+16. Zum Zwecke von Absatz 15 sollten die berechtigten Behörden eine quantitative und qualitative …

16. Zum Zwecke von Absatz 15 sollten die berechtigten Behörden eine quantitative und qualitative …

Zum Zwecke von Absatz 15 sollten die berechtigten Behörden eine quantitative und qualitative Bewertung der Systemrelevanz der Risiken vornehmen, die sich aus der Teilgruppe sektoraler Risikopositionen ergeben, einschließlich gegebenenfalls der Festlegung von Erheblichkeitsschwellen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/