+4.3 Festlegung, Änderung und Überwachung der Obergrenzen, die das Institut dem Triparty Agenten für die vom Sicherheitsemittenten begebenen Wertpapiere vorgibt
---+15. Die Institute sollten für jeden Sicherheitsemittenten konkrete Obergrenzen festlegen und, falls …
---+16. Die Obergrenzen sollten als absoluter Betrag oder prozentualer Wert aller Wertpapiere oder …
---+17. Im Hinblick auf die Festlegung der vorgegebenen Obergrenzen sollten die Institute auf der …
---+18. Bei der Festlegung der vorgegebenen Obergrenze für ein Wertpapierportfolio eines bestimmten …
---+19. Zusätzlich zu den in den Absätzen17 und 18 genannten Komponenten sollten die Institute …
---+20. Die Institute sollten sicherstellen, dass die Dienstleistungsvereinbarung die Umstände, unter …
---+21. Die Institute sollten insbesondere in der Lage sein, die Änderung der vorgegebenen Obergrenzen …
---+22. Bei der Festlegung der in Absatz 20 genannten Umstände sollten die Institute ihre …
---+23. Die Änderung der vorgegebenen Obergrenzen sollte in Form einer Änderung des absoluten Betrags …
---+24. Die Änderung der vorgegebenen Obergrenzen sollte während der Laufzeit der …
---+25. Wenn Institute von der alternativen Behandlung Gebrauch machen, sollten sie überprüfen, dass …
---+26. Insbesondere sollten die Institute überprüfen, dass die Überwachungssysteme des Triparty …
---+27. Die Institute sollten auch überprüfen, dass der Triparty Agent die Neubewertung von …
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4.3 Festlegung, Änderung und Überwachung der Obergrenzen, die das Institut dem Triparty Agenten für die vom Sicherheitsemittenten begebenen Wertpapiere vorgibt
4.3.1 Festlegung der vorgegebenen Obergrenzen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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15. Die Institute sollten für jeden Sicherheitsemittenten konkrete Obergrenzen festlegen und, falls …
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Die Institute sollten für jeden Sicherheitsemittenten konkrete Obergrenzen festlegen und, falls dies für notwendig erachtet wird, bestimmte Sicherheitsemittenten ausschließen, damit die in Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Großkreditobergrenzen nicht überschritten werden.
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16. Die Obergrenzen sollten als absoluter Betrag oder prozentualer Wert aller Wertpapiere oder …
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Die Obergrenzen sollten als absoluter Betrag oder prozentualer Wert aller Wertpapiere oder einer bestimmten Art von Wertpapieren im Portfolio des Sicherheitsemittenten ausgedrückt werden. SUBSTITUTIONSANSATZES AUF „TRIPARTY-PENSIONSGESCHÄFTE“ GEMÄSS ARTIKEL 403 ABSATZ 3 CRR
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17. Im Hinblick auf die Festlegung der vorgegebenen Obergrenzen sollten die Institute auf der …
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Im Hinblick auf die Festlegung der vorgegebenen Obergrenzen sollten die Institute auf der Grundlage von Listen der Sicherheitsemittenten und von Arten von Wertpapieren Profile für die Eignungsfähigkeit erstellen, die der Triparty Agent für die Zusammensetzung des Wertpapierportfolios eines bestimmten Sicherheitsemittenten verwenden könnte. Zu diesem Zweck sollten die Institute mögliche Verbindungen zwischen einzelnen Sicherheitsemittenten oder zwischen einzelnen Sicherheitsemittenten und Kunden des gesamten Portfolios berücksichtigen, die zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 führen könnten.
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18. Bei der Festlegung der vorgegebenen Obergrenze für ein Wertpapierportfolio eines bestimmten …
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Bei der Festlegung der vorgegebenen Obergrenze für ein Wertpapierportfolio eines bestimmten Sicherheitsemittenten sollten die Institute Folgendes berücksichtigen: - a) ihre aktuellen Risikopositionen gegenüber dem Sicherheitsemittenten und seiner Gruppe verbundener Kunden, sofern vorhanden;
- b) ihre Risikopositionen gegenüber dem Sicherheitsemittenten und seiner Gruppe verbundener Kunden, sofern vorhanden, im vorausgegangenen Kalenderjahr;
- c) ihre geplanten Risikopositionen gegenüber dem Sicherheitsemittenten und seiner Gruppe verbundener Kunden, sofern vorhanden, für die nächsten 6 bis 12 Monate;
- d) ob das Institut die von einem Sicherheitsemittenten begebenen Wertpapiere über Triparty-Repos oder eine Kombination aus Triparty-Repos und direkt mit einer Gegenpartei eingegangenen Repo-Geschäften verwaltet hat.
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19. Zusätzlich zu den in den Absätzen17 und 18 genannten Komponenten sollten die Institute …
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Zusätzlich zu den in den Absätzen17 und 18 genannten Komponenten sollten die Institute Obergrenzen mit einem Maß an Vorsicht festlegen, die dem Institut die jederzeitige Einhaltung der in Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Großkreditobergrenzen ermöglichen würde. 4.3.2 Änderung der vorgegebenen Obergrenzen und deren Häufigkeit
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20. Die Institute sollten sicherstellen, dass die Dienstleistungsvereinbarung die Umstände, unter …
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Die Institute sollten sicherstellen, dass die Dienstleistungsvereinbarung die Umstände, unter denen die vorgegebenen Obergrenzen geändert werden könnten, und die Häufigkeit ihrer Änderung enthält.
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21. Die Institute sollten insbesondere in der Lage sein, die Änderung der vorgegebenen Obergrenzen …
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Die Institute sollten insbesondere in der Lage sein, die Änderung der vorgegebenen Obergrenzen auf der Grundlage der Berichte des Triparty Agenten nach Absatz 12 Buchstabe e oder bei einer Information durch den Triparty Agenten über etwaige Verstöße gegen die vorgegebenen Obergrenzen zu verlangen.
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22. Bei der Festlegung der in Absatz 20 genannten Umstände sollten die Institute ihre …
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Bei der Festlegung der in Absatz 20 genannten Umstände sollten die Institute ihre Gesamtrisikopositionen gegenüber einem Sicherheitsemittenten und seiner Gruppe verbundener Kunden, sofern vorhanden, sowie das Risiko eines Verstoßes gegen die in Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten SUBSTITUTIONSANSATZES AUF „TRIPARTY-PENSIONSGESCHÄFTE“ GEMÄSS ARTIKEL 403 ABSATZ 3 CRR Großkreditobergrenzen berücksichtigen. Die Institute sollten auch berücksichtigen, dass sie unter angemessener Beachtung ihrer Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren und ihrer internen Kontrollmechanismen in der Lage sein sollten, alle eventuellen anderen Risikopositionen gegenüber einem Sicherheitsemittenten zeitnah zu verwalten, um einen Verstoß gegen die Großkreditobergrenzen zu vermeiden.
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23. Die Änderung der vorgegebenen Obergrenzen sollte in Form einer Änderung des absoluten Betrags …
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Die Änderung der vorgegebenen Obergrenzen sollte in Form einer Änderung des absoluten Betrags der vorgegebenen Obergrenze oder des prozentualen Werts einer bestimmten Art von Wertpapieren im Portfolio eines Sicherheitsemittenten erfolgen. Sie kann auch in Form des Ausschlusses oder der Einbeziehung einer Art von Wertpapieren im Portfolio eines Sicherheitsemittenten erfolgen.
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24. Die Änderung der vorgegebenen Obergrenzen sollte während der Laufzeit der …
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Die Änderung der vorgegebenen Obergrenzen sollte während der Laufzeit der Dienstleistungsvereinbarung möglich sein und vom Triparty Agenten zeitnah ausgeführt werden, sobald er davon in Kenntnis gesetzt wurde. 4.3.3 Überwachung der vorgegebenen Obergrenzen und deren Häufigkeit
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25. Wenn Institute von der alternativen Behandlung Gebrauch machen, sollten sie überprüfen, dass …
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Wenn Institute von der alternativen Behandlung Gebrauch machen, sollten sie überprüfen, dass die Systeme, die der Triparty Agent zur Überwachung der Zusammensetzung der Sicherheiten eingerichtet hat, im Hinblick auf eine genaue und zeitnahe Verwaltung der vorgegebenen Obergrenzen angemessen sind.
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26. Insbesondere sollten die Institute überprüfen, dass die Überwachungssysteme des Triparty …
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Insbesondere sollten die Institute überprüfen, dass die Überwachungssysteme des Triparty Agenten es dem Triparty Agenten ermöglichen, Bewegungen innerhalb des Wertpapierportfolios eines bestimmten Sicherheitsemittenten auszulösen, um die Einhaltung der vorgegebenen Obergrenzen sicherzustellen.
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27. Die Institute sollten auch überprüfen, dass der Triparty Agent die Neubewertung von …
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Die Institute sollten auch überprüfen, dass der Triparty Agent die Neubewertung von Sicherheiten, Nachschusszahlungen, Ertragszahlungen auf die Sicherheiten und den möglicherweise erforderlichen Austausch von Sicherheiten im Einklang mit seinen Triparty-Verpflichtungen im Rahmen der Dienstleistungsvereinbarung durchführt.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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