“ als erfüllt angesehen werden, wenn geeignete Informationen aus einer der folgenden Kombinationen von Quellen und Umständen vorliegen: - (a) Informationen von Schuldnern zur Originierung der Risikopositionen;
- (b) Informationen vom Originator während der Verwaltung der Risikopositionen oder während seines Risikomanagementverfahrens;
- (c) Informationen, die dem Originator von einem Dritten mitgeteilt wurden;
- (d) öffentlich zugängliche Informationen oder Einträge in einem oder mehreren Kreditregistern von Personen mit negativer Bonitätsgeschichte zum Zeitpunkt der Originierung einer zugrunde liegenden Risikoposition nur in dem Maße, wie diese Informationen bereits in den unter a, b und c genannten Zusammenhängen berücksichtigt wurden, und im Einklang mit den anwendbaren regulatorischen und aufsichtlichen Vorschriften, einschließlich der in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/2402 spezifizierten Kriterien für eine solide Kreditvergabe. Ausgenommen hiervon sind Handelsforderungen, die nicht in Form eines Darlehens originiert werden; in Bezug auf solche Handelsforderungen müssen die Kreditvergabekriterien nicht erfüllt werden.
Risikopositionen gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität, die ein Umschuldungsverfahren durchlaufen haben
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42. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 11 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der …
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Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 11 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Ausschluss von Risikopositionen gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität, die ein Umschuldungsverfahren hinsichtlich ihrer notleidenden Risikopositionen durchlaufen haben, sowohl für die umstrukturierten als auch für die nicht in die Umstrukturierung einbezogenen Risikopositionen des jeweiligen Schuldners oder Garantiegebers gelten. Für die Zwecke des besagten Artikels sollte Schuldnern oder Garantiegebern, deren umstrukturierte Risikopositionen die in den Ziffern i und ii dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllen, keine beeinträchtigte Bonität zugeschrieben werden. Kreditregister
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43. Die in Artikel 20 Absatz 11 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 genannte Anforderung …
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Die in Artikel 20 Absatz 11 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 genannte Anforderung sollte auf Risikopositionen gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern beschränkt werden, auf die zum Zeitpunkt der Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition beide der folgenden Bedingungen zutreffen: - (a) Der Schuldner oder Garantiegeber ist in einem Kreditregister aufgrund eines negativen Status oder aufgrund in diesem Register gespeicherter negativer Informationen ausdrücklich als Unternehmen mit negativer Bonitätsgeschichte gekennzeichnet.
- (b) Der Schuldner oder Garantiegeber ist aus für die Zwecke der Kreditrisikobewertung relevanten Gründen im Kreditregister eingetragen.
Gegenüber vergleichbaren Risikopositionen wesentlich höheres Risiko, dass vertraglich vereinbarte Zahlungen nicht geleistet werden
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44. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 11 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte nicht …
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Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 11 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte nicht davon ausgegangen werden, dass die Risikopositionen „eine Bonitätsbeurteilung oder eine Kreditpunktebewertung erhalten haben, der zufolge gegenüber vergleichbaren, nicht verbrieften Risikopositionen, die vom Originator gehalten werden, ein wesentlich höheres Risiko besteht, dass vertraglich vereinbarte Zahlungen nicht geleistet werden“, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: - (a) Die wichtigsten Faktoren für die erwartete Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen sind ähnlich.
- (b) Infolge der unter dem Buchstaben a genannten Ähnlichkeit konnte aufgrund der bisherigen Wertentwicklung oder der anwendbaren Modelle von der begründeten Annahme ausgegangen werden, dass die Wertentwicklung während der Laufzeit der Transaktion oder, falls diese mehr als vier Jahre beträgt, während der nächsten vier Jahre nicht wesentlich anders ausfallen würde.
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45. Die im vorstehenden Absatz niedergelegte Anforderung sollte als erfüllt angesehen werden, wenn …
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Die im vorstehenden Absatz niedergelegte Anforderung sollte als erfüllt angesehen werden, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist: - (a) Die zugrunde liegenden Risikopositionen enthalten keine Positionen, die gemäß den maßgeblichen Rechnungslegungsgrundsätzen als zweifelhaft, wertgemindert oder ausgefallen oder in eine Kategorie mit ähnlicher Wirkung eingestuft wurden.
- (b) Die zugrunde liegenden Risikopositionen enthalten keine Positionen, deren Kreditqualität auf der Grundlage der Bonitätsbeurteilung oder anderer Schwellenwerte erheblich von derjenigen vergleichbarer Risikopositionen abweicht, die der Originator im Rahmen seiner üblichen Darlehensgeschäfte oder seiner Kreditrisikostrategie originiert.
4.6 Mindestens eine geleistete Zahlung (Artikel 20 Absatz 12) Geltungsbereich des Kriteriums
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46. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte nicht davon …
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Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte nicht davon ausgegangen werden, dass bei weiteren Vorschüssen in Bezug auf die Risikoposition eines bestimmten Kreditnehmers erneut die Anforderung in Kraft tritt, dass der Schuldner im Zusammenhang mit dieser Risikoposition „mindestens eine Zahlung“ geleistet haben muss. Mindestens eine Zahlung
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47. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte sich die …
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Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte sich die Anforderung, dass zum Zeitpunkt der Übertragung „mindestens eine Zahlung“ erfolgt sein muss, auf eine Miet-, Tilgungs- oder Zinszahlung oder jegliche andere Art von Zahlung beziehen. 4.7 Keine überwiegende Abhängigkeit von der Veräußerung von Vermögenswerten (Artikel 20 Absatz 13) Überwiegende Abhängigkeit von der Veräußerung von Vermögenswerten
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48. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten Transaktionen …
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Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten Transaktionen, bei denen zum Zeitpunkt der Originierung der Verbriefung (im Falle amortisierender Verbriefungen) oder während der revolvierenden Periode (im Falle revolvierender Verbriefungen) sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind, nicht als überwiegend von der Veräußerung von Vermögenswerten, die die zugrunde liegenden Risikopositionen besichern, abhängig und somit als zulässig angesehen werden: - (a) Der vertraglich vereinbarte ausstehende Kapitalbetrag beläuft sich zum vertraglichen Fälligkeitstermin der zugrunde liegenden Risikopositionen, bei denen die Tilgung des Kapitalbetrags von der Veräußerung der diese Risikopositionen besichernden Vermögenswerte abhängig ist, auf höchstens 50 % des ursprünglichen gesamten Risikopositionswerts aller Verbriefungspositionen der Verbriefung.
- (b) Die unter dem Buchstaben a erwähnten Fälligkeiten der zugrunde liegenden Risikopositionen unterliegen keiner wesentlichen Konzentration und sind hinreichend über die Laufzeit der Transaktion verteilt.
- (c) Der aggregierte Risikopositionswert aller unter dem Buchstaben a erwähnten zugrunde liegenden Risikopositionen beträgt gegenüber einem einzigen Schuldner höchstens 2 % des aggregierten Risikopositionswerts aller zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung.
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49. Wenn in der Verbriefung keine zugrunde liegenden Risikopositionen enthalten sind, bei denen die …
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Wenn in der Verbriefung keine zugrunde liegenden Risikopositionen enthalten sind, bei denen die Tilgung des ausstehenden Kapitalbetrags zum Fälligkeitstermin von der Veräußerung von Vermögenswerten abhängig ist, sollten die in Absatz 48 aufgeführten Anforderungen nicht gelten. Ausnahme gemäß Artikel 20 Absatz 13 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402
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50. Für die Zwecke der in Artikel 20 Absatz 13 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 …
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Für die Zwecke der in Artikel 20 Absatz 13 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 beschriebenen Ausnahme im Hinblick auf die Rückzahlung an die Inhaber von Verbriefungspositionen, deren zugrunde liegende Risikopositionen durch Vermögenswerte besichert sind, deren Wert durch die Rückkaufverpflichtung des Verkäufers der Vermögenswerte, die die zugrunde liegenden Risikopositionen besichern, oder eines oder mehrerer Dritter für die zugrunde liegenden Risikopositionen garantiert oder umfassend gemindert wird, sollten der Verkäufer oder die Dritten sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllen: - (a) Sie sind nicht zahlungsunfähig.
- (b) Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass das Unternehmen seine Verpflichtungen im Rahmen der Garantie oder der Rückkaufverpflichtung nicht erfüllen könnte.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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