+6. Kriterien in Bezug auf die Transparenz
---+75. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 können, falls der …
---+76. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 bezieht sich der Ausdruck …
---+77. Die Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen im Wesentlichen ähneln, sollten sich …
---+78. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die zugrunde …
---+79. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 ist als geeignete und …
---+80. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die Überprüfung …
---+81. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte eine Bestätigung …
---+82. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die Darstellung der …
---+83. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Originator oder …
---+84. Diese Anforderung sollte nur dann gelten, wenn dem Originator, dem Sponsor oder der …

6. Kriterien in Bezug auf die Transparenz

6.1 Daten über die historische Wertentwicklung im Hinblick auf Ausfälle und Verluste (Artikel 22 Absatz 1)

Daten

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
75. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 können, falls der …

Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 können, falls der Verkäufer keine den hier niedergelegten Anforderungen entsprechende Daten vorlegen kann, externe Daten herangezogen werden, die öffentlich zugänglich sind oder von einem Dritten, beispielsweise einer Ratingagentur oder einem anderen Marktteilnehmer, bereitgestellt werden, sofern alle übrigen Anforderungen des oben genannten Artikels erfüllt sind.

Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen im Wesentlichen ähneln

76. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 bezieht sich der Ausdruck …

Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 bezieht sich der Ausdruck „Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen im Wesentlichen ähneln“ auf Risikopositionen, die beide der folgenden Bedingungen erfüllen:

  • (a) Die wichtigsten Faktoren für die erwartete Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen sind ähnlich.
  • (b) Infolge der unter dem Buchstaben a genannten Ähnlichkeit konnte aufgrund der bisherigen Wertentwicklung oder der anwendbaren Modelle von der begründeten Annahme ausgegangen werden, dass die Wertentwicklung während der Laufzeit der Transaktion oder, falls diese mehr als vier Jahre beträgt, während der nächsten vier Jahre nicht wesentlich anders ausfallen würde.
77. Die Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen im Wesentlichen ähneln, sollten sich …

Die Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen im Wesentlichen ähneln, sollten sich nicht auf die in der Bilanz des Originators gehaltenen Risikopositionen beschränken.

6.2 Überprüfung einer Stichprobe der zugrunde liegenden Risikopositionen (Artikel 22 Absatz 2)

Externe Überprüfung der Stichprobe der zugrunde liegenden Risikopositionen

78. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die zugrunde …

Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die zugrunde liegenden Risikopositionen, die vor der Emission einer Überprüfung unterzogen werden, eine repräsentative Stichprobe des vorläufigen Portfolios darstellen, aus dem der verbriefte Pool extrahiert wird und das in angemessener Weise der endgültigen Form vor der Emission entspricht. Überprüfende Stelle

79. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 ist als geeignete und …

Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 ist als geeignete und unabhängige Stelle eine Stelle anzusehen, die beide der folgenden Bedingungen erfüllt:

  • (a) Sie verfügt über die für die Überprüfung erforderliche Erfahrung und Qualifikation.
  • (b) Es handelt sich bei ihr nicht um:
  • (i) eine Ratingagentur;
  • (ii) einen Dritten, der die Erfüllung der STS-Kriterien gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2017/2402 überprüft;
  • (iii) ein mit dem Originator verbundenes Unternehmen.

Umfang der Überprüfung

80. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die Überprüfung …

Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die Überprüfung anhand einer repräsentativen Stichprobe mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % erfolgen und beide der folgenden Punkte umfassen:

  • (a) Überprüfung der Konformität der im vorläufigen Portfolio enthaltenen zugrunde liegenden Risikopositionen mit den Anerkennungskriterien, die vor der Emission getestet werden können;
  • (b) Überprüfung, ob die den Anlegern in einem formalen Angebot offengelegten Daten über die zugrunde liegenden Risikopositionen korrekt sind.

Bestätigung der Überprüfung

81. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte eine Bestätigung …

Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte eine Bestätigung offengelegt werden, dass diese Überprüfung stattgefunden und keine wesentlichen nachteiligen Feststellungen ergeben hat.

6.3 Liability-Cashflow-Modell (Artikel 22 Absatz 3)

Genaue Abbildung des vertraglichen Verhältnisses

82. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die Darstellung der …

Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die Darstellung der vertraglichen Verhältnisse zwischen den zugrunde liegenden Risikopositionen und den Zahlungen, die zwischen dem Originator, dem Sponsor, den Anlegern, sonstigen Dritten und der Verbriefungszweckgesellschaft getätigt werden, dann als „genau“ angesehen werden, wenn sie korrekt und so detailliert ist, dass die Anleger die Zahlungsverpflichtungen der Verbriefungszweckgesellschaft modellieren und die Verbriefung entsprechend bepreisen können. Dabei können Algorithmen verwendet werden, mit denen Anleger unterschiedliche Szenarien modellieren können, die sich auf die Zahlungsströme auswirken und beispielsweise unterschiedliche Vorauszahlungen oder Ausfallquoten vorsehen.

Dritte

83. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Originator oder …

Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Originator oder Sponsor auch dann, wenn das Liability-Cashflow-Modell von Dritten entwickelt wird, weiterhin dafür verantwortlich sein, dass die Informationen potenziellen Anlegern zur Verfügung gestellt werden.

6.4 Umweltbilanz der Vermögenswerte (Artikel 22 Absatz 4)

Vorhandene Informationen über die Umweltbilanz

84. Diese Anforderung sollte nur dann gelten, wenn dem Originator, dem Sponsor oder der …

Diese Anforderung sollte nur dann gelten, wenn dem Originator, dem Sponsor oder der Verbriefungszweckgesellschaft Informationen bezüglich der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz der durch die zugrunde liegenden Risikopositionen finanzierten Vermögenswerte vorliegen und in deren internen Datenbanken oder IT-Systemen gespeichert sind. Wenn nur für einen Teil der zugrunde liegenden Risikopositionen Informationen verfügbar sind, sollte diese Anforderung nur für diesen Teil gelten.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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