+19. Für die Zwecke von Absatz 18 sollte es sich bei den Währungen, die für das Geschäft des …
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19. Für die Zwecke von Absatz 18 sollte es sich bei den Währungen, die für das Geschäft des …
Für die Zwecke von Absatz 18 sollte es sich bei den Währungen, die für das Geschäft des Instituts relevant sind, um die fünf Währungen mit den höchsten offenen Nettopositionen handeln, die gemäß Artikel 352 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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