+5. Verfahrensrechtliche Zulässigkeit eines Antrags gemäß Artikel 352 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
---+14. Die zuständigen Behörden sollten die gleichzeitige Einreichung von mehr als einem …
---+15. Die Institute sollten bei der Antragstellung gegenüber den zuständigen Behörden begründen, auf …

5. Verfahrensrechtliche Zulässigkeit eines Antrags gemäß Artikel 352 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

5. Verfahrensrechtliche Zulässigkeit eines Antrags gemäß Artikel 352 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
14. Die zuständigen Behörden sollten die gleichzeitige Einreichung von mehr als einem …

Die zuständigen Behörden sollten die gleichzeitige Einreichung von mehr als einem Genehmigungsantrag durch dasselbe Institut erlauben Dies gilt auch dann, wenn sich die betreffenden Anträge auf verschiedene Anwendungsebenen der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 niedergelegten Eigenmittelanforderungen oder auf mehr als eine Fremdwährung beziehen.

15. Die Institute sollten bei der Antragstellung gegenüber den zuständigen Behörden begründen, auf …

Die Institute sollten bei der Antragstellung gegenüber den zuständigen Behörden begründen, auf welche Weise die Fremdwährungspositionen, für die sie den Ausschluss beantragen, die in diesen Leitlinien beschriebenen Anforderungen erfüllen. Darüber hinaus sollten sie Folgendes angeben:

  • a. welche Methodik sie zu verwenden beabsichtigen, um die Position aus der offenen Netto-Fremdwährungsposition auszuschließen, wenn die Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko nach einem internen Modell gemäß Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet werden;
  • b. welche Methodik sie verwenden, um die Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko zu berechnen, und welche Methodik sie zu verwenden beabsichtigen, um die Position, für die sie den Ausschluss beantragen, aus der offenen Nettoposition zu entfernen, sofern sie die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis berechnen, ohne über die Genehmigung zu verfügen, gemäß Artikel 325 besagter Verordnung Positionen in einigen Instituten oder Unternehmen der Gruppe gegeneinander aufzurechnen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/