+11. Vorbehaltlich der Abschnitte 5 und 7 sollten die berechtigten Behörden bei der Anwendung eines …

11. Vorbehaltlich der Abschnitte 5 und 7 sollten die berechtigten Behörden bei der Anwendung eines …

Vorbehaltlich der Abschnitte 5 und 7 sollten die berechtigten Behörden bei der Anwendung eines SyRB gemäß Artikel 133 Absatz 4 und Absatz 5 Buchstabe f der Richtlinie 2013/36/EU eine Teilgruppe oder Teilgruppen sektoraler Risikopositionen ermitteln, indem sie ein Element oder Teilelement aus jeder der folgenden Dimensionen von Risikopositionen miteinander kombinieren:

  • a. Art des Schuldners oder der Gegenpartei;
  • b. Art der Risikoposition;
  • c. Art der Sicherheit.

Die Liste der Elemente einschließlich ihrer Aufschlüsselung unter jeder Dimension ist in Abschnitt 6 dargelegt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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