+40. Wenn Institute den Risikoparametersubstitutionsansatz anwenden, sollten die anderen nach …
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40. Wenn Institute den Risikoparametersubstitutionsansatz anwenden, sollten die anderen nach …
Wenn Institute den Risikoparametersubstitutionsansatz anwenden, sollten die anderen nach Artikel 185 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlichen quantitativen Validierungsinstrumente einen Vergleich des erwarteten Verlustes von vergleichbaren direkten Risikopositionen gegenüber dem Garantiegeber mit den beobachteten Verlustquoten der zugrunde liegenden Risikopositionen oder Teile der Risikopositionen gegenüber ausgefallenen Schuldnern, die vor dem Zeitpunkt des Ausfalls als garantiert betrachtet wurden, beinhalten.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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