+5. Kriterien in Bezug auf die Standardisierung
---+51. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die Zins- und …
---+52. Wenn die geforderte Minderung der Zins- und Währungsrisiken durch Derivate erfolgt, sollten …
---+53. Wenn die in Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 erwähnte Minderung der Zins- und …
---+54. Die in den Absätzen 52 und 53 genannten Maßnahmen sowie die Begründung dafür, dass die Zins- …
---+55. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte es nicht als …
---+56. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die gemeinsamen …
---+57. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten sämtliche der …
---+58. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte eine Formel als …
---+59. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten in den …
---+60. In Anbetracht der Beschaffenheit „außergewöhnlicher Umstände“ und zur Gewährleistung einer …
---+61. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die …
---+62. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte es …
---+63. Die Anforderungen gemäß Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 beziehen …
---+64. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten …
---+65. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die …
---+66. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 beziehen sich u. a. die …
---+67. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte eine …
---+68. Für die Zwecke der Feststellung, ob ein Forderungsverwalter gemäß Artikel 21 Absatz 8 der …
---+69. Bei einem Forderungsverwalter kann die erforderliche Erfahrung angenommen werden, wenn eine der …
---+70. Als Nachweis für die Jahre der Berufserfahrung sollte das einschlägige Fachwissen im Einklang …
---+71. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Ausdruck …
---+72. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte davon ausgegangen …
---+73. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten sich die …
---+74. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 können die …

5. Kriterien in Bezug auf die Standardisierung

5.1 Angemessene Minderung von Zins- und Währungsrisiken (Artikel 21 Absatz 2)

Angemessene Minderung von Zins- und Währungsrisiken

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
51. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die Zins- und …

Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die Zins- und Währungsrisiken, die sich aus der Verbriefung ergeben, bereits durch eine Absicherung oder Minderung als „in angemessener Weise gemindert“ angesehen werden, sofern diese keine ungewöhnliche Begrenzung aufweist und somit einen großen Anteil des jeweiligen Zins- oder Währungsrisikos unter aus ökonomischer Sicht relevanten Szenarien abdeckt. Eine solche Minderung kann auch in Form von Derivaten oder anderen risikomindernden Maßnahmen wie

  • z. B. Reservefonds, Übersicherung oder Zinsüberschuss erfolgen.
52. Wenn die geforderte Minderung der Zins- und Währungsrisiken durch Derivate erfolgt, sollten …

Wenn die geforderte Minderung der Zins- und Währungsrisiken durch Derivate erfolgt, sollten sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • (a) Die Derivate sollten nur für eine echte Absicherung gegen Aktiva-Passiva-Inkongruenzen bei Zinsen und Währungen und nicht zu spekulativen Zwecken verwendet werden.
  • (b) Die Derivate sollten auf allgemein anerkannten Dokumenten, wie sie beispielsweise von der International Swaps and Derivatives Association (ISDA) herausgegeben wurden, oder vergleichbaren national etablierten Dokumentationsstandards basieren.
  • (c) In den Unterlagen für die Derivate sollte geregelt sein, dass die Gegenpartei, sollte ihre erforderliche Kreditwürdigkeit unter ein bestimmtes, anhand der Bonitätseinstufung oder anderweitig gemessenes Niveau absinken, entweder Sicherheiten stellen oder sich in angemessener Weise um eine Ablösung oder eine Garantie durch eine andere Gegenpartei bemühen muss.
53. Wenn die in Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 erwähnte Minderung der Zins- und …

Wenn die in Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 erwähnte Minderung der Zins- und Währungsrisiken nicht durch Derivate, sondern durch andere risikomindernde Maßnahmen erfolgt, sollten diese hinreichend robust konzipiert sein. Wenn die besagten risikomindernden Maßnahmen mehrere Risiken zugleich mindern sollen, sollte im Rahmen der gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgeschriebenen Offenlegung auch erläutert werden, in welcher Weise die Zins- und Währungsrisiken einerseits und sonstige Risiken andererseits abgesichert werden.

54. Die in den Absätzen 52 und 53 genannten Maßnahmen sowie die Begründung dafür, dass die Zins- …

Die in den Absätzen 52 und 53 genannten Maßnahmen sowie die Begründung dafür, dass die Zins- und Währungsrisiken während der Laufzeit der Transaktion angemessen gemindert sind, sollten offengelegt werden.

Derivate

55. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte es nicht als …

Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte es nicht als unzulässig angesehen werden, dass im Pool zugrunde liegender Risikopositionen solche Risikopositionen enthalten sind, die lediglich aus einer derivativen Komponente mit dem ausschließlichen Zweck bestehen, das Zins- oder Währungsrisiko der jeweils zugrunde liegenden Risikoposition, die selbst kein Derivat ist, direkt abzusichern.

Gemeinsame internationale Finanzstandards

56. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die gemeinsamen …

Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die gemeinsamen internationalen Finanzstandards die ISDA oder vergleichbare etablierte nationale Dokumentationsstandards umfassen.

5.2 An einen Referenzwert gebundene Zinszahlungen (Artikel 21 Absatz 3)

Referenzzinssätze

57. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten sämtliche der …

Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten sämtliche der unten aufgeführten Zinssätze als angemessene Referenzwerte für an einen Referenzwert gebundene Zinszahlungen angesehen werden:

  • (a) Interbankensätze wie der LIBOR, der EURIBOR und andere anerkannte Leitzinsen;
  • (b) von den Währungsbehörden festgelegte Zinssätze, einschließlich der Leitzinsen des Federal Reserve Systems (Federal Funds Rate) und der Diskontsätze der Zentralbanken;
  • (c) sektorale Sätze, die die Finanzierungskosten des Kreditgebers widerspiegeln, einschließlich variabler Standardzinssätze und interner Zinssätze, die unmittelbar die Marktkosten der Finanzierung einer Bank oder einer Teilgruppe von Instituten widerspiegeln, sofern die den Anlegern vorgelegten Daten Rückschlüsse auf das Verhältnis der sektoralen Sätze zu anderen Marktzinssätzen zulassen.

Komplexe Formeln oder Derivate

58. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte eine Formel als …

Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte eine Formel als komplex angesehen werden, wenn sie der Definition der Global Association of Risk Professionals (GARP) für ein exotisches Instrument entspricht, d. h., wenn es sich um einen finanziellen Vermögenswert oder ein Instrument handelt, das aufgrund seiner Merkmale komplexer ist als einfachere Plain-Vanilla-Produkte. Die Verwendung von Zinsober- oder Zinsuntergrenzen allein begründet noch keine Einstufung einer Formel oder eines Derivats als komplex. 5.3 Anforderungen im Falle eines Beitreibungsbescheids oder einer Mitteilung über die vorzeitige Fälligstellung (Artikel 21 Absatz 4)

Außergewöhnliche Umstände

59. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten in den …

Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten in den Transaktionsunterlagen nach Möglichkeit auch „außergewöhnliche Umstände“ aufgeführt sein.

60. In Anbetracht der Beschaffenheit „außergewöhnlicher Umstände“ und zur Gewährleistung einer …

In Anbetracht der Beschaffenheit „außergewöhnlicher Umstände“ und zur Gewährleistung einer gewissen Flexibilität hinsichtlich des potenziellen Eintretens außergewöhnlicher Umstände, die im besten Interesse der Anleger die Zurückbehaltung eines Geldbetrags in der Verbriefungszweckgesellschaft erfordern, sollte die Liste „außergewöhnlicher Umstände“, die ggf. gemäß Absatz 59 in die Transaktionsunterlagen aufgenommen wird, als nicht erschöpfend angesehen werden.

Im besten Interesse der Anleger in der Verbriefungszweckgesellschaft zurückbehaltener Geldbetrag

61. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die …

Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die Höhe des in der Verbriefungszweckgesellschaft zurückbehaltenen Geldbetrags mit dem Treuhänder oder einem anderen Vertreter der Anleger, der rechtlich verpflichtet ist, im besten Interesse der Anleger zu handeln, oder von den Anlegern selbst im Rahmen der in den Transaktionsunterlagen niedergelegten Stimmrechte vereinbart werden.

62. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte es …

Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte es zulässig sein, den Geldbetrag in der Verbriefungszweckgesellschaft in Form eines Reservefonds zur künftigen Verwendung zurückzuhalten, solange die Verwendung des Reservefonds ausschließlich den in Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Zwecken oder der ordnungsgemäßen Rückzahlung der Anleger dient.

Rückzahlung

63. Die Anforderungen gemäß Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 beziehen …

Die Anforderungen gemäß Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 beziehen sich nur auf die Rückzahlung des Kapitals und nicht auf Zinsrückzahlungen.

64. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten …

Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten Tilgungseingänge im Wege einer nichtsequentiellen Amortisierung untersagt sein, wenn ein Beitreibungsbescheid oder eine Mitteilung über die vorzeitige Fälligstellung zugestellt wurde. Wenn kein Beitreibungsbescheid oder keine Mitteilung über die vorzeitige Fälligstellung vorliegt, sollten Tilgungseingänge zu Zwecken der Wiederauffüllung gemäß Artikel 20 Absatz 12 besagter Verordnung zulässig sein. Liquidation der zugrunde liegenden Risikopositionen zum Marktwert

65. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die …

Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die Entscheidung der Anleger, die zugrunde liegenden Risikopositionen zum Marktwert zu liquidieren, nicht als automatische Liquidation der zugrunde liegenden Risikopositionen zum Marktwert angesehen werden.

5.4 Nichtsequentielle Zahlungsrangfolge (Artikel 21 Absatz 5)

Wertentwicklungsbezogene auslösende Ereignisse

66. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 beziehen sich u. a. die …

Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 beziehen sich u. a. die folgenden auslösenden Ereignisse auf die Verschlechterung der Kreditqualität der zugrunde liegenden Risikopositionen:

  • (a) Im Hinblick auf zugrunde liegende Risikopositionen, für die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder einer anderen maßgeblichen EU-Verordnung regulatorisch ein erwarteter Verlust (EL) bestimmt werden kann, sind die kumulativen Verluste für die zugrunde liegenden Risikopositionen und die gewichtete durchschnittliche Laufzeit der Transaktion höher als ein bestimmter Prozentsatz des regulatorischen EL im Laufe eines Jahres.
  • (b) Die kumulativen Ausfälle vor Fälligkeit übersteigen die Summe des ausstehenden Nominalbetrags der von den Anlegern gehaltenen Tranche und der nachrangigen Tranchen um einen bestimmten Prozentsatz.
  • (c) Der gewichtete Durchschnitt der Kreditqualität des Portfolios sinkt unter einen bestimmten vorab festgelegten Wert, oder die Konzentration von Risikopositionen, die der Kategorie mit hohem Kreditrisiko (Ausfallwahrscheinlichkeit) zugeordnet werden, übersteigt einen vorab festgelegten Wert.

5.5 Klauseln der vorzeitigen Rückzahlung oder auslösende Ereignisse für die Beendigung der revolvierenden Periode (Artikel 21 Absatz 6)

Insolvenz des Forderungsverwalters

67. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte eine …

Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte eine Insolvenz des Forderungsverwalters zu beiden der folgenden Ergebnisse führen:

  • (a) Sie sollte die Ersetzung des Forderungsverwalters ermöglichen, um die Fortführung der Forderungsverwaltung zu ermöglichen.
  • (b) Sie sollte die Beendigung der revolvierenden Periode auslösen. 5.6 Erfahrung des Forderungsverwalters (Artikel 21 Absatz 8)

Kriterien zur Bestimmung der Erfahrung des Forderungsverwalters

68. Für die Zwecke der Feststellung, ob ein Forderungsverwalter gemäß Artikel 21 Absatz 8 der …

Für die Zwecke der Feststellung, ob ein Forderungsverwalter gemäß Artikel 21 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 Erfahrung mit der Verwaltung von Risikopositionen hat, die den verbrieften Risikopositionen ähneln, sollten beide der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • (a) Die Mitglieder des Leitungsorgans des Forderungsverwalters und die für die Verwaltung der Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln, zuständigen leitenden Mitarbeiter außerhalb des Leitungsorgans sollten über ausreichend Kenntnisse und Qualifikationen im Bereich der Verwaltung von Risikopositionen verfügen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln.
  • (b) Bei der Bestimmung der Erfahrung sind wahlweise die folgenden Grundsätze in Bezug auf deren Qualität zu berücksichtigen:
  • (i) Die Mitglieder des Leitungsorgans und die leitenden Mitarbeiter sollten von ihrer Stellung, ihren Arbeitsaufgaben und den erforderlichen Qualifikationen her geeignet sein.
  • (ii) Die Mitglieder des Leitungsorgans und die leitenden Mitarbeiter sollten von ihren früheren Positionen sowie ihrer Aus- und Weiterbildung her über hinreichende Erfahrung verfügen.
  • (iii) Die Mitglieder des Leitungsorgans und die leitenden Mitarbeiter sollten in angemessener Weise an der Leitungsstruktur der für die Verwaltung der Risikopositionen zuständigen Funktion eingebunden sein.
  • (iv) Im Falle eines beaufsichtigten Unternehmens sollten dessen aufsichtliche Zulassungen oder Genehmigungen als relevant für die Verwaltung von Risikopositionen angesehen werden, die den verbrieften Risikopositionen ähneln.
69. Bei einem Forderungsverwalter kann die erforderliche Erfahrung angenommen werden, wenn eine der …

Bei einem Forderungsverwalter kann die erforderliche Erfahrung angenommen werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • (a) Das Unternehmen oder die konsolidierte Gruppe, der es zu Bilanz- oder Aufsichtszwecken angehört, verwaltet als Teil seiner bzw. ihrer Geschäftstätigkeit seit mindestens fünf Jahren Risikopositionen mit Ähnlichkeit zu den verbrieften Risikopositionen.
  • (b) Wenn die unter Buchstabe a genannte Bedingung nicht erfüllt ist, kann die erforderliche Erfahrung für den Forderungsverwalter angenommen werden, wenn er beide der folgenden Anforderungen erfüllt:
  • (i) Mindestens zwei Mitglieder des Leitungsorgans verfügen über mindestens fünf Jahre einschlägige persönliche Berufserfahrung mit der Verwaltung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln.
  • (ii) Leitende Mitarbeiter außerhalb des Leitungsorgans mit Zuständigkeit für die Verwaltung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln, verfügen über mindestens fünf Jahre einschlägige persönliche Berufserfahrung mit der Verwaltung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln.
  • (iii) Der Forderungsverwaltungsfunktion des Unternehmens steht als Backup ein Forderungsverwalter zur Verfügung, der die unter Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllt.
70. Als Nachweis für die Jahre der Berufserfahrung sollte das einschlägige Fachwissen im Einklang …

Als Nachweis für die Jahre der Berufserfahrung sollte das einschlägige Fachwissen im Einklang mit den anwendbaren Vertraulichkeitsanforderungen so detailliert offengelegt werden, dass die Anleger ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2402 nachkommen können.

Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln

71. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Ausdruck …

Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Ausdruck „Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln“ in der in Absatz 22 dargelegten Weise ausgelegt werden.

Gut dokumentierte und angemessene Strategien, Verfahren und Kontrollen des Risikomanagements

72. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte davon ausgegangen …

Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte davon ausgegangen werden, dass der Forderungsverwalter über gut dokumentierte und angemessene Strategien, Verfahren und Kontrollen des Risikomanagements für die Verwaltung von Risikopositionen verfügt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • (a) Bei dem Forderungsverwalter handelt es sich um ein in der Union reguliertes und beaufsichtigtes Unternehmen, dessen aufsichtliche Zulassungen oder Genehmigungen als für die Forderungsverwaltung relevant anzusehen sind.
  • (b) Bei dem Forderungsverwalter handelt es sich um ein nicht in der Union reguliertes und beaufsichtigtes Unternehmen, und es wird ein Nachweis für gut dokumentierte und angemessene Strategien, Verfahren und Kontrollen des Risikomanagements erbracht, der auch einen Beleg für gutes Geschäftsgebaren und Berichtsfähigkeiten umfasst. Der Nachweis ist durch eine geeignete Überprüfung durch einen Dritten, beispielsweise eine Ratingagentur oder einen externen Rechnungsprüfer, zu belegen. 5.7 Abhilfe- und sonstige Maßnahmen in Bezug auf Zahlungsverzüge und Ausfälle von Schuldnern (Artikel 21 Absatz 9)

Klare und kohärente Darlegung

Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die Anforderung „einer klaren und kohärenten Darlegung“ sowie „eindeutiger Festlegungen“ so verstanden werden, dass in den gesamten Transaktionsunterlagen einheitliche präzise Begriffe verwendet werden, um den Anlegern ihre Tätigkeit zu erleichtern.

5.8 Lösung von Konflikten zwischen verschiedenen Kategorien von Anlegern (Artikel 21 Absatz 10)

Eindeutige Bestimmungen, die eine zeitnahe Lösung von Konflikten zwischen den verschiedenen Kategorien von Anlegern ermöglichen

73. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten sich die …

Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten sich die Bestimmungen in den Transaktionsunterlagen, „die eine zeitnahe Lösung von Konflikten zwischen den verschiedenen Kategorien von Anlegern ermöglichen“, auf alle der folgenden Themen beziehen:

  • (a) die Methode für die Einberufung von Sitzungen oder Telefonkonferenzen;
  • (b) die maximale Frist für die Einberufung einer Sitzung oder Telefonkonferenz;
  • (c) die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestteilnehmerzahl;
  • (d) die Mindeststimmenanzahl für die Bestätigung einer solchen Entscheidung, mit einer eindeutigen Unterscheidung zwischen der Mindeststimmenanzahl für jede einzelne Art von Entscheidung;
  • (e) ggf. einen Sitzungsort, der sich innerhalb der Union befinden sollte.
74. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 können die …

Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 können die Transaktionsunterlagen auf obligatorische gesetzliche Vorschriften über die Lösung von Konflikten zwischen Anlegern Bezug nehmen, sofern das anwendbare Recht solche Vorschriften enthält.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/