+6. Sachliche Zulässigkeit eines Antrags gemäß Artikel 352 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
---+16. Eine offene Position in einer Fremdwährung sollte dann als Absicherung für eine Quote erachtet …
---+17. In dem in Artikel 352 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Genehmigungsantrag …
---+18. Der Antrag eines Instituts auf den Ausschluss von Positionen sollte für Währungen gestellt …
---+19. Für die Zwecke von Absatz 18 sollte es sich bei den Währungen, die für das Geschäft des …
---+20. Andere Währungen, die die in Absatz 19 genannte Bedingung nicht erfüllen, können als relevant …
---+21. Wenn ein Institut die in Artikel 352 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte …
---+22. Eine Fremdwährungsposition, die sich aus einem im Handelsbuch gehaltenen Posten ergibt, sollte …
---+23. Damit eine Fremdwährungsposition für den Ausschluss als geeignet betrachtet werden kann, muss …
---+24. Damit eine Fremdwährungsposition für den Ausschluss als geeignet betrachtet werden kann, sollte …
---+25. Wenn das Institut die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß der Verordnung (EU) …
---+26. Wenn das Institut die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß der Verordnung (EU) …

6. Sachliche Zulässigkeit eines Antrags gemäß Artikel 352 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

5 Absicherung einer Kapitalquote

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
16. Eine offene Position in einer Fremdwährung sollte dann als Absicherung für eine Quote erachtet …

Eine offene Position in einer Fremdwährung sollte dann als Absicherung für eine Quote erachtet werden, wenn sie die nachteilige Auswirkung einer Wechselkursänderung auf diese Quote verringert, und zwar unabhängig davon, ob sich diese nachteilige Auswirkung aus einer Aufwertung oder Abwertung der entsprechenden Fremdwährung gegenüber der Währung der Rechnungslegung ergibt und unabhängig davon, ob die Position für die Absicherung der Quote aufrechterhalten wird oder eingegangen wurde.

17. In dem in Artikel 352 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Genehmigungsantrag …

In dem in Artikel 352 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Genehmigungsantrag sollte angegeben werden, welche der in Artikel 92 Buchstaben a, b und c derselben Verordnung genannten drei Quoten das Institut absichern möchte und aus welchen Gründen es die jeweilige Quote ausgewählt hat.

Währungen, auf die sich die Absicherung bezieht

18. Der Antrag eines Instituts auf den Ausschluss von Positionen sollte für Währungen gestellt …

Der Antrag eines Instituts auf den Ausschluss von Positionen sollte für Währungen gestellt werden, die für das Geschäft des Instituts relevant sind.

19. Für die Zwecke von Absatz 18 sollte es sich bei den Währungen, die für das Geschäft des …

Für die Zwecke von Absatz 18 sollte es sich bei den Währungen, die für das Geschäft des Instituts relevant sind, um die fünf Währungen mit den höchsten offenen Nettopositionen handeln, die gemäß Artikel 352 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet werden.

20. Andere Währungen, die die in Absatz 19 genannte Bedingung nicht erfüllen, können als relevant …

Andere Währungen, die die in Absatz 19 genannte Bedingung nicht erfüllen, können als relevant erachtet werden, sofern die Relevanz der betreffenden Währung für das Geschäft des Instituts hinreichend begründet wird.

21. Wenn ein Institut die in Artikel 352 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte …

Wenn ein Institut die in Artikel 352 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Genehmigung für Positionen in mehr als einer relevanten Währung beantragt, sollten die folgenden beiden Vorgaben erfüllt sein:

  • a. Im Kontext aller dieser Währungen sollte dieselbe der in Absatz 17 genannten Quoten ausgewählt werden.
  • b. Bei der Berechnung der in Absatz 31 erwähnten maximalen offenen Nettoposition im Kontext einer Währung sollte das Institut so vorgehen, als ob für andere Währungen keine Ausnahmen für Positionen in anderen Währungen im Sinne von Artikel 352 Absatz 2 der Verordnung 575/2013 gewährt worden wären.

Für den Ausschluss zulässige Positionen

Nicht im Handelsbuch gehalten

6

22. Eine Fremdwährungsposition, die sich aus einem im Handelsbuch gehaltenen Posten ergibt, sollte …

Eine Fremdwährungsposition, die sich aus einem im Handelsbuch gehaltenen Posten ergibt, sollte nicht als für den Ausschluss zulässig erachtet werden.

Sicherungsposition in Form einer Kaufposition

23. Damit eine Fremdwährungsposition für den Ausschluss als geeignet betrachtet werden kann, muss …

Damit eine Fremdwährungsposition für den Ausschluss als geeignet betrachtet werden kann, muss der Zähler der durch diese Position abgesicherten Quote steigen, wenn die relevante Fremdwährung gegenüber der Währung der Rechnungslegung aufwertet.

24. Damit eine Fremdwährungsposition für den Ausschluss als geeignet betrachtet werden kann, sollte …

Damit eine Fremdwährungsposition für den Ausschluss als geeignet betrachtet werden kann, sollte es sich bei dieser Position auf der Ebene, auf der das Institut gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 seine Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko berechnet, um eine Nettokaufposition handeln. Wenn das Institut die Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis berechnet, gelten außerdem die Absätze 25 und 26.

25. Wenn das Institut die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß der Verordnung (EU) …

Wenn das Institut die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis berechnet, ohne über die in Artikel 325 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erwähnte Genehmigung zu verfügen, und die Position auf der Ebene einer oder mehrerer Institute innerhalb der Gruppe eine Nettoverkaufsposition darstellt, sollte diese Position nur dann für den Ausschluss als geeignet betrachtet werden, wenn sie in den betreffenden Instituten zu dem alleinigen Zweck verwaltet wird, die Quote abzusichern.

26. Wenn das Institut die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß der Verordnung (EU) …

Wenn das Institut die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis berechnet und über die in Artikel 325 besagter Verordnung erwähnte Genehmigung verfügt und die Position entweder auf der Ebene einer aus Instituten der Gruppe bestehenden Untergruppe, innerhalb derer die Positionen entsprechend der Genehmigung gegeneinander aufgerechnet werden, oder auf der Ebene eines der Gruppe angehörenden, aber nicht von der Genehmigung erfassten Instituts eine Nettoverkaufsposition darstellt, dann sollte die Position in den Instituten dieser Untergruppen oder in den nicht von der Genehmigung erfassten sonstigen Instituten nur dann für den Ausschluss als geeignet betrachtet werden, wenn sie zu dem alleinigen Zweck verwaltet wird, die Quote abzusichern.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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