+4. Kriterien für die Ermittlung von Teilgruppen sektoraler Risikopositionen
---+11. Vorbehaltlich der Abschnitte 5 und 7 sollten die berechtigten Behörden bei der Anwendung eines …
---+12. Zusätzlich zu der in Absatz 11 genannten Mindestzahl von Dimensionen können die berechtigten …
---+13. Abweichend von Absatz 12 können die berechtigten Behörden, falls es als notwendig erachtet …
---+14. Beispiele für mögliche Kombinationen von Elementen und Teilelementen der in diesem Abschnitt …
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4. Kriterien für die Ermittlung von Teilgruppen sektoraler Risikopositionen
4. Kriterien für die Ermittlung von Teilgruppen sektoraler Risikopositionen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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11. Vorbehaltlich der Abschnitte 5 und 7 sollten die berechtigten Behörden bei der Anwendung eines …
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Vorbehaltlich der Abschnitte 5 und 7 sollten die berechtigten Behörden bei der Anwendung eines SyRB gemäß Artikel 133 Absatz 4 und Absatz 5 Buchstabe f der Richtlinie 2013/36/EU eine Teilgruppe oder Teilgruppen sektoraler Risikopositionen ermitteln, indem sie ein Element oder Teilelement aus jeder der folgenden Dimensionen von Risikopositionen miteinander kombinieren: - a. Art des Schuldners oder der Gegenpartei;
- b. Art der Risikoposition;
- c. Art der Sicherheit.
Die Liste der Elemente einschließlich ihrer Aufschlüsselung unter jeder Dimension ist in Abschnitt 6 dargelegt.
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12. Zusätzlich zu der in Absatz 11 genannten Mindestzahl von Dimensionen können die berechtigten …
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Zusätzlich zu der in Absatz 11 genannten Mindestzahl von Dimensionen können die berechtigten Behörden die ausgewählten Elemente oder Teilelemente der in Absatz 11 genannten Dimensionen gegebenenfalls wie folgt mit einem Element oder Teilelement aus einer der folgenden korrelierten Teildimensionen kombinieren. Dies muss angemessen begründet und verhältnismäßig sein, um Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken gemäß Artikel 133 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU zu vermeiden und zu mindern: - a. Wirtschaftstätigkeit (für das Element „juristische Person“ der Dimension „Art des Schuldners oder der Gegenpartei“);
- b. Risikoprofil (für die Dimension „Art der Risikoposition“);
- c. geografisches Gebiet (für die Dimension „Art der Sicherheit“).
Die Liste der Elemente unter jeder Teildimension, einschließlich ihrer Aufschlüsselung, ist in Abschnitt 6 dargelegt.
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13. Abweichend von Absatz 12 können die berechtigten Behörden, falls es als notwendig erachtet …
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Abweichend von Absatz 12 können die berechtigten Behörden, falls es als notwendig erachtet wird, zwei Elemente aus der Teildimension „Risikoprofil“ miteinander kombinieren, sofern die Risiken, die sich aus der angestrebten Teilgruppe sektoraler Risikopositionen ergeben, gemäß Abschnitt 5 systemrelevant sind.
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14. Beispiele für mögliche Kombinationen von Elementen und Teilelementen der in diesem Abschnitt …
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Beispiele für mögliche Kombinationen von Elementen und Teilelementen der in diesem Abschnitt genannten Dimensionen und Teildimensionen sind in Anhang 2 enthalten.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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