+194. Die Kreditwürdigkeitsprüfung gemäß Abschnitt 5.2 sollte ordnungsgemäß dokumentiert werden, und …
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194. Die Kreditwürdigkeitsprüfung gemäß Abschnitt 5.2 sollte ordnungsgemäß dokumentiert werden, und …
Die Kreditwürdigkeitsprüfung gemäß Abschnitt 5.2 sollte ordnungsgemäß dokumentiert werden, und der betreffende Kreditentscheider sollte auf ihrer Grundlage die Genehmigung oder Ablehnung des Darlehensantrags vorschlagen. Die dokumentierten Ergebnisse der Kreditwürdigkeitsprüfung selbst sollten geeignet sein, den Vorschlag zur Genehmigung oder Ablehnung des Darlehensantrags zu begründen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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