+88. Wenn die notwendigen Informationen und Daten nicht leicht verfügbar sind, sollten die Institute …
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88. Wenn die notwendigen Informationen und Daten nicht leicht verfügbar sind, sollten die Institute …
Wenn die notwendigen Informationen und Daten nicht leicht verfügbar sind, sollten die Institute und Kreditgeber diese beim Kreditnehmer und/oder bei Dritten einholen bzw. ggf. aus einschlägigen Datenbanken abrufen. Wenn die Institute und Kreditgeber von Dritten Informationen und Daten über den Kreditnehmer einholen, sollten sie sicherstellen, dass die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 eingehalten werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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