+5.3 Kreditentscheidung und Darlehensvertrag
---+193. Die Institute und Kreditgeber sollten sachdienliche Unterlagen zu Kreditentscheidungen und …
---+194. Die Kreditwürdigkeitsprüfung gemäß Abschnitt 5.2 sollte ordnungsgemäß dokumentiert werden, und …
---+195. Die Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung des Darlehensantrags (Kreditentscheidung) …
---+196. Die Kreditentscheidung sollte klar und gut dokumentiert sein und alle Bedingungen und …
---+197. Es sollte eindeutig festgelegt werden, wie lange die Kreditentscheidung maximal gültig ist. …
---+198. Der Kreditvertrag sollte nur abgeschlossen werden, wenn die Institute und Kreditgeber sich …
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5.3 Kreditentscheidung und Darlehensvertrag
5.3 Kreditentscheidung und Darlehensvertrag
1. Übersicht
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Regulierung |
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193. Die Institute und Kreditgeber sollten sachdienliche Unterlagen zu Kreditentscheidungen und …
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Die Institute und Kreditgeber sollten sachdienliche Unterlagen zu Kreditentscheidungen und Darlehensverträgen erstellen, damit dem Kreditnehmer, dem Kreditvermittler oder den Institutsmitarbeitern, die an der Prüfung des Darlehensantrags beteiligt sind, eindeutige und unmissverständliche Informationen zur Verfügung stehen, die für eine zuverlässige und genaue Kreditwürdigkeitsprüfung unerlässlich sind.
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194. Die Kreditwürdigkeitsprüfung gemäß Abschnitt 5.2 sollte ordnungsgemäß dokumentiert werden, und …
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Die Kreditwürdigkeitsprüfung gemäß Abschnitt 5.2 sollte ordnungsgemäß dokumentiert werden, und der betreffende Kreditentscheider sollte auf ihrer Grundlage die Genehmigung oder Ablehnung des Darlehensantrags vorschlagen. Die dokumentierten Ergebnisse der Kreditwürdigkeitsprüfung selbst sollten geeignet sein, den Vorschlag zur Genehmigung oder Ablehnung des Darlehensantrags zu begründen.
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195. Die Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung des Darlehensantrags (Kreditentscheidung) …
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Die Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung des Darlehensantrags (Kreditentscheidung) sollte vom betreffenden Kreditentscheider im Einklang mit den Strategien und Verfahren sowie den Governance-Regelungen in Abschnitt 4.3 getroffen werden.
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196. Die Kreditentscheidung sollte klar und gut dokumentiert sein und alle Bedingungen und …
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Die Kreditentscheidung sollte klar und gut dokumentiert sein und alle Bedingungen und Voraussetzungen für den Darlehensvertrag und die Auszahlung enthalten, einschließlich der Bedingungen zur Minderung der bei der Kreditwürdigkeitsprüfung ermittelten, mit ESG-Faktoren verbundenen Risiken.
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197. Es sollte eindeutig festgelegt werden, wie lange die Kreditentscheidung maximal gültig ist. …
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Es sollte eindeutig festgelegt werden, wie lange die Kreditentscheidung maximal gültig ist. Wird eine genehmigte Transaktion nicht innerhalb dieses Zeitraums ausgeführt, sollte eine neue Kreditvorlage zur Genehmigung vorgelegt werden. Gegebenenfalls sollten die Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 6 der Richtlinie 2014/17/EU in Bezug auf den Zeitraum, für den das Angebot verbindlich bleibt, gebührend berücksichtigt werden.
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198. Der Kreditvertrag sollte nur abgeschlossen werden, wenn die Institute und Kreditgeber sich …
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Der Kreditvertrag sollte nur abgeschlossen werden, wenn die Institute und Kreditgeber sich vergewissert haben, dass alle in der Kreditentscheidung festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt sind. Die Auszahlung sollte erst nach Abschluss des Kreditvertrags erfolgen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
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Anforderung |
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