+15. Die Institute sollten für jeden Sicherheitsemittenten konkrete Obergrenzen festlegen und, falls …

15. Die Institute sollten für jeden Sicherheitsemittenten konkrete Obergrenzen festlegen und, falls …

Die Institute sollten für jeden Sicherheitsemittenten konkrete Obergrenzen festlegen und, falls dies für notwendig erachtet wird, bestimmte Sicherheitsemittenten ausschließen, damit die in Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Großkreditobergrenzen nicht überschritten werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/