+16. Zum Zwecke von Absatz 15 sollten die berechtigten Behörden eine quantitative und qualitative …
|
16. Zum Zwecke von Absatz 15 sollten die berechtigten Behörden eine quantitative und qualitative …
Zum Zwecke von Absatz 15 sollten die berechtigten Behörden eine quantitative und qualitative Bewertung der Systemrelevanz der Risiken vornehmen, die sich aus der Teilgruppe sektoraler Risikopositionen ergeben, einschließlich gegebenenfalls der Festlegung von Erheblichkeitsschwellen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|