+226. Die Institute können eine spezifische unabhängige Funktion für die Aufrechterhaltung des …
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226. Die Institute können eine spezifische unabhängige Funktion für die Aufrechterhaltung des …
Die Institute können eine spezifische unabhängige Funktion für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, z. B. als Teil der Risikomanagementfunktion41 einrichten.
41 Weitere Informationen finden sich in Artikel 312 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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