+89. Wenn die Institute und Kreditgeber die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Informationen und …

89. Wenn die Institute und Kreditgeber die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Informationen und …

Wenn die Institute und Kreditgeber die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Informationen und Daten anzweifeln, sollten sie die gebotenen Überprüfungen vornehmen, beim Kreditnehmer und bei Dritten (z. B. Arbeitgeber, Behörden, relevanten Datenbanken) in angemessener Weise Erkundigungen einholen und die eingeholten Informationen und Daten auf angemessene Weise verifizieren. Bevor die Institute und Kreditgeber bei Dritten Erkundigungen über personenbezogene Daten des Kreditnehmers einholen, sollten sie sicherstellen, dass die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 erfüllt sind, insbesondere im Hinblick auf die Unterrichtung und Einwilligung des Kreditnehmers.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/