+111. Die Richtlinien sollten zumindest die folgenden Situationen oder Beziehungen abdecken, in …

111. Die Richtlinien sollten zumindest die folgenden Situationen oder Beziehungen abdecken, in …

Die Richtlinien sollten zumindest die folgenden Situationen oder Beziehungen abdecken, in denen Interessenkonflikte entstehen können:

  • a. wirtschaftliche Interessen (z. B. Anteile, andere Eigentumstitel und Beteiligungen, Finanzbeteiligungen und andere wirtschaftliche Interessen an Geschäftskunden, Rechte an geistigem Eigentum, von dem Institut einem Unternehmen im Eigentum von Mitarbeitern gewährte Darlehen, Beteiligung an einer Einrichtung oder Eigentum einer Einrichtung oder Organisation mit widerstreitenden Interessen);
  • b. persönliche oder berufliche Beziehungen mit den Eigentümern von qualifizierten Beteiligungen an dem Institut;
  • c. persönliche oder berufliche Beziehungen mit Mitarbeitern des Instituts oder von Unternehmen, die zum aufsichtlichen Konsolidierungskreis gehören (z. B. familiäre Beziehungen);
  • d. sonstige Beschäftigungen und frühere Beschäftigungen in der jüngsten Vergangenheit (z. B. fünf Jahre);
  • e. persönliche oder berufliche Beziehungen mit einschlägigen externen Interessenträgern (z. B. Verbindung mit wesentlichen Lieferanten, Beratungsunternehmen oder anderen Dienstleistungsanbietern) und
  • f. politischer Einfluss oder politische Beziehungen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/