+189. Bevor Entscheidungen über wesentliche Änderungen oder die Durchführung außergewöhnlicher …
|
189. Bevor Entscheidungen über wesentliche Änderungen oder die Durchführung außergewöhnlicher …
Bevor Entscheidungen über wesentliche Änderungen oder die Durchführung außergewöhnlicher Transaktionen getroffen werden, sollte in Einklang mit Abschnitt 18 die Risikomanagementfunktion in die Bewertung der Auswirkungen solcher Änderungen und außergewöhnlicher Transaktionen auf das Gesamtrisiko des Instituts und der Gruppe eingebunden werden und sollte ihre Feststellungen direkt dem Leitungsorgan berichten, bevor eine Entscheidung getroffen wird.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|