+218. Bei als Sicherheit dienenden beweglichen Vermögenswerten, die einer Einzelbewertung durch …

218. Bei als Sicherheit dienenden beweglichen Vermögenswerten, die einer Einzelbewertung durch …

Bei als Sicherheit dienenden beweglichen Vermögenswerten, die einer Einzelbewertung durch einen Sachverständigen unterliegen, sollten die Institute sicherstellen, dass sie einen klaren und transparenten Bewertungsbericht erhalten haben, in dem alle in Absatz 213 aufgeführten Elemente und Parameter, die den Wert der Sicherheit bestimmen, dokumentiert sind.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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