+7. Allgemeine Grundsätze bei der Ermittlung einer Teilgruppe sektoraler Risikopositionen
---+33. Bei der Ermittlung einer Teilgruppe sektoraler Risikopositionen gemäß den Abschnitten 4 bis 6 …
---+34. Um die ordnungsgemäße Ermittlung von Teilgruppen sektoraler Risikopositionen zu erleichtern …
---+35. Für die Zwecke von Absatz 32 sollten die berechtigten Behörden insbesondere: a. sicherstellen …
---+36. Bei der Ermittlung einer geeignete Teilgruppe sektoraler Risikopositionen, auf die die …
---+37. Um die gegenseitige Anerkennung für die anerkennenden Behörden so einfach wie möglich zu …
---+38. Die berechtigten Behörden sollten die ESRB-Empfehlung 2015/2 zur Bewertung der …
---+39. Die berechtigten Behörden sollten bestrebt sein, alle Regeln oder Orientierungshilfen – …
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7. Allgemeine Grundsätze bei der Ermittlung einer Teilgruppe sektoraler Risikopositionen
7. Allgemeine Grundsätze bei der Ermittlung einer Teilgruppe sektoraler Risikopositionen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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33. Bei der Ermittlung einer Teilgruppe sektoraler Risikopositionen gemäß den Abschnitten 4 bis 6 …
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Bei der Ermittlung einer Teilgruppe sektoraler Risikopositionen gemäß den Abschnitten 4 bis 6 sollte die berechtigte Behörde das richtige Gleichgewicht zwischen der Behandlung der makroprudenziellen Risiken oder Systemrisiken, die von der anvisierten Teilgruppe ausgehen, und den unbeabsichtigten Folgen der Anwendung eines SyRB auf diese Teilgruppe sicherstellen.
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34. Um die ordnungsgemäße Ermittlung von Teilgruppen sektoraler Risikopositionen zu erleichtern …
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Um die ordnungsgemäße Ermittlung von Teilgruppen sektoraler Risikopositionen zu erleichtern, für die ein SyRB gelten kann, und um insbesondere Überschneidungen und Doppelzählungen von Risiken zu vermeiden, sollten die berechtigten Behörden mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten, sofern sie nicht mit ihnen identisch sind. 7.1. Ungerechtfertigte Wechselwirkungen mit anderen makroprudenziellen Maßnahmen
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35. Für die Zwecke von Absatz 32 sollten die berechtigten Behörden insbesondere: a. sicherstellen …
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Für die Zwecke von Absatz 32 sollten die berechtigten Behörden insbesondere: - a. sicherstellen, dass die Risiken, die mit der Anwendung eines nach diesen Leitlinien festgelegten sektoralen SyRB gesteuert werden, klar und genau definiert sind;
- b. die Interaktion mit anderen aktiven makroprudenziellen Maßnahmen berücksichtigen und spezifizieren, wenn sie die Einführung eines sektoralen SyRB planen, um zu vermeiden, dass der SyRB in ungerechtfertigter Weise für Risiken aktiviert wird, die bereits mit diesen makroprudenziellen Maßnahmen angegangen werden;
- c. ungerechtfertigte Wechselwirkungen vermeiden, die zwischen SyRB auftreten können, wenn mehrere SyRB (sektorale und/oder allgemeinere SyRB) auf dieselben Systemrisiken abzielen oder wenn ein und dasselbe Element zur Ermittlung einer Teilgruppe sektoraler Risikopositionen in mehreren sektoralen SyRB verwendet wird.
7.2. Gegenseitige Anerkennung
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36. Bei der Ermittlung einer geeignete Teilgruppe sektoraler Risikopositionen, auf die die …
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Bei der Ermittlung einer geeignete Teilgruppe sektoraler Risikopositionen, auf die die berechtigten Behörden einen SyRB anwenden können, sollten sie Folgendes berücksichtigen: - a. Durch eine übermäßig granulare Anwendung des sektoralen SyRB wird anderen Behörden der Anreiz für eine Anerkennung gemäß Artikel 134 der Richtlinie 2013/36/EU entzogen, wenn die Durchführung der Maßnahme durch die Institute und die anschließende Überwachung durch die berechtigten Behörden voraussichtlich mit hohen Kosten verbunden sind;
- b. zwischen den Jurisdiktionen können Datenlücken bestehen, die sich aus nicht harmonisierten Definitionen ergeben, was zu Herausforderungen bei der gegenseitigen Anerkennung der Maßnahme und somit bei der Wirksamkeit der Maßnahme führt. Zur Verringerung solcher Lücken sollten die berechtigten Behörden bereits vorhandene Datenquellen nutzen.
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37. Um die gegenseitige Anerkennung für die anerkennenden Behörden so einfach wie möglich zu …
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Um die gegenseitige Anerkennung für die anerkennenden Behörden so einfach wie möglich zu gestalten, sollten die berechtigten Behörden des aktivierenden Mitgliedstaats bestrebt sein, alle Informationen (einschließlich Definitionen und einschlägiger Berechnungen) bereitzustellen, die sie für relevant halten und die anderen Mitgliedstaaten nicht zur Verfügung stehen, damit die anerkennenden Behörden angemessen prüfen können, ob sie die SyRB-Quote anerkennen.
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38. Die berechtigten Behörden sollten die ESRB-Empfehlung 2015/2 zur Bewertung der …
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Die berechtigten Behörden sollten die ESRB-Empfehlung 2015/2 zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen berücksichtigen und gegebenenfalls die in anderen Mitgliedstaaten eingeführten SyRB-Maßnahmen anerkennen. 7.3. Offenlegung
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39. Die berechtigten Behörden sollten bestrebt sein, alle Regeln oder Orientierungshilfen – …
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Die berechtigten Behörden sollten bestrebt sein, alle Regeln oder Orientierungshilfen – gegebenenfalls einschließlich der in Abschnitt 5 dieser Leitlinien genannten Erheblichkeitsschwellen –, die zur Umsetzung der in diesen Leitlinien festgelegten Bestimmungen erlassen wurden, öffentlich bekannt zu geben, sofern die Offenlegung dieser Informationen die Stabilität des Finanzsystems nicht gefährdet.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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