+189. Bevor Entscheidungen über wesentliche Änderungen oder die Durchführung außergewöhnlicher …

189. Bevor Entscheidungen über wesentliche Änderungen oder die Durchführung außergewöhnlicher …

Bevor Entscheidungen über wesentliche Änderungen oder die Durchführung außergewöhnlicher Transaktionen getroffen werden, sollte in Einklang mit Abschnitt 18 die Risikomanagementfunktion in die Bewertung der Auswirkungen solcher Änderungen und außergewöhnlicher Transaktionen auf das Gesamtrisiko des Instituts und der Gruppe eingebunden werden und sollte ihre Feststellungen direkt dem Leitungsorgan berichten, bevor eine Entscheidung getroffen wird.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/