+5. In diesen Leitlinien werden nach Maßgabe von Artikel 91 Absatz 12 der Richtlinie 2013/36/EU und …

5. In diesen Leitlinien werden nach Maßgabe von Artikel 91 Absatz 12 der Richtlinie 2013/36/EU und …

In diesen Leitlinien werden nach Maßgabe von Artikel 91 Absatz 12 der Richtlinie 2013/36/EU2 und Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU3 die Anforderungen bezüglich der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans weiter präzisiert, insbesondere die Konzepte des ausreichenden Zeitaufwands, der Aufrichtigkeit, Integrität und Unvoreingenommenheit eines Mitglieds des Leitungsorgans, der notwendigen kollektiven Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung des Leitungsorgans sowie des angemessenen Umfangs von Personal- und Finanzressourcen für die Einführung der Mitglieder des Leitungsorgans in ihr Amt und deren Schulung. Das Konzept der Diversität, das bei der Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans heranzuziehen ist, wird ebenfalls gemäß den oben genannten Artikeln dargelegt.


3 Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/