+87. Unter Berücksichtigung der in der Verordnung (EU) 2016/679 niedergelegten Anforderungen können …

87. Unter Berücksichtigung der in der Verordnung (EU) 2016/679 niedergelegten Anforderungen können …

Unter Berücksichtigung der in der Verordnung (EU) 2016/679 niedergelegten Anforderungen können Institute und Kreditgeber bereits verfügbare Informationen und Daten über bestehende Kunden und Kreditnehmer heranziehen, sofern diese Informationen und Daten relevant und aktuell sind.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/