+33. Bei der Ermittlung einer Teilgruppe sektoraler Risikopositionen gemäß den Abschnitten 4 bis 6 …

33. Bei der Ermittlung einer Teilgruppe sektoraler Risikopositionen gemäß den Abschnitten 4 bis 6 …

Bei der Ermittlung einer Teilgruppe sektoraler Risikopositionen gemäß den Abschnitten 4 bis 6 sollte die berechtigte Behörde das richtige Gleichgewicht zwischen der Behandlung der makroprudenziellen Risiken oder Systemrisiken, die von der anvisierten Teilgruppe ausgehen, und den unbeabsichtigten Folgen der Anwendung eines SyRB auf diese Teilgruppe sicherstellen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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