+226. Die Institute können eine spezifische unabhängige Funktion für die Aufrechterhaltung des …

226. Die Institute können eine spezifische unabhängige Funktion für die Aufrechterhaltung des …

Die Institute können eine spezifische unabhängige Funktion für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, z. B. als Teil der Risikomanagementfunktion41 einrichten.


41 Weitere Informationen finden sich in Artikel 312 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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