+11. Vorbehaltlich der Abschnitte 5 und 7 sollten die berechtigten Behörden bei der Anwendung eines …
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11. Vorbehaltlich der Abschnitte 5 und 7 sollten die berechtigten Behörden bei der Anwendung eines …
Vorbehaltlich der Abschnitte 5 und 7 sollten die berechtigten Behörden bei der Anwendung eines SyRB gemäß Artikel 133 Absatz 4 und Absatz 5 Buchstabe f der Richtlinie 2013/36/EU eine Teilgruppe oder Teilgruppen sektoraler Risikopositionen ermitteln, indem sie ein Element oder Teilelement aus jeder der folgenden Dimensionen von Risikopositionen miteinander kombinieren: - a. Art des Schuldners oder der Gegenpartei;
- b. Art der Risikoposition;
- c. Art der Sicherheit.
Die Liste der Elemente einschließlich ihrer Aufschlüsselung unter jeder Dimension ist in Abschnitt 6 dargelegt.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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