+194. Die Kreditwürdigkeitsprüfung gemäß Abschnitt 5.2 sollte ordnungsgemäß dokumentiert werden, und …

194. Die Kreditwürdigkeitsprüfung gemäß Abschnitt 5.2 sollte ordnungsgemäß dokumentiert werden, und …

Die Kreditwürdigkeitsprüfung gemäß Abschnitt 5.2 sollte ordnungsgemäß dokumentiert werden, und der betreffende Kreditentscheider sollte auf ihrer Grundlage die Genehmigung oder Ablehnung des Darlehensantrags vorschlagen. Die dokumentierten Ergebnisse der Kreditwürdigkeitsprüfung selbst sollten geeignet sein, den Vorschlag zur Genehmigung oder Ablehnung des Darlehensantrags zu begründen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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