+4.3 Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko
---+34. In ihren Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko sollten die Institute die Kriterien für …
---+35. Mit den Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko sollte ein proaktiver Ansatz gefördert …
---+36. In den Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko sollten sämtliche …
---+37. Bestandteil der Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko sollten auch spezifische …
---+38. Die Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko sollten Folgendes vorgeben: a. Strategien …
---+39. Im Rahmen ihrer Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko und anknüpfend an die …
---+40. Bei Kreditprodukten, die Verbrauchern angeboten werden, sollten die Institute sicherstellen …
---+41. In den in Absatz 38 Buchstabe a erwähnten Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko bei …
---+42. Die Institute sollten sicherstellen, dass die Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko das …
---+43. Die Institute sollten die Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko regelmäßig überprüfen …
---+44. Außerdem sollten die Institute in ihren Strategien angeben, wie sie die Risiken der Geldwäsche …
---+45. Die Institute sollten über interne Prozesse verfügen, die gewährleisten, dass die für Zwecke …
---+46. Die Institute sollten über Strategien und Verfahren verfügen, die gewährleisten, dass die …
---+47. Im Rahmen ihrer Strategien und Verfahren sollten die Institute über eine übergreifende …
---+48. Der Geltungsbereich und die Anwendung der Definition einer gehebelten Transaktion sollte im …
---+49. Die Institute sollten ihren Appetit und ihre Strategie für gehebelte Transaktionen so …
---+50. Die Institute sollten ihren Risikoappetit bei der Syndizierung gehebelter Transaktionen …
---+51. Die Institute sollten eine solide Governance-Struktur für gehebelte Transaktionen schaffen, die …
---+52. Die Institute sollten sicherstellen, dass alle gehebelten Transaktionen anhand des …
---+53. Institute, die technologiegestützte Innovationen für Zwecke der Kreditvergabe verwenden …
---+54. Wenn Institute automatisierte Modelle für die Kreditwürdigkeitsprüfung und Kreditentscheidungen …
---+55. Die Institute sollten über eine angemessene Modelldokumentation verfügen, aus der Folgendes …
---+56. Im Zuge eines ganzheitlichen Ansatzes sollten die Institute ESG-Faktoren und damit verbundene …
---+57. Die Institute sollten in ihrem Kreditrisikoappetit sowie in ihren Strategien und Verfahren für …
---+58. Institute, die ökologisch nachhaltige Kreditfazilitäten einrichten oder deren Einrichtung …
---+59. Die Institute sollten ihre Strategien und Verfahren für die Vergabe ökologisch nachhaltiger …
---+60. Die Institute sollten über eine angemessene Dateninfrastruktur sowie über maßgebliche …
---+61. Die Dateninfrastruktur sollte einen so hohen Detaillierungsgrad aufweisen, dass die …
---+62. Zur Gestaltung und Pflege dieser Dateninfrastruktur sollten die Institute nach Möglichkeit die …
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4.3 Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko
4.3 Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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34. In ihren Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko sollten die Institute die Kriterien für …
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In ihren Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko sollten die Institute die Kriterien für die Ermittlung, Bewertung, Genehmigung, Überwachung, Meldung und Minderung des Kreditrisikos sowie die Kriterien für Wertberichtigungen im Hinblick auf Rechnungslegung und Kapitalausstattung festlegen. Die Institute sollten den Rahmen dokumentieren und regelmäßig aktualisieren.
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35. Mit den Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko sollte ein proaktiver Ansatz gefördert …
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Mit den Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko sollte ein proaktiver Ansatz gefördert werden, um die Kreditqualität zu überwachen, eine Verschlechterung derselben frühzeitig zu erkennen und die Kreditqualität des gesamten Portfolios sowie das damit verbundene Risikoprofil zu steuern und dabei auch neue Kreditvergabetätigkeiten einzubeziehen.
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36. In den Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko sollten sämtliche …
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In den Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko sollten sämtliche Kreditvergabetätigkeiten, Assetklassen, Kundensegmente, Produkte und spezifischen Kreditfazilitäten, Kreditrisikomanagementverfahren sowie die zugehörigen Zuständigkeiten und Kontrollen berücksichtigt werden.
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37. Bestandteil der Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko sollten auch spezifische …
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Bestandteil der Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko sollten auch spezifische Strategien und Verfahren für die Kreditvergabe sein, die so detailliert ausgearbeitet sind, dass die spezifischen Geschäftsfelder des Instituts, die verschiedenen Branchen mit ihren unterschiedlichen Komplexitätsgraden und Größen sowie die Risiken der mit der Kreditfazilität verbundenen jeweiligen Marktsegmente abgebildet werden.
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38. Die Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko sollten Folgendes vorgeben: a. Strategien …
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Die Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko sollten Folgendes vorgeben: - a. Strategien, Verfahren und Regeln für die Genehmigung der Kreditvergabe und die Entscheidungsfindung, einschließlich Genehmigungsstufen im Einklang mit dem Kreditrisikoappetit und den Kreditlimits;
- b. Kreditvergabekriterien unter Berücksichtigung der in Anhang 1 aufgeführten Kriterien;
- c. Anforderungen an den Umgang mit den für die Kreditwürdigkeitsprüfung erforderlichen Informationen und Daten, wie in Abschnitt 5.1 beschrieben;
- d. Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung, einschließlich Sensitivitätsanalyse, wie in Abschnitt 5.2 beschrieben;
- e. Anforderungen an die Aggregation der Risikopositionen und die Kreditrisikolimits und an das Management der Kreditrisikokonzentrationen;
- f. Anforderungen und Verfahren im Hinblick auf die Akzeptanz und den Einsatz von Maßnahmen zur Absicherung und Kreditrisikominderung, um deren Wirksamkeit bei der Minimierung des inhärenten Risikos einer Kreditfazilität zu bestimmen – diese Anforderungen und Verfahren sollten für Assetklassen und Produkttypen spezifisch sein und Art, Umfang und Komplexität der gewährten Kreditfazilitäten angemessen berücksichtigen;
- g. Voraussetzungen für automatisierte Entscheidungsverfahren im Kreditvergabeprozess unter Angabe der Produkte, Segmente und Limits, für die solche Verfahren zugelassen werden;
- h. einen risikobasierten Ansatz für den Umgang mit etwaigen Abweichungen von den Standardrichtlinien, -verfahren und -kriterien für die Kreditvergabe, einschließlich:
- i. Voraussetzungen für den Genehmigungsprozess im Falle von Abweichungen und Ausnahmen sowie spezifische Dokumentationsanforderungen einschließlich Prüfpfad;
- ii. Kriterien für die Ablehnung und Kriterien für die Eskalation von Abweichungen/Ausnahmen auf höhere Entscheidungsebenen (einschließlich Überschreibungen, Hinwegsetzungen, Engagements, die möglicherweise als Ausnahme von den allgemeinen Vergabestandards genehmigt wurden, und anderer nicht den Standards entsprechender Geschäfte, die einem besonderen Verfahren mit anderen Genehmigungsstrukturen unterliegen);
- iii. Anforderungen an die Überwachung der Umstände und Voraussetzungen für eine Kreditvergabe per Ausnahmeentscheidung, einschließlich der Anforderungen an die Überprüfung durch die relevanten Funktionsträger im Zuge der regulären Prüfung der Anwendung und Einhaltung von Strategien und Limits;
- i. Anforderungen an die mit dem Kreditvergabeprozess verbundenen Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten, die u. a. für Stichproben- und Abschlussprüfungen benötigt werden – hierzu zählen mindestens die Anforderungen an das Ausfüllen von Kreditanträgen, die qualitative und quantitative Begründung/Analyse und sämtliche Begleitunterlagen, auf deren Grundlage die Kreditfazilität gewährt oder abgelehnt wurde;
- j. Anforderungen an die Überwachung von Kreditvergabetätigkeiten – der interne Kontrollrahmen sollte sicherstellen, dass sich diese auf sämtliche Phasen im Anschluss an die Kreditvergabe erstreckt;
- k. wo anwendbar, die in den Abschnitten 4.3.2, 4.3.3, 4.3.4, 4.3.5 und 4.3.6 beschriebenen Kriterien;
- l. die in den Abschnitten 4.3.1 und 4.3.7 beschriebenen Kriterien.
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39. Im Rahmen ihrer Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko und anknüpfend an die …
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Im Rahmen ihrer Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko und anknüpfend an die Kreditrisikostrategie sollten die Institute außerdem der verantwortungsvollen Kreditvergabe Rechnung tragen. Dies bedeutet im Einzelnen: - a. Sie sollten die besondere Situation jedes Kreditnehmers berücksichtigen und beispielsweise Kreditnehmer in wirtschaftlichen Schwierigkeiten fair behandeln.
- b. Sie sollten Kreditprodukte, die Verbrauchern angeboten werden, in verantwortungsvoller Weise gestalten.
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40. Bei Kreditprodukten, die Verbrauchern angeboten werden, sollten die Institute sicherstellen …
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Bei Kreditprodukten, die Verbrauchern angeboten werden, sollten die Institute sicherstellen, dass die Kreditvergabekriterien für Kreditnehmer und deren Haushalte keine übermäßige Belastung oder eine Überforderung nach sich ziehen.
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41. In den in Absatz 38 Buchstabe a erwähnten Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko bei …
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In den in Absatz 38 Buchstabe a erwähnten Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko bei Kreditentscheidungen sowie in den in Absatz 38 Buchstabe d erwähnten Kreditwürdigkeitsprüfungen sollten die Institute auch die Verwendung automatisierter Modelle für die Kreditwürdigkeitsprüfung und für Kreditentscheidungsprozesse in einer Weise spezifizieren, die für die Größe, Art und Komplexität der Kreditfazilität und die Arten der Kreditnehmer angemessen ist. Insbesondere sollten die Institute angemessene Governance-Regelungen für die Gestaltung und Verwendung solcher Modelle und für das Management der damit verbundenen Modellrisiken treffen. Dabei sollten sie die in Abschnitt 4.3.4 beschriebenen Kriterien und, im Hinblick auf das Modellrisiko, die EBA-Leitlinien zum aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess14 berücksichtigen.
14 EBA/GL/2014/13.
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42. Die Institute sollten sicherstellen, dass die Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko das …
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Die Institute sollten sicherstellen, dass die Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko das Risiko des internen oder externen Betrugs im Kreditvergabeprozess minimieren. Die Institute sollten über angemessene Prozesse zur Überwachung verdächtigen oder betrügerischen Verhaltens verfügen.
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43. Die Institute sollten die Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko regelmäßig überprüfen …
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Die Institute sollten die Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko regelmäßig überprüfen und zu diesem Zweck die mit der laufenden Aktualisierung der spezifischen Strategien und Verfahren betrauten Funktionen und Mitarbeiter identifizieren und ihre diesbezüglichen Aufgaben und Zuständigkeiten benennen. 4.3.1 Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
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44. Außerdem sollten die Institute in ihren Strategien angeben, wie sie die Risiken der Geldwäsche …
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Außerdem sollten die Institute in ihren Strategien angeben, wie sie die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (GW/TF), denen sie infolge ihrer Kreditvergabetätigkeiten ausgesetzt sind, bewerten und steuern.15 Insbesondere sollten die Institute: - a. auf der Ebene ihrer Geschäftstätigkeit das Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erkennen, bewerten und steuern, das mit der Art ihrer Kunden, den von den Instituten angebotenen Kreditprodukten, den Regionen ihrer Engagements und den verwendeten Vertriebskanälen einhergeht;
- b. auf der Ebene der einzelnen Geschäftsbeziehung das mit dieser Beziehung verbundene Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erkennen, bewerten und steuern – in diesem Rahmen sollten die Institute:
- i. prüfen, welchem Zweck der Kredit dient;
- ii. prüfen, in welchem Umfang eine mit der Kreditfazilität in Zusammenhang stehende natürliche oder juristische Person, bei der es sich weder um den Kreditnehmer noch das Institut handelt, das Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung mit sich bringt;
- iii. insbesondere in Situationen, in denen ein mit der einzelnen Geschäftsbeziehung verbundenes Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt wird, risikosensitive Maßnahmen ergreifen, um festzustellen, ob die zur Rückzahlung des Kredits verwendeten Mittel, einschließlich der als Sicherheit gestellten Bar- oder Geldersatzmittel, legitimer Herkunft sind. Bei der Prüfung, ob die Mittel legitimer Herkunft sind, sollten die Institute berücksichtigen, auf welche Aktivität sie zurückgehen und ob die diesbezüglichen Informationen glaubwürdig sind und mit dem Wissen des Instituts über den Kunden und seine berufliche Tätigkeit übereinstimmen.
15 Gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 sind Institute verpflichtet, wirksame Strategien und Verfahren zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuführen und aufrechtzuerhalten und entsprechende Vorfälle ggf. aufzudecken und zu bekämpfen. Des Weiteren sollten die Institute die Gemeinsamen Leitlinien der ESA zu Risikofaktoren (JC 2017 37) konsultieren, um sich genauer über diese Punkte zu informieren.
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45. Die Institute sollten über interne Prozesse verfügen, die gewährleisten, dass die für Zwecke …
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Die Institute sollten über interne Prozesse verfügen, die gewährleisten, dass die für Zwecke der Kreditwürdigkeitsprüfung eingeholten Informationen, wie sie z. B. in Abschnitt 5.1 und in Anhang 2 der vorliegenden Leitlinien aufgeführt sind, auch bei ihren Prozessen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verwendet werden.
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46. Die Institute sollten über Strategien und Verfahren verfügen, die gewährleisten, dass die …
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Die Institute sollten über Strategien und Verfahren verfügen, die gewährleisten, dass die Kreditauszahlung entsprechend der Kreditentscheidung und dem Darlehensvertrag erfolgt. Außerdem sollten sie gewährleisten, dass sie über angemessene Prüfungen verfügen, um Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erkennen, zu bewerten und zu steuern, und dass diesbezügliche Aufzeichnungen geführt werden, wie es den umfassenden Verpflichtungen der Institute zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 entspricht. 4.3.2 Gehebelte Transaktionen
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47. Im Rahmen ihrer Strategien und Verfahren sollten die Institute über eine übergreifende …
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Im Rahmen ihrer Strategien und Verfahren sollten die Institute über eine übergreifende Definition gehebelter Transaktionen verfügen, die das Ausmaß der Fremdfinanzierung des Kreditnehmers und den Zweck der Transaktion berücksichtigt. Diese Definition sollte sich auf alle Geschäftsfelder und Einheiten erstrecken, die vom Kreditrisiko betroffen sind.
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48. Der Geltungsbereich und die Anwendung der Definition einer gehebelten Transaktion sollte im …
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Der Geltungsbereich und die Anwendung der Definition einer gehebelten Transaktion sollte im Institut regelmäßig überprüft werden, um unangemessene Ausnahmen auszuschließen.
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49. Die Institute sollten ihren Appetit und ihre Strategie für gehebelte Transaktionen so …
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Die Institute sollten ihren Appetit und ihre Strategie für gehebelte Transaktionen so definieren, dass alle an solchen Transaktionen beteiligten relevanten Einheiten im Unternehmen erfasst werden. Die Institute sollten definieren, welche Arten von gehebelten Transaktionen sie einzugehen bereit sind, und ggf. auch auf der Ebene einzelner Wirtschaftszweige zulässige Höchstwerte für diesbezügliche Parameter festlegen, d. h. für die Ratingstufe, die Ausfallwahrscheinlichkeit, die Besicherungshöhe und den Fremdfinanzierungsanteil.
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50. Die Institute sollten ihren Risikoappetit bei der Syndizierung gehebelter Transaktionen …
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Die Institute sollten ihren Risikoappetit bei der Syndizierung gehebelter Transaktionen definieren und einen umfassenden Rahmen für Limits festlegen, einschließlich der gewidmeten Underwriting-Limits und weiterer, fein abgestufter Teillimits, in denen im Einzelnen aufgeführt ist, welche Obergrenzen für Limits gelten und an welcher Art von Transaktionen sich das Institut zu beteiligen bereit ist.
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51. Die Institute sollten eine solide Governance-Struktur für gehebelte Transaktionen schaffen, die …
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Die Institute sollten eine solide Governance-Struktur für gehebelte Transaktionen schaffen, die ihnen einen lückenlosen und kohärenten Überblick über alle von ihm vergebenen, syndizierten oder erworbenen gehebelten Transaktionen bietet; dabei sind ggf. neben bilateralen Standarddarlehen an Kleinstunternehmen sowie kleine, mittlere und große Unternehmen auch „Best-Efforts-Deals“ und „Club-Deals“ zu berücksichtigen.
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52. Die Institute sollten sicherstellen, dass alle gehebelten Transaktionen anhand des …
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Die Institute sollten sicherstellen, dass alle gehebelten Transaktionen anhand des Risikoappetits sowie der Strategien und Grundsätze der Institute angemessen geprüft und von den relevanten Kreditentscheidern genehmigt werden. Für mit Syndizierungs- und mit besonderen Kreditvergaberisiken verbundene Transaktionen sollten besondere Genehmigungsanforderungen und Prozesse bestehen. 4.3.3 Technologiegestützte Innovationen für die Kreditvergabe
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53. Institute, die technologiegestützte Innovationen für Zwecke der Kreditvergabe verwenden …
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Institute, die technologiegestützte Innovationen für Zwecke der Kreditvergabe verwenden, sollten: - a. die mit den technologiegestützten Innovationen verbundenen Risiken in ihren Rahmen für Risikomanagement und Risikokontrolle angemessen berücksichtigen. Dabei sollten sie dem Geschäftsmodell, dem eingegangenen Kreditrisiko, der Komplexität der Methoden und dem Umfang, in dem die technologiegestützte Innovation eingesetzt wird, angemessen Rechnung tragen;
- b. sicherstellen, dass das Leitungsorgan den Einsatz der technologiegestützten Innovation, deren Beschränkungen und deren Auswirkungen auf die Kreditvergabeverfahren hinreichend versteht;
- c. über ein Verständnis der zugrunde liegenden Modelle einschließlich ihrer Leistungsfähigkeit, Annahmen und Beschränkungen verfügen und die Nachvollziehbarkeit, Überprüfbarkeit, Robustheit und Widerstandsfähigkeit dieser Modelle sicherstellen;
- d. sicherstellen, dass die Modelle für die vorgesehenen Zwecke geeignet sind, wobei die erkannten Aufgaben und andere Kriterien wie Leistungsfähigkeit und Anwendung zu berücksichtigen sind. Wenn die Modellanwendung Erklärungsbedarf verursacht, sollte die Entwicklung eines interpretierbaren Modells erwogen werden;
- e. die Qualität der Daten und Eingaben in das Modell kennen und Verzerrungen im Entscheidungsprozess über die Kreditvergabe aufdecken und verhindern, wobei die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Informationen und Systeme durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu schützen ist;
- f. die Leistungsfähigkeit des Modells, einschließlich der Validität und Qualität seiner Ergebnisse, kontinuierlich überwachen und im Falle von erkannten Problemen (z. B. einer Verschlechterung oder Abweichung vom erwarteten Verhalten) rechtzeitig Abhilfemaßnahmen ergreifen.
4.3.4 Modelle für die Kreditwürdigkeitsprüfung und für Kreditentscheidungen
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54. Wenn Institute automatisierte Modelle für die Kreditwürdigkeitsprüfung und Kreditentscheidungen …
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Wenn Institute automatisierte Modelle für die Kreditwürdigkeitsprüfung und Kreditentscheidungen verwenden, sollten sie diese Modelle samt Methodik, Eingabedaten, Annahmen, Beschränkungen und Ergebnissen verstehen und über Folgendes verfügen: - a. interne Strategien und Verfahren, mit denen Verzerrungen erkannt und verhindert werden sowie die Qualität der Eingabedaten gesichert wird;
- b. Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachvollziehbarkeit, Prüfbarkeit sowie der Belastbarkeit und Resilienz der Eingabe- und Ausgabedaten;
- c. interne Strategien und Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass die Qualität der Modellergebnisse mithilfe von Maßnahmen, die der Modellverwendung angemessen sind, regelmäßig bewertet wird, u. a. durch Rückvergleiche im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Modells;
- d. Kontrollmechanismen, Überschreibung von Modellergebnissen und Eskalationsverfahren innerhalb des regulären Rahmens für Kreditentscheidungen einschließlich qualitativer Ansätze, qualitativer Risikobewertungsinstrumente (u. a. Expertenurteil und kritische Analyse) und quantitativer Limits.
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55. Die Institute sollten über eine angemessene Modelldokumentation verfügen, aus der Folgendes …
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Die Institute sollten über eine angemessene Modelldokumentation verfügen, aus der Folgendes hervorgeht: - a. Methodik, Annahmen und erforderliche Daten sowie ein Ansatz, mit dessen Hilfe Verzerrungen erkannt und verhindert werden sowie die Qualität der Eingabedaten gesichert wird;
- b. die Verwendung der Modellergebnisse im Entscheidungsprozess und die Überwachung der automatisierten Entscheidungen im Hinblick auf die Gesamtqualität des Portfolios oder der Produkte, für die diese Modelle verwendet werden.
4.3.5 Faktoren in Bezug auf Umwelt, Soziales und Governance
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56. Im Zuge eines ganzheitlichen Ansatzes sollten die Institute ESG-Faktoren und damit verbundene …
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Im Zuge eines ganzheitlichen Ansatzes sollten die Institute ESG-Faktoren und damit verbundene Risiken in ihre Strategien für den Kreditrisikoappetit und das Kreditrisikomanagement sowie in ihre Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko aufnehmen.
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57. Die Institute sollten in ihrem Kreditrisikoappetit sowie in ihren Strategien und Verfahren für …
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Die Institute sollten in ihrem Kreditrisikoappetit sowie in ihren Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko die mit ESG-Faktoren verbundenen Risiken für die finanzielle Lage der Kreditnehmer berücksichtigen, insbesondere die potenziellen Auswirkungen der Umweltfaktoren und des Klimawandels. Die aus dem Klimawandel herrührenden Risiken für die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kreditnehmer treten vorwiegend in Form physischer Risiken auf, z. B. aufgrund der physischen Folgen des Klimawandels; hierzu zählen auch Haftungsrisiken in Bezug auf die Verursachung des Klimawandels oder Umstellungsrisiken, z. B. Risiken, die dem Kreditnehmer aus der Umstellung auf eine CO2 -emissionsarme und klimaresistente Wirtschaft entstehen können. Darüber hinaus können weitere Risiken eintreten, z. B. Veränderungen der Markt- oder Verbraucherpräferenzen und rechtliche Risiken, die sich auf die Werthaltigkeit der zugrunde liegenden Vermögenswerte auswirken können. 4.3.6 Ökologisch nachhaltige Kreditvergabe
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58. Institute, die ökologisch nachhaltige Kreditfazilitäten einrichten oder deren Einrichtung …
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Institute, die ökologisch nachhaltige Kreditfazilitäten einrichten oder deren Einrichtung planen, sollten im Rahmen ihrer Strategien und Verfahren für das Kreditrisiko die Strategien und Verfahren für ökologisch nachhaltige Kredite im Einzelnen festlegen und dabei auch die Genehmigung und Überwachung solcher Kreditfazilitäten regeln. Diese Strategien und Verfahren sollten insbesondere Folgendes leisten: - a. Bereitstellung einer Liste der Projekte und Aktivitäten einschließlich der Kriterien, die nach Ansicht des Instituts für ökologisch nachhaltige Kredite infrage kommen, oder einen Verweis auf relevante bestehende Standards zu ökologisch nachhaltigen Krediten, in denen definiert ist, welche Art von Krediten unter diese Kategorie fällt;
- b. Beschreibung des Prozesses, mit dem das Institut beurteilt, ob die Erträge aus den von ihm gewährten ökologisch nachhaltigen Kreditfazilitäten in ökologisch nachhaltige Tätigkeiten fließen. In Fällen der Kreditvergabe an Unternehmen sollte der Prozess Folgendes umfassen:
- i. Einholen von Informationen über die klimabezogenen und ökologisch oder anderweitig nachhaltigen Geschäftsziele der Kreditnehmer;
- ii. Beurteilung, ob die zu finanzierenden Projekte der Kreditnehmer die Anforderungen an ökologisch nachhaltige Projekte oder Aktivitäten und die damit zusammenhängenden Kriterien erfüllen;
- iii. Sicherstellung, dass die Kreditnehmer über die Bereitschaft und Kapazität verfügen, die Zuweisung der Erträge an ökologisch nachhaltige Projekte oder Tätigkeiten angemessen zu überwachen und darüber zu berichten;
- iv. regelmäßige Überwachung der ordnungsgemäßen Zuweisung der Erträge (z. B. durch die Auflage, dass die Kreditnehmer bis zur Rückzahlung der betreffenden Kreditfazilität aktuelle Informationen über die Verwendung der Erträge übermitteln).
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59. Die Institute sollten ihre Strategien und Verfahren für die Vergabe ökologisch nachhaltiger …
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Die Institute sollten ihre Strategien und Verfahren für die Vergabe ökologisch nachhaltiger Kredite in den Kontext ihrer übergeordneten Ziele, Strategie und Politik für nachhaltige Finanzierungen stellen. Insbesondere sollten die Institute qualitative und, sofern relevant, quantitative Ziele aufstellen, um die Entwicklung und Integrität der Vergabe ökologisch nachhaltiger Kredite zu fördern und zu beurteilen, in welchem Maße diese Entwicklung ihren Gesamtzielen für das Klima und die ökologische Nachhaltigkeit entspricht oder zu deren Erreichung beiträgt. 4.3.7 Dateninfrastruktur
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60. Die Institute sollten über eine angemessene Dateninfrastruktur sowie über maßgebliche …
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Die Institute sollten über eine angemessene Dateninfrastruktur sowie über maßgebliche Strategien und Verfahren für den Kreditvergabeprozess und für Zwecke des Managements und der Überwachung des Kreditrisikos über die gesamte Laufzeit der Kreditfazilitäten hinweg verfügen (z. B. Kreditvergabe und Kreditwürdigkeitsprüfung, Risikobewertung, Kreditprüfung und -überwachung). Die Dateninfrastruktur sollte vom Zeitpunkt der Kreditvergabe an über den gesamten Lebenszyklus der Kreditfazilität hinweg die Kontinuität, Integrität und Sicherheit der Informationen über das Engagement, den Kreditnehmer und die Besicherung gewährleisten.
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61. Die Dateninfrastruktur sollte einen so hohen Detaillierungsgrad aufweisen, dass die …
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Die Dateninfrastruktur sollte einen so hohen Detaillierungsgrad aufweisen, dass die spezifischen Informationen zu einzelnen Krediten, insbesondere die konkreten zum Zeitpunkt der Kreditvergabe angewandten Kreditvergabekriterien, abgebildet werden. Auf diese Weise können die Daten zum Kreditnehmer mit den Daten zu den Sicherheiten verknüpft werden. Zudem werden damit eine wirksame Überwachung des Kreditrisikos (siehe Abschnitt 8), eine effektive Überprüfung, eine Messung der operativen und kreditbezogenen Performance und Effizienz sowie die Nachverfolgung von Abweichungen von den Strategien, Ausnahmen und Aufhebungen (z. B. der Kredit-/Transaktionsratings oder der Bewertung) gewährleistet.
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62. Zur Gestaltung und Pflege dieser Dateninfrastruktur sollten die Institute nach Möglichkeit die …
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Zur Gestaltung und Pflege dieser Dateninfrastruktur sollten die Institute nach Möglichkeit die relevanten Datenfelder aus den Meldebögen der EBA für notleidende Kredite verwenden.16
16 https://eba.europa.eu/risk-analysis-and-data/eba-work-on-npls
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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