+82. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die Darstellung der …
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82. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die Darstellung der …
Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die Darstellung der vertraglichen Verhältnisse zwischen den zugrunde liegenden Risikopositionen und den Zahlungen, die zwischen dem Originator, dem Sponsor, den Anlegern, sonstigen Dritten und der Verbriefungszweckgesellschaft getätigt werden, dann als „genau“ angesehen werden, wenn sie korrekt und so detailliert ist, dass die Anleger die Zahlungsverpflichtungen der Verbriefungszweckgesellschaft modellieren und die Verbriefung entsprechend bepreisen können. Dabei können Algorithmen verwendet werden, mit denen Anleger unterschiedliche Szenarien modellieren können, die sich auf die Zahlungsströme auswirken und beispielsweise unterschiedliche Vorauszahlungen oder Ausfallquoten vorsehen. Dritte
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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