+85. Auf konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene sollte das konsolidierende Institut die …

85. Auf konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene sollte das konsolidierende Institut die …

Auf konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene sollte das konsolidierende Institut die Einhaltung der Governance-Richtlinien und des in Titel V genannten internen Kontrollrahmens auf Gruppenebene durch alle Institute und sonstigen Einrichtungen im aufsichtlichen Konsolidierungskreis, einschließlich seiner Tochtergesellschaften, die selbst nicht der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, sicherstellen. Bei der Umsetzung der Governance-Richtlinien sollte das konsolidierende Institut dafür Sorge tragen, dass stabile Regelungen für die Governance jeder Tochtergesellschaft bestehen und besondere Regelungen, Prozesse und Mechanismen in Betracht ziehen, wenn Geschäftstätigkeiten nicht in separaten rechtlichen Einheiten, sondern in einer Matrix von Geschäftsbereichen unter Einbindung mehrerer rechtlicher Einheiten organisiert sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/