+60. Die Institute sollten über eine angemessene Dateninfrastruktur sowie über maßgebliche …

60. Die Institute sollten über eine angemessene Dateninfrastruktur sowie über maßgebliche …

Die Institute sollten über eine angemessene Dateninfrastruktur sowie über maßgebliche Strategien und Verfahren für den Kreditvergabeprozess und für Zwecke des Managements und der Überwachung des Kreditrisikos über die gesamte Laufzeit der Kreditfazilitäten hinweg verfügen (z. B. Kreditvergabe und Kreditwürdigkeitsprüfung, Risikobewertung, Kreditprüfung und -überwachung). Die Dateninfrastruktur sollte vom Zeitpunkt der Kreditvergabe an über den gesamten Lebenszyklus der Kreditfazilität hinweg die Kontinuität, Integrität und Sicherheit der Informationen über das Engagement, den Kreditnehmer und die Besicherung gewährleisten.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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