+55. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte es nicht als …

55. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte es nicht als …

Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte es nicht als unzulässig angesehen werden, dass im Pool zugrunde liegender Risikopositionen solche Risikopositionen enthalten sind, die lediglich aus einer derivativen Komponente mit dem ausschließlichen Zweck bestehen, das Zins- oder Währungsrisiko der jeweils zugrunde liegenden Risikoposition, die selbst kein Derivat ist, direkt abzusichern.

Gemeinsame internationale Finanzstandards

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/