+3. Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 muss die zuständige Behörde der EBA …

3. Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 muss die zuständige Behörde der EBA …

Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 muss die zuständige Behörde der EBA bis zum (05.12.2021) mitteilen, ob sie diesen Leitlinien nachkommt oder nachzukommen beabsichtigt, oder die Gründe nennen, warum sie dies nicht tut. Geht innerhalb der genannten Frist keine Meldung ein, geht die EBA davon aus, dass die zuständige Behörde den Anforderungen nicht nachkommt. Die Mitteilungen sind unter Verwendung des auf der Website der EBA abrufbaren Formulars mit dem Betreff „EBA/GL/2021/05“ an compliance@eba.europa.eu zu senden. Die Mitteilungen sollten durch Personen erfolgen, die befugt sind, entsprechende Meldungen im Auftrag ihrer Behörde zu übermitteln. Jegliche Änderungen des Status der Einhaltung müssen der EBA ebenfalls gemeldet werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/