+6.2 Wirkung einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung
---+31. Die Institute können die Wirkung der Kreditrisikominderung von einer Absicherung ohne …
---+32. Institute sollten über klare Richtlinien für die Bewertung der Wirkung einer Absicherung ohne …
---+33. Eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung, die nicht den Anforderungen an die …
---+34. Wenn Institute den in Absatz 31(a)(i) dargelegten Modellierungsansatz anwenden, sollten sie …
---+35. Wenn Institute den in Absatz 31(a)(i) dargelegten Modellierungsansatz anwenden, kann die …
---+36. Institute dürfen den in Absatz 31(a)(ii) dargelegten Risikoparametersubstitutionsansatz nur …
---+37. Wenn Institute den Risikoparametersubstitutionsansatz oder den …
---+38. Für die Zwecke des Absatzes 37, falls eine gegebene Absicherung ohne Sicherheitsleistung die …
---+39. Wenn Institute den Risikoparametersubstitutionsansatz anwenden und der Schuldner ausgefallen …
---+40. Wenn Institute den Risikoparametersubstitutionsansatz anwenden, sollten die anderen nach …
---+41. Wenn Institute die Risikoparameter in einzelnen Fällen anpassen, indem die Absicherung ohne …
---+42. Wenn Institute einen der in Absatz 31(a) beschriebenen Ansätze anwenden und die resultierenden …
---+43. Für die Zwecke der Anwendung des Risikoparametersubstitutionsansatzes und der Berechnung der …
---+44. Für die Zwecke der Anwendung des Risikoparametersubstitutionsansatzes und die Berechnung der …
---+45. Institute sollten die Risikogewichtsuntergrenze in folgender Weise berechnen: (a) Wenn die …
---+46. Für die Zwecke des Absatzes 45 und zur Anerkennung der Wirkung mehrfacher …
---+47. Für die Zwecke der Anerkennung der Wirkung der Kreditrisikominderung von mehrfachen …
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6.2 Wirkung einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung
6.2 Wirkung einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung
1. Übersicht
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Regulierung |
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31. Die Institute können die Wirkung der Kreditrisikominderung von einer Absicherung ohne …
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Die Institute können die Wirkung der Kreditrisikominderung von einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung durch Verwendung einer der folgenden Methoden anerkennen: - (a) Anpassung der PD ‐ oder LGD–Schätzungen gemäß Artikel 160 Absatz 5, Artikel 161
Absatz 3 und Artikel 164 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf der Grundlage der von den Instituten festgelegten Kriterien gemäß Artikel 183 Absatz 2 und Artikel 183 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 insbesondere durch Verwendung eines der folgenden Ansätze: - (i) ungeachtet des für vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Garantiegeber angewandten Ansatzes, eine Anpassung von Ratingstufen, Risikopools oder LGD-Schätzwerten, einschließlich LGD in-default und EL BE , durch Berücksichtigung der Absicherung ohne Sicherheitsleistung bei der Schätzung der Risikoparameter entsprechend den weiteren Ausführungen in diesen Leitlinien (der Modellierungsansatz);
- (ii) wenn vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Garantiegeber nach dem IRB-Ansatz mit oder ohne eigene Schätzung der LGD und Umrechnungsfaktoren behandelt werden oder würden, Substitution sowohl der PD- als auch der LGD-Risikoparameter der zugrunde liegenden Risikoposition durch die entsprechende PD und LGD einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Garantiegeber entsprechend den weiteren Ausführungen in diesen Leitlinien (der Risikoparametersubstitutionsansatz);
- (iii) ungeachtet des für vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Garantiegeber angewandten Ansatzes, eine Anpassung von Ratingstufen, Risikopools oder LGD-Schätzwerten, einschließlich LGD in-defaultund EL BE , bei der Anwendung von Risikoparametern durch Abänderungen des Zuordnungsprozesses zu Ratingstufen gemäß Artikel 172 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Abschnitt 8.2 der EBA-Leitlinien für die PD- und LGD-Schätzung (die Abänderung);
- (b) wenn das Institut den Standardansatz für vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Garantiegeber anwendet und die Wirkung der Kreditrisikominderung von einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung in den PD- und LGD-Schätzungen nicht gemäß Buchstabe a anerkennt, Verwendung des Risikogewichts, das nach dem Standardansatz aufgrund der Bestimmungen des Artikels 183 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendbar ist (der Risikogewichtssubstitutionsansatz);
- (c) Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags gemäß Artikel 153 Absatz 3, Artikel 154 Absatz 2, Artikel 161 Absatz 4 und Artikel 164 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (die Behandlung des Doppelausfalls).
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32. Institute sollten über klare Richtlinien für die Bewertung der Wirkung einer Absicherung ohne …
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Institute sollten über klare Richtlinien für die Bewertung der Wirkung einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung auf die Risikoparameter verfügen. Die Richtlinien sollten mit ihren internen Risikomanagementpraktiken in Einklang stehen und die Anforderungen gemäß Artikel 183 Absatz 2 und Artikel 183 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die in diesen Leitlinien präzisierten Anforderungen widerspiegeln. Institute sollten in diesen Richtlinien klar festlegen, welche der in Absatz 31 beschriebenen spezifischen Methoden für jedes einzelne Ratingsystem verwendet wird, und diese Richtlinien im Verlauf der Zeit konsistent anwenden.
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33. Eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung, die nicht den Anforderungen an die …
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Eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung, die nicht den Anforderungen an die Anerkennungsfähigkeit von Garantiegebern und Garantien gemäß Artikel 183 Absatz 1 und Artikel 183 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß Abschnitt 5.2 dieser Leitlinien entspricht, sollte nicht unter Verwendung einer der in Absatz 31 genannten Methoden anerkannt werden. Für die Zwecke der LGD-Schätzung sollten die Zahlungsströme, die aus der Inanspruchnahme der nicht anerkennungsfähigen Absicherung ohne Sicherheitsleistung eingegangen sind, so behandelt werden, als ob sie ohne die Geltendmachung der Absicherung ohne Sicherheitsleistung eingegangen wären. Ungeachtet dieser Behandlung sollten Institute Informationen über die Quelle der Zahlungsströme in Zusammenhang mit nicht anerkennungsfähigen Absicherungen ohne Sicherheitsleistung erfassen und diese entsprechend zuordnen. Die Institute sollten die Höhe der Zahlungsströme sowie den Umfang, in welchem die entsprechenden Arten von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung verwendet werden, regelmäßig überwachen. Gegebenenfalls sollten Institute angemessene Anpassungen vornehmen, um Verzerrungen in den PD- und LGD-Schätzungen zu vermeiden.
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34. Wenn Institute den in Absatz 31(a)(i) dargelegten Modellierungsansatz anwenden, sollten sie …
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Wenn Institute den in Absatz 31(a)(i) dargelegten Modellierungsansatz anwenden, sollten sie prüfen und gegebenenfalls in konservativer Weise in den LGD-Schätzungen die folgenden Elemente berücksichtigen: - (a) etwaige Währungsinkongruenzen zwischen der zugrunde liegenden Verbindlichkeit und der Absicherung ohne Sicherheitsleistung;
- (b) der Umfang, in dem die Fähigkeit des Garantiegebers zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung unter der Vereinbarung über die Absicherung ohne Sicherheitsleistung mit der Fähigkeit des Schuldners zur Rückzahlung korreliert ist;
- (c) der Status des Garantiegebers als ausgefallen und seine daraus resultierende verringerte Fähigkeit zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung unter der Absicherung ohne Sicherheitsleistung.
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35. Wenn Institute den in Absatz 31(a)(i) dargelegten Modellierungsansatz anwenden, kann die …
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Wenn Institute den in Absatz 31(a)(i) dargelegten Modellierungsansatz anwenden, kann die Absicherung ohne Sicherheitsleistung als Risikofaktor in dem Ratingsystem berücksichtigt werden. Insbesondere kann dies darin bestehen: - (a) alleinige Anpassung der LGD-Schätzungen entsprechend der Erfahrungswerte in der Vergangenheit in Zusammenhang mit der beobachteten Wirkung einer Kreditrisikominderung von einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung auf die tatsächlichen LGDs, einschließlich tatsächlicher Erlöse und wesentlicher Kosten in Zusammenhang mit der Geltendmachungder Absicherung ohne Sicherheitsleistung;
- (b) Anpassung sowohl der PD- als auch der LGD-Schätzungen, wenn Institute empirisch nachweisen können, dass das Vorliegen der Absicherung ohne Sicherheitsleistung eine Auswirkung auf die PD des Schuldners aufweist, und darlegen, dass die gleichzeitige Anpassung sowohl der PD- als auch der LGD-Schätzungen nicht zu Doppelzählungseffekten der Absicherung ohne Sicherheitsleistung oder einer Unterschätzung des erwarteten Verlustes führt.
Die alleinige Anpassung der PD-Schätzungen sollte unter allen Umständen als nicht angemessen gelten.
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36. Institute dürfen den in Absatz 31(a)(ii) dargelegten Risikoparametersubstitutionsansatz nur …
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Institute dürfen den in Absatz 31(a)(ii) dargelegten Risikoparametersubstitutionsansatz nur anwenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: - (a) Die Absicherung ohne Sicherheitsleistung ist nach den relevanten Kriterien für eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung, ausgeführt in Teil 3 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, anerkennungsfähig;
- (b) das Institut kann begründetermaßen erwarten, dass die direkten Kosten der Geltendmachung der Absicherung ohne Sicherheitsleistung vernachlässigbar gegenüber dem durch die Absicherung ohne Sicherheitsleistung abgedeckten Betrag sind;
- (c) der Garantiegeber ist im Status ‚nicht ausgefallen‘.
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37. Wenn Institute den Risikoparametersubstitutionsansatz oder den …
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Wenn Institute den Risikoparametersubstitutionsansatz oder den Risikogewichtssubstitutionsansatz anwenden, die in Absatz 31(a)(ii) bzw. Absatz 31(b) dargelegt sind, sollten sie: - (a) Informationen über die Merkmale und Entwicklung des Schuldners und der Risikoposition erfassen und speichern und diese Informationen bei der Schätzung der PD des Schuldners in Einklang mit den EBA-Leitlinien für die PD- und LGD-Schätzung verwenden;
- (b) für die Zwecke des internen Risikomanagements direkte Risikopositionen gegenüber Garantiegebern getrennt von Absicherungen ohne Sicherheitsleistungen, die von diesen Adressen bereitgestellt werden, berücksichtigen;
- (c) einen gesonderten Anwendungsbereich der LGD-Modelle definieren und das Risikogewicht für die Art der garantierten Risikopositionen oder Teile der Risikopositionen, deren PD- und LGD-Risikoparameter substituiert werden oder denen das Risikogewicht des Garantiegebers zugewiesen wird, getrennt berechnen. Für die garantierten Risikopositionen oder Teile der Risikopositionen, die im Anwendungsbereich des Risikoparametersubstitutionsansatzes oder des Risikogewichtssubstitutionsansatzes enthalten sind, müssen Institute eine andere LGD als die LGD der vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Garantiegeber nicht schätzen, wenn sie den Risikoparametersubstitutionsansatz anwenden.
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38. Für die Zwecke des Absatzes 37, falls eine gegebene Absicherung ohne Sicherheitsleistung die …
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Für die Zwecke des Absatzes 37, falls eine gegebene Absicherung ohne Sicherheitsleistung die ursprüngliche Risikoposition nicht vollständig abdeckt, sollten Institute fähig sein, dem Teil der Risikoposition, der nicht von der gegebenen Absicherung ohne Sicherheitsleistung abgedeckt wird, die für die ursprüngliche Risikoposition anwendbaren PD- und LGD-Schätzwerte zuzuweisen, ohne die Wirkung der gegebenen Absicherung ohne Sicherheitsleistung anzuerkennen. Für die Zwecke der Berechnung der tatsächlichen LGD, die auf den von der Absicherung ohne Sicherheitsleistung nicht abgedeckten Teil der Risikoposition anwendbar ist, sollten Institute Zahlungsströme und Kosten in folgender Weise zuordnen: - (a) Vom Garantiegeber eingegangene Zahlungsströme sollten dem garantierten Teil der Risikoposition zugewiesen werden, während Zahlungsströme, die von anderen Quellen stammen, dem Teil der Risikoposition zugewiesen werden sollten, der nicht von der Absicherung ohne Sicherheitsleistung abgedeckt ist. Im Fall von Risikopositionen, die auch von einer Besicherung mit Sicherheitsleistung profitieren, sollten gemäß Absatz 46 dieser Leitlinie die Zahlungsströme in Zusammenhang mit der Besicherung mit Sicherheitsleistung dem Teil der Risikoposition zugewiesen werden, der von dieser Besicherung mit Sicherheitsleistung abgedeckt ist.
- (b) Indirekte Kosten sollten den verschiedenen Teilen der Risikoposition gemäß der Leitlinie in Absatz 113 der EBA-Leitlinien für die PD- und LGD-Schätzung zugeordnet werden.
- (c) Direkte Kosten, die unmittelbar mit der Geltendmachung der Absicherung ohne Sicherheitsleistung in Verbindung stehen, sollten dem garantierten Teil der Risikopositionen zugewiesen werden, während sonstige direkte Kosten dem Teil der Risikoposition zugewiesen werden sollten, der nicht von der Absicherung ohne Sicherheitsleistung abgedeckt ist. Im Fall von Risikopositionen, die zudem von einer Besicherung mit Sicherheitsleistung profitieren, sollten die direkten Kosten in Zusammenhang mit der Verwertung der Besicherung mit Sicherheitsleistung gemäß Absatz 46 dieser Leitlinie dem garantierten Teil der Risikoposition zugeordnet werden.
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39. Wenn Institute den Risikoparametersubstitutionsansatz anwenden und der Schuldner ausgefallen …
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Wenn Institute den Risikoparametersubstitutionsansatz anwenden und der Schuldner ausgefallen ist, gilt Folgendes: - (a) Das Risikogewicht des garantierten Teils der Risikoposition sollte das der vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem nicht-ausgefallenen Garantiegeber sein.
- (b) Der erwartete Verlust des garantierten Teils der Risikoposition sollte der der vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem nicht-ausgefallenen Garantiegeber sein.
- (c) Auch wenn der Garantiegeber im nicht-ausgefallenen-Status bleibt, sollte der garantierte Teil der Risikoposition für die Zwecke der Berechnung des IRB-Fehlbetrags oder IRB-Überschusses gemäß Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Abschnitt 8.4 der EBA-Leitlinien für die PD- und LGD-Schätzung als ausgefallen betrachtet werden.
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40. Wenn Institute den Risikoparametersubstitutionsansatz anwenden, sollten die anderen nach …
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Wenn Institute den Risikoparametersubstitutionsansatz anwenden, sollten die anderen nach Artikel 185 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlichen quantitativen Validierungsinstrumente einen Vergleich des erwarteten Verlustes von vergleichbaren direkten Risikopositionen gegenüber dem Garantiegeber mit den beobachteten Verlustquoten der zugrunde liegenden Risikopositionen oder Teile der Risikopositionen gegenüber ausgefallenen Schuldnern, die vor dem Zeitpunkt des Ausfalls als garantiert betrachtet wurden, beinhalten.
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41. Wenn Institute die Risikoparameter in einzelnen Fällen anpassen, indem die Absicherung ohne …
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Wenn Institute die Risikoparameter in einzelnen Fällen anpassen, indem die Absicherung ohne Sicherheitsleistung unter Verwendung von Abänderungen gemäß Absatz 31(a)(iii) berücksichtigt wird, sollten die Institute begründen können, dass die Art und die Merkmale der Absicherung ohne Sicherheitsleistung nicht die Verwendung der in Absatz 31(a)(i), 31(a)(ii) oder 31(b) beschriebenen Methoden, welche die Wirkung der Kreditrisikominderung durch die Absicherung ohne Sicherheitsleistung widerspiegeln, erlauben.
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42. Wenn Institute einen der in Absatz 31(a) beschriebenen Ansätze anwenden und die resultierenden …
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Wenn Institute einen der in Absatz 31(a) beschriebenen Ansätze anwenden und die resultierenden Schätzwerte ein niedrigeres Risikogewicht ergeben als das Risikogewicht, das für eine ansonsten identische Risikoposition, für die das Institut über keine Absicherung ohne Sicherheitsleistung verfügt, anzuwenden wäre, darf das endgültige Risikogewicht nicht niedriger sein als das Risikogewicht einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Garantiegeber gemäß Artikel 161 Absatz 3 und Artikel 164 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, d. h. die Risikogewichtsuntergrenze findet Anwendung.
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43. Für die Zwecke der Anwendung des Risikoparametersubstitutionsansatzes und der Berechnung der …
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Für die Zwecke der Anwendung des Risikoparametersubstitutionsansatzes und der Berechnung der Risikogewichtsuntergrenze, falls Institute von der zuständigen Behörde nicht die Erlaubnis erhalten haben, eigene LGD-Schätzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Garantiegeber zu verwenden, sollten Institute gemäß Artikel 161 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegte LGD-Werte für die Herleitung der LGD einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Garantiegeber verwenden.
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44. Für die Zwecke der Anwendung des Risikoparametersubstitutionsansatzes und die Berechnung der …
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Für die Zwecke der Anwendung des Risikoparametersubstitutionsansatzes und die Berechnung der Risikogewichtsuntergrenze sollte der Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung der folgende sein: - (a) Der Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung sollte gemäß Artikel 233 und Artikel 239 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt werden. Jede potenzielle Laufzeitinkongruenz sollte im angepassten Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß Artikel 239 Absatz 3 dieser Verordnung berücksichtigt werden, während die Laufzeit von vergleichbaren direkten Risikopositionen gegenüber dem Garantiegeber dieselbe sein sollte wie die Laufzeit der Risikoposition gegenüber dem Schuldner.
- (b) Wenn die Absicherung ohne Sicherheitsleistung den nach der Inanspruchnahme des Schuldners und gegebenenfalls anderer Formen der Kreditrisikominderung verbleibenden Wert der Risikoposition abdeckt, sollten Institute den Wert der Absicherung auf der Grundlage von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit auf konservative Weise schätzen.
- (c) Der Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung, welche die Anforderungen von Artikel 215 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 2 oder Artikel 215 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, darf sich auf den Höchstbetrag belaufen, zu dessen Zahlung sich der Garantiegeber für den Fall verpflichtet hat, dass der Kreditnehmer ausfällt, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder ein anderes festgelegtes Kreditereignis eintritt.
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45. Institute sollten die Risikogewichtsuntergrenze in folgender Weise berechnen: (a) Wenn die …
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Institute sollten die Risikogewichtsuntergrenze in folgender Weise berechnen: - (a) Wenn die Risikoposition von einer mehrfachen Absicherung ohne Sicherheitsleistung profitiert, wobei jede Absicherung andere Teile der Risikoposition absichert, sollten Institute die Risikogewichtsuntergrenze als risikopositionsgewichteten Durchschnitt der Risikogewichte vergleichbarer direkter Risikopositionen gegenüber den einzelnen Garantiegebern berechnen.
- (b) Wenn die Risikoposition von einer mehrfachen Absicherung ohne Sicherheitsleistung profitiert, und wenn zwei oder mehr dieser Absicherungen denselben Teil der Risikoposition absichern, sollten Institute die Risikogewichtsuntergrenze für diesen Teil der Risikoposition als das niedrigste der Risikogewichte der jeweiligen vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Garantiegeber berechnen. Bei der Berechnung der jeweiligen Risikogewichte kann die jeweilige LGD der vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber den jeweiligen Garantiegebern die Wirkung der weiteren vorhandenen Absicherungen ohne Sicherheitsleistung berücksichtigen.
- (c) Wenn ein Teil der Risikoposition nicht von einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung abgedeckt ist, sollten Institute diesem Teil der Risikoposition das Risikogewicht zuweisen, welches für eine solche Risikoposition gegenüber dem Schuldner ohne eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung anwendbar ist; in diesem Fall sollten sie die Risikogewichtsuntergrenze als den risikopositionsgewichteten Durchschnitt des Risikogewichts, das für den von der Absicherung ohne Sicherheitsleistung abgedeckten Teil der Risikoposition anwendbar ist, und des Risikogewichts, das für den übrigen Teil der Risikoposition anwendbar ist, berechnen.
- (d) Für die Zwecke der Berechnung des risikopositionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewichts gemäß den Buchstaben (a) und (c) sollte jedes Risikogewicht getrennt berechnet werden und mit dem jeweiligen Anteil des Risikopositionswerts gewichtet werden.
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46. Für die Zwecke des Absatzes 45 und zur Anerkennung der Wirkung mehrfacher …
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Für die Zwecke des Absatzes 45 und zur Anerkennung der Wirkung mehrfacher Kreditrisikominderungstechniken gemäß den in Absatz 31 dargelegten Ansätzen sollten sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sein: - (a) Institute sollten über klare Richtlinien für die Zuweisung, Reihung und Anerkennung von Besicherungen mit Sicherheitsleistung und Absicherungen ohne Sicherheitsleistung verfügen, die mit dem internen Prozess der Einbringung und Sicherheitenverwertung in Einklang stehen.
- (b) Institute sollten die Wirkung derselben Kreditrisikominderung nicht doppelt anerkennen; beispielsweise sollte bei der Aufteilung der Besicherung mit Sicherheitsleistung zwischen dem Teil der Risikoposition, der von der Absicherung ohne Sicherheitsleistung abgedeckt ist, und dem Teil der Risikoposition, der nicht von der Absicherung ohne Sicherheitsleistung abgedeckt ist, keine doppelte Anerkennung der Besicherung mit Sicherheitsleistung zulässig sein.
- (c) Institute sollten die Ansätze einheitlich anwenden; deshalb gilt:
- (i) Eine Aufteilung des Teils der Risikoposition, der von einer gegebenen Absicherung ohne Sicherheitsleistung abgedeckt ist, in zwei Teile und die Anwendung des Risikoparametersubstitutionsansatzes oder des Risikogewichtssubstitutionsansatzes auf einen Teil und die Anwendung des Modellierungsansatzes auf den anderen Teil sollten nicht zulässig sein.
- (ii) In Fällen einer mehrfachen Absicherung ohne Sicherheitsleistung, die mindestens teilweise denselben Teil der Risikoposition abdeckt, sollten Institute geeignete Kriterien für die Auswahl festlegen, welche Absicherung ohne Sicherheitsleistung für die Zwecke der Substitution der Risikoparameter zu verwenden ist. Solche Kriterien sollten in den von Instituten für die Anpassung der PD- und LGD-Schätzungen gemäß Absatz 38 festgelegten internen Richtlinien beschrieben werden. Unbeschadet Unterpunkt i) dürfen Institute den Teil der Risikoposition, der von einer gegebenen Absicherung ohne Sicherheitsleistung abgedeckt ist, in zwei Teile aufteilen und auf einen Teil den Risikoparametersubstitutionsansatz anwenden, während sie die Wirkung des übrigen Teils der gegebenen Absicherung ohne Sicherheitsleistung bei der Anwendung des Risikoparametersubstitutionsansatzes auf die übrigen vorhandenen Absicherungen ohne Sicherheitsleistung anerkennen; insbesondere kann die Wirkung der Risikominderung auf den übrigen Teil der gegebenen Absicherung ohne Sicherheitsleistung bei der LGD der vergleichbaren direkten Risikopositionen gemäß Absatz 47 berücksichtigt werden.
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47. Für die Zwecke der Anerkennung der Wirkung der Kreditrisikominderung von mehrfachen …
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Für die Zwecke der Anerkennung der Wirkung der Kreditrisikominderung von mehrfachen Absicherungen, die infolge der von dem Institut gemäß Absatz 46 vorgenommenen Aufteilung denselben Teil einer Risikoposition abdecken, können Institute einen der in Absatz 31(a) | dargelegten Ansätze | | verwenden. Insbesondere für die Zwecke der Anwendung des |
Risikoparametersubstitutionsansatzes und der Berechnung der Risikogewichtsuntergrenze sollten Institute die folgenden Methoden für die Herleitung der LGD einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Garantiegeber verwenden, die die Wirkung der Kreditrisikominderung der zusätzlichen Absicherung beinhaltet: - (a) Wenn vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Garantiegeber in den Anwendungsbereich eines Ratingsystems fallen, für das das Institut keine vorherige Erlaubnis zur Verwendung eigener LGD-Schätzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erhalten hat, sollte das Institut die in Artikel 161 Absatz 1 dieser Verordnung vorgesehenen LGD-Werte verwenden, die gegebenenfalls die Besicherung mit Sicherheitsleistung durch Anwendung der relevanten Anforderungen in Teil 3 Titel II Kapitel 4 dieser Verordnung widerspiegeln.
- (b) Wenn vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Garantiegeber in den Anwendungsbereich eines Ratingsystems fallen, für das das Institut eine vorherige Erlaubnis zur Verwendung eigener LGD-Schätzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erhalten hat, sollte das Institut die LGD einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Garantiegeber verwenden, welche die Wirkung der zusätzlichen Absicherung ohne Sicherheitsleistung oder Besicherung mit Sicherheitsleistung beinhaltet. Wenn Institute diese zusätzliche Absicherung in der LGD-Schätzung vergleichbarer direkter Risikopositionen gegenüber dem Garantiegeber nicht anerkennen können, dann gilt Folgendes:
| (i) | Wenn | die LGD unbesicherter Risikopositionen gegenüber dem |
Garantiegeber niedriger als die LGD oder gleich der LGD unbesicherter Risikopositionen gegenüber dem Schuldner ist, sollten sie die LGD-Schätzwerte der Risikoposition gegenüber dem Schuldner verwenden, die die Wirkung der zusätzlichen Absicherung widerspiegeln, oder | (ii) | wenn | die LGD unbesicherter Risikopositionen gegenüber dem |
Garantiegeber höher als die LGD unbesicherter Risikopositionen gegenüber dem Schuldner ist oder wenn Institute nicht in der Lage sind, einen solchen Vergleich vorzunehmen, sollten sie: | -- | für Garantiegeber aus dem Nicht-Mengengeschäft entweder die relevanten LGD-Werte verwenden, die laut Artikel 161 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschrieben sind, die gegebenenfalls die Besicherung mit Sicherheitsleistung durch Anwendung der relevanten Anforderungen in Teil 3, Titel II Kapitel 4 dieser Verordnung oder des für unbesicherte Risikopositionen gegenüber dem Garantiegeber anwendbaren LGD-Schätzwertes widerspiegeln. Die Wahl zwischen diesen beiden Optionen sollte für die Art der Risikoposition des Garantiegebers einheitlich sein; für Garantiegeber aus dem Mengengeschäft den für unbesicherte Risikopositionen gegenüber dem Garantiegeber anwendbaren LGD-Schätzwert verwenden. |
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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