+5.1 Informationen und Dokumentation
---+84. Vor dem Abschluss eines Darlehensvertrags sollten die Institute und Kreditgeber über …
---+85. Für die Zwecke der Kreditwürdigkeitsprüfung von Verbrauchern sollten die Institute und …
---+86. Für die Zwecke der Kreditwürdigkeitsprüfung von Kleinstunternehmen sowie kleinen, mittleren und …
---+87. Unter Berücksichtigung der in der Verordnung (EU) 2016/679 niedergelegten Anforderungen können …
---+88. Wenn die notwendigen Informationen und Daten nicht leicht verfügbar sind, sollten die Institute …
---+89. Wenn die Institute und Kreditgeber die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Informationen und …
---+90. Die Institute und Kreditgeber sollten über einen genauen Überblick über den Kunden verfügen, um …
---+91. Wenn es wahrscheinlich ist, dass dem Kreditnehmer die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem …
---+92. Wenn der Darlehensvertrag Garantien von Dritten vorsieht, sollten die Institute und Kreditgeber …
---+93. Gehört der Kreditnehmer einer Gruppe verbundener Kunden an, sollten die Institute gemäß den …
---+94. Die Institute und Kreditgeber sollten die einer Kreditgenehmigung zugrunde liegenden …
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5.1 Informationen und Dokumentation
5.1 Informationen und Dokumentation
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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84. Vor dem Abschluss eines Darlehensvertrags sollten die Institute und Kreditgeber über …
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Vor dem Abschluss eines Darlehensvertrags sollten die Institute und Kreditgeber über ausreichende, genaue und aktuelle Informationen und Daten verfügen, um die Kreditwürdigkeit und das Risikoprofil des Kreditnehmers zu beurteilen.
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85. Für die Zwecke der Kreditwürdigkeitsprüfung von Verbrauchern sollten die Institute und …
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Für die Zwecke der Kreditwürdigkeitsprüfung von Verbrauchern sollten die Institute und Kreditgeber Informationen besitzen und heranziehen, die durch notwendige und angemessene Nachweise gestützt werden und mindestens Aufschluss über die folgenden Aspekte geben: - a. Zweck des Darlehens, sofern für die Art des Produkts relevant;
- b. Erwerbstätigkeit;
- c. Nachweis der Rückzahlungsfähigkeit;
- d. Mitglieder des Haushalts und Unterhaltsberechtigte;
- e. finanzielle Verpflichtungen und damit verbundene Ausgaben;
- f. regelmäßige Ausgaben;
- g. Sicherheiten (für besicherte Kredite);
- h. sonstige Risikominderungsfaktoren, z. B. Garantie, sofern verfügbar.
Die Institute und Kreditgeber können auch die in Anhang 2 beschriebenen spezifischen Informationen, Datenelemente und Nachweise heranziehen.
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86. Für die Zwecke der Kreditwürdigkeitsprüfung von Kleinstunternehmen sowie kleinen, mittleren und …
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Für die Zwecke der Kreditwürdigkeitsprüfung von Kleinstunternehmen sowie kleinen, mittleren und großen Unternehmen sollten die Institute Informationen besitzen und heranziehen, die durch notwendige und angemessene Nachweise gestützt werden und mindestens Aufschluss über die folgenden Aspekte geben: - a. Zweck des Kredits, sofern für die Art des Produkts relevant;
- b. Einkommen und Cashflow;
- c. Finanzlage und finanzielle Verpflichtungen, einschließlich verpfändeter Vermögensgegenstände und Eventualverbindlichkeiten;
- d. Geschäftsmodell und, sofern relevant, Gesellschaftsstruktur;
- e. durch finanzielle Planzahlen gestützte Geschäftspläne;
- f. Sicherheiten (für besicherte Kredite);
- g. sonstige Risikominderungsfaktoren, z. B. Garantien, sofern verfügbar;
- h. produkttypspezifische rechtliche Unterlagen (z. B. Genehmigungen, Verträge). Die Institute können auch die in Anhang 2 beschriebenen spezifischen Informationen, Datenelemente und Nachweise heranziehen.
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87. Unter Berücksichtigung der in der Verordnung (EU) 2016/679 niedergelegten Anforderungen können …
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Unter Berücksichtigung der in der Verordnung (EU) 2016/679 niedergelegten Anforderungen können Institute und Kreditgeber bereits verfügbare Informationen und Daten über bestehende Kunden und Kreditnehmer heranziehen, sofern diese Informationen und Daten relevant und aktuell sind.
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88. Wenn die notwendigen Informationen und Daten nicht leicht verfügbar sind, sollten die Institute …
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Wenn die notwendigen Informationen und Daten nicht leicht verfügbar sind, sollten die Institute und Kreditgeber diese beim Kreditnehmer und/oder bei Dritten einholen bzw. ggf. aus einschlägigen Datenbanken abrufen. Wenn die Institute und Kreditgeber von Dritten Informationen und Daten über den Kreditnehmer einholen, sollten sie sicherstellen, dass die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 eingehalten werden.
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89. Wenn die Institute und Kreditgeber die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Informationen und …
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Wenn die Institute und Kreditgeber die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Informationen und Daten anzweifeln, sollten sie die gebotenen Überprüfungen vornehmen, beim Kreditnehmer und bei Dritten (z. B. Arbeitgeber, Behörden, relevanten Datenbanken) in angemessener Weise Erkundigungen einholen und die eingeholten Informationen und Daten auf angemessene Weise verifizieren. Bevor die Institute und Kreditgeber bei Dritten Erkundigungen über personenbezogene Daten des Kreditnehmers einholen, sollten sie sicherstellen, dass die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 erfüllt sind, insbesondere im Hinblick auf die Unterrichtung und Einwilligung des Kreditnehmers.
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90. Die Institute und Kreditgeber sollten über einen genauen Überblick über den Kunden verfügen, um …
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Die Institute und Kreditgeber sollten über einen genauen Überblick über den Kunden verfügen, um seine Fähigkeit zur Bedienung und Rückzahlung finanzieller Verpflichtungen zu beurteilen. Dieser Überblick (Single Customer View) bezieht sich auf einzelne Kreditnehmer, ggf. auf deren Haushalte und, im Falle von Unternehmen, auf die Unternehmen im Konsolidierungskreis einer Gruppe. Die Single Customer View sollte durch Angaben des Kreditnehmers zu seinen bei anderen Instituten oder Kreditgebern gehaltenen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ergänzt werden.
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91. Wenn es wahrscheinlich ist, dass dem Kreditnehmer die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem …
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Wenn es wahrscheinlich ist, dass dem Kreditnehmer die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag finanzielle Schwierigkeiten bereiten wird, sollten die Institute und Kreditgeber vom Kreditnehmer zuverlässige Unterlagen anfordern, aus denen sich realistisch ableiten lässt, dass er seine Zahlungsfähigkeit aufrechterhalten kann. In diesem Fall können sowohl Informationen von Dritten, z. B. Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und anderen Experten, als auch Informationen von Kreditnehmern herangezogen werden.
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92. Wenn der Darlehensvertrag Garantien von Dritten vorsieht, sollten die Institute und Kreditgeber …
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Wenn der Darlehensvertrag Garantien von Dritten vorsieht, sollten die Institute und Kreditgeber in hinreichendem Maße über Informationen und Daten verfügen, die zur Beurteilung der Garantien und ggf. der Finanzlage des Bürgen erforderlich sind.
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93. Gehört der Kreditnehmer einer Gruppe verbundener Kunden an, sollten die Institute gemäß den …
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Gehört der Kreditnehmer einer Gruppe verbundener Kunden an, sollten die Institute gemäß den EBA-Leitlinien zu verbundenen Kunden die notwendigen Informationen zu den relevanten verbundenen Kunden einholen, insbesondere, wenn die Rückzahlung vom Cashflow anderer verbundener Parteien derselben Gruppe abhängig ist.
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94. Die Institute und Kreditgeber sollten die einer Kreditgenehmigung zugrunde liegenden …
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Die Institute und Kreditgeber sollten die einer Kreditgenehmigung zugrunde liegenden Informationen und Daten einschließlich der von ihnen durchgeführten Schritte und Bewertungen dokumentieren und diese Dokumentation zumindest für die Laufzeit des Darlehensvertrags in zugänglicher (für die zuständigen Behörden leicht verfügbarer) Form aufbewahren.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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